Ärger mit dem Handwerker vermeiden Kosten vorab kalkulieren

Ob Dachausbau oder Wasserrohrbruch - für manche Arbeiten reicht das eigene handwerkliche Geschick nicht aus. Doch wie findet sich ein guter und günstiger Handwerker? Dorothea Khairat von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gibt Tipps, wie allzu hohe Kosten vermieden werden können.

Der Preis sollte vor der Dienstleistung vereinbart werden. Schildern Sie am Telefon das Problem so genau wie möglich: Je klarer die auszuführende Arbeit definiert wird, desto verbindlicher fällt der Kostenvoranschlag aus. "Wird ein Preis verbindlich zugesagt, dann muss sich der Handwerker daran auch halten", sagt Dorothea Khairat von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Ortstarif als Orientierung

Wurde vorab kein Preis vereinbart, gilt der ortsübliche Tarif als Orientierungshilfe. Der Auftraggeber kann jederzeit kündigen, wenn er das Gefühl hat, es wird mehr Arbeit verrichtet als unbedingt notwendig. In diesem Fall müssen nur die fertigen Teilleistungen gezahlt werden.

Handelt es sich um einen unverbindlichen Kostenvoranschlag, muss der Auftraggeber dafür aufkommen, wenn die Reparatur teurer wird als veranschlagt. Allerdings muss der Handwerker während der Arbeit darauf hinweisen, wenn Mehrkosten von 20 bis 30 Prozent entstehen. Hat er dies versäumt, muss der Kunde nicht mehr zahlen. Ein Betrieb in der Nähe hält Anfahrtskosten niedrig.

Abweichung der Kosten

Der Kostenvoranschlag ist ein Preisangebot für die Arbeit und muss kostenlos sein. Voranschläge müssen nur bezahlt werden, wenn der Handwerker vorher ausdrücklich darauf hinweist. Ausnahmen sind etwa Fernseh- und Autoreparaturen. Hier ist es mittlerweile üblich, Geld für einen Kostenvoranschlag zu nehmen.

Neben seinem Stundenlohn darf ein Handwerker je nach Arbeitszeit 50 Prozent Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagszuschläge berechnen. Allerdings erfolgen die Zuschläge auf die lohnabhängigen Kosten, nicht auf die gesamte Rechnung. Kommt ein Notdienst zum Einsatz, gilt bereits ein höherer Stundensatz. Verbraucherschützerin Khairat weist darauf hin, dass "die Handwerker nicht noch mal auf die Endrechnung einen Notdienstzuschlag berechnen dürfen, wenn bereits ein Sonn- oder Feiertagszuschlag berechnet ist". Sie sollten darauf achten, dass auf der Rechnung die einzelnen Posten aufgelistet sind. Nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden dürfen in Rechnung gestellt werden.

Arbeitszeit nicht großzügig aufrunden

Der Handwerker darf nur die Zeit in Rechnung stellen, die er auch gearbeitet hat. Die Arbeitszeit muss auf zehn Minuten genau abgerechnet werden. Großzügige, auf eine halbe oder volle Stunde aufgerundete Besuche muss der Kunde nicht hinnehmen. Auch die Pausenzeiten muss der Kunde nicht zahlen. Das gleiche gilt für die Zeit, die ein Handwerker unterwegs ist, um zum Beispiel vergessenes Material oder Werkzeug zu holen.

Die Anfahrtskosten gehören zur Arbeitszeit des Handwerkers. Deshalb darf er sie ebenfalls abrechnen. Lässt sich die Arbeit gut an einem Tag erledigen, aber der Handwerker kommt an zwei Tagen, darf er die Anfahrtskosten nur einmal berechnen.

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