Neue Verordnung regelt Arbeiten im Garten
Am 29. August 2002 trat die so genannte "Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung" in Kraft. Sie ersetzt u.a. die bisherige Rasenmäherlärmverordnung. Die Verordnung regelt beispielsweise. wann im Garten geräuschintensiv gearbeitet werden darf.
Am 29. August 2002 trat die so genannte "Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung" in Kraft. Sie ersetzt u.a. die bisherige Rasenmäherlärmverordnung. Die Verordnung regelt beispielsweise. wann im Garten geräuschintensiv gearbeitet werden darf.
Demnach dürfen Gartengeräte, die mit Motoren arbeiten, generell nur werktags von 7.00 bis 20.00 Uhr betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen müssen diese Geräte ganztags im Schuppen bleiben.
Demnach dürfen Gartengeräte, die mit Motoren arbeiten, generell nur werktags von 7.00 bis 20.00 Uhr betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen müssen diese Geräte ganztags im Schuppen bleiben.
Für Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und -sammler gelten sogar weitergehende Einschränkungen. Sie dürfen nur noch werktags von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr, sowie von 15.00 bis 17.00 Uhr betrieben werden (siehe unter "Extras").
Für Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und -sammler gelten sogar weitergehende Einschränkungen. Sie dürfen nur noch werktags von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr, sowie von 15.00 bis 17.00 Uhr betrieben werden (siehe unter "Extras").