Änderungen des Nachbarschaftsrecht im Jahr 2011

Folgende Neuerungen enthält das aktuelle Hessische Nachbarrechtsgesetz :

1. Wärmedämmung

Nachträgliche Wärmedämmungen an Gebäuden, die bis an die Grenze gebaut sind, hat der Nachbar auch dann zu dulden, wenn die Wärmedämmung in sein Grundstück hineinragt.

2. Grenzabstände für Pflanzen

Die in § 38 HessNRG einzuhaltenden Grenzabstände für Pflanzen gelten nun ausdrücklich auch für wild wachsende, sich selbst ausgesäte Pflanzen.

3. Verkürzung der Ausschlussfrist des § 43 HessNRG

Nach der alten Regelung galt eine 5-jährige Ausschlussfrist in Bezug auf den Beseitigungsanspruch von Pflanzen und Hecken, welche die gesetzlichen Grenzabstände nach §§ 38- 40 HessNRG nicht einhielten.

Der Eigentümer des angrenzenden Nachbargrundstücks musste den Beseitigungsanspruch somit innerhalb von 5 Jahren nach Anpflanzung gerichtlich geltend machen. Nach Ablauf der Frist war der Beseitigungsanspruch der Pflanzen ausgeschlossen.

Nach der neuen Regelung muss die Klage auf Beseitigung der Pflanzen bis zum dritten auf die Anpflanzung folgenden Jahr eingereicht werden. Die Frist wurde daher nicht unerheblich verkürzt.

Zudem ist nun ausdrücklich geregelt, dass die Frist bei Hecken dann zu laufen beginnt, wenn die Pflanzen nicht mehr in Heckenform gehalten werden und damit das Erscheinungsbild als Hecke verlieren.

Bei wild gewachsenen, sich selbst ausgesäten Pflanzen beginnt die Ausschlussfrist erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Vorhandensein der Pflanze für den Nachbarn erkennbar ist.

Die neuen Ausschlussfristen gelten allerdings nur für Pflanzen, die erst nach dem 10.12.2009 angepflanzt wurden oder entstanden sind. Für Altpflanzen gilt weiterhin die ursprüngliche 5-Jahresfrist.

4. Heckenrückschnitt

Es wird nun ausdrücklich klargestellt, dass Hecken, welche die erforderlichen gesetzlichen Höhenbegrenzungen nicht einhalten, bis auf die gesetzliche Höhe zurückzuschneiden sind. Ferner wird klargestellt, dass die Ausschlussfrist des § 43 HessNRG erst mit Überschreitung der gesetzlichen Höhe beginnt.


Letztendlich darf ein Rückschnitt nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 15. März erfolgen.

Von Rechtsanwältin Sonja Prothmann, Frankfurt am Main

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