Rundfunkbeiträge für (fast) alle

Jeder Haushalt und jedes Unternehmen muss einen Rundfunkbeitrag zahlen. Bei dieser einheitlichen Regelung ist es unerheblich, ob es im Haushalt überhaupt Fernsehen oder Radio gibt. Wir erklären, welcher Beitrag gezahlt werden muss und welche Möglichkeiten es zur Beitragsreduzierung oder sogar -befreiung gibt.

Ende 2012 wurde die GEZ abgeschafft. Damit war Schluss mit dem teils unübersichtlichen Regelwerk für personenbezogene Gebühren und einer an der Anzahl der Radios und Fernsehen je Haushalt bemessenen Gebühr.
Heute ist vieles einfacher und jeder Haushalt und jedes Unternehmen muss nur noch einen festgelegten Rundfunkbeitrag entrichten. Das kann aber auch bedeuten, dass auch solche Haushalte Rundfunkbeiträge bezahlen müssen, in denen es kein Radio oder Fernsehen gibt.

Seit 2013 keine GEZ mehr

Selbst Jahre nach der Abschaffung ist die GEZ für viele Menschen das Synonym für Rundfunkgebühren. Seit 2013 müssen Haushalte, Unternehmen und Institutionen jedoch keine Gebühren mehr, sondern einen Rundfunkbeitrag bezahlen. Gezahlt wird an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, den Nachfolger der GEZ. Der monatliche Rundfunkbeitrag beträgt pro Haushalt 17,50 Euro. Dabei ist es egal, wie viele Personen im Haushalt leben und Geräte im Einsatz sind. Der Rundfunkbeitrag deckt auch die privaten Autos aller Bewohner ab.
Seit Juli 2018 sind Besitzer von Zweitwohnungen/Wochenendhäusern von den Rundfunkgebühren für diese Immobilien befreit. Unter www.rundfunkbeitrag.de können Eigentümer diese Befreiung von der Rundfunkgebühr für ihre Zweitimmobilie beantragen. Wohnen andere Personen in der Zweitimmobilie, dann müssen diese anstelle des Eigentümers den Beitrag zahlen.
Anders sieht es bei Unternehmen und Institutionen bzw. Behörden oder Verbänden aus. Die Höhe des Rundfunkbeitrags ist hier abhängig von der Zahl der Betriebsstätten, der Anzahl der Beschäftigten sowie der Menge der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge. Für Betriebsstätten gilt eine Beitragsstaffel: Maximal 17,98 € Euro kostet der Beitrag für Einrichtungen des Gemeinwohls. Er reduziert sich auf 5,99 Euro, wenn die Betriebsstätte weniger als acht Mitarbeiter hat.

Gebührenreduzierung und -befreiung

Auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen können sich Privatpersonen, die bestimmte Sozialleistungen des Staates erhalten (z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung). Taubblinde Menschen sind weiterhin vom Rundfunkbeitrag befreit. Menschen mit Schwerbehinderung zahlen einen reduzierten Beitrag.
Sind zwei Personen an einer Adresse gemeldet und ein Bewohner ist befreit oder zahlt einen reduzierten Beitrag, muss der andere für die Wohnung trotzdem voll bezahlen. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften gilt: Ist ein Partner vom Rundfunkbeitrag befreit oder zahlt nur einen ermäßigten Beitrag, erstreckt sich dieser Vorteil auch auf den Partner. Für leerstehende Wohnungen müssen keine Beiträge gezahlt werden.

Beitragsfreie Betriebsstätten

Vom Rundfunkbeitrag befreit sind auch Büros, die sich in einer beitragspflichtigen privaten Wohnung befinden, wenn diese bereits beim Beitragsservice angemeldet ist. Beitragsfrei sind auch Räumlichkeiten für ausschließlich gottesdienstliche Zwecke und Betriebsstätten mit ausschließlich ehrenamtlichen Mitarbeitern.

Mögliche Strafen für "Schwarzseher"

Wer seine Immobilie bisher nicht angemeldet hat und "schwarz" Radio und Fernsehen nutzt, sollte seine Wohnung unbedingt beim Beitragsservice anmelden. Denn untätig zu bleiben, kann eine Strafe nach sich ziehen. Durch Datenabgleich mit den Einwohnermeldeämtern lässt sich leicht ermitteln, wo jemand wohnt und nicht bezahlt. Wer sich nicht anmeldet und ertappt wird, muss im schlimmsten Fall für die zurückliegenden Jahre nachzahlen (maximal rückwirkend bis Januar 2013). Zusätzlich droht eine Geldbuße bis 1.000 Euro.