Geschäfts- und Kassenordnung

Geschäfts- und Kassenordnung
der Gemeinschaft Echthausen

§ 1 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung erfüllt die satzungsgemäßen Aufgaben zusammen mit dem Vorstand.
Sie fasst die entsprechenden Beschlüsse entweder nach den erarbeiteten Vorschlägen des Vorstandes oder auf Grund von eingebrachten Anträgen und Vor¬schlägen aus dem Kreis der Mitglieder der Gemeinschaft.
Alle Anträge müssen mindestens fünf Tage vor der Behandlung durch die Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein.
Vorschläge und Anträge des Vorstandes sollen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Kenntnisnahme zugestellt werden. Gleiches gilt für die sonstigen Anträge. Besteht diese Möglichkeit nicht, so muss den Mitgliedern unmittelbar vor oder während der Versammlung Gelegenheit gegeben werden, diese durchzusehen.
Darüber hinaus hat der geschäftsführende Vorstand das Recht, von sich aus jederzeit der Versammlung Anträge bzw. Vorschläge zur Behandlung zu unterbreiten, wenn dazu ein zwingendes Bedürfnis besteht.

§ 2 Der Vorstand
Außer den vorerwähnten Aufgaben des Vorstandes, hat der geschäftsführende Vorstand die satzungsgemäßen Geschäfte der Gemeinschaft zu führen. Dieses geschieht:

a) nach der Satzung und den geltenden Vereinsordnungen
b) nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung

Bei der Regelung für die Bankvollmachten über Vereinskonten ist festzulegen, dass mindestens zwei Unterschriften von aktuell gewählten bzw. im Vorstandsamt befindlichen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich sind ("4-Augen-Prinzip").

Vorbehaltlich anders lautender Satzungsbestimmungen gilt Folgendes:

Die Gemeinschaft wird nach außen und innen in der Weise vertreten, dass je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam zu handeln befugt sind. Sowohl generell als auch im jeweiligen Einzelfall kann durch mehrheitliche Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und/oder des Vorstandes für den Vorstand bzw. dessen Mitglieder eine finanzielle Höchstgrenze für Außentätigkeiten und Vertragsabschlüsse bestimmt werden. Vorbehaltlich einer hiervon abweichenden mehrheitlichen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung darf je Rechtsgeschäft durch den Vorstand ein die Gemeinschaft belastender Höchstbetrag von tausend Euro nicht überschritten werden. Ausgenommen von diesem Höchstbetrag sind Gemeinschaftsreisen, dessen Kosten durch die Reiskostenbeteiligung der Teilnehmer refinanziert werden.
Voraussetzung für den Abschluss aller Rechtsgeschäfte, aus denen die Gemeinschaft berechtigt oder verpflichtet wird, ist ferner, dass die Barkasse und/oder Konten der Gemeinschaft ein entsprechendes gesamtkostendeckendes Guthaben aufweisen und sich das Rechtsgeschäft und dessen wirtschaftliche Folgen für die Gemeinschaft den Rahmen derer haushaltsrechtlichen und finanziellen Möglichkeiten nicht überschreitet.

§ 3 Finanzen
1. Einnahmen
Die Ausgaben der Gemeinschaft für die Erfüllung der vorgeschriebenen satzungsgemäßen Aufgaben müssen durch die Einnahmen der Gemeinschaft gedeckt sein, vornehmlich aus den Beiträgen der Gemeinschafts-Mitglieder nach vorherigem Abzug der an den VERBAND WOHNEIGENTUM NORDRHEIN-WESTFALEN E.V. abzuführenden Jahresbeiträge.

2. Ausgaben
2.1. Aus den Einnahmen müssen insbesondere nachstehende Ausgaben für die Gemeinschaft bestritten werden für:
2.1.1. monatliche Verteilung der Zeitschrift >Familienheim und Garten<
2.1.2. Porto
2.1.3. Telefonkosten
2.1.4. Büromaterial
2.1.5. Versicherungen
2.1.6 Ausgaben aus Beschlüssen der Mitgliederversammlung
2.1.7 Ausgaben für die Teilnahme am Landes- bzw. Bundeswettbewerb des
VERBAND WOHNEIGENTUM
2.1.8 Kosten der jährlich einzuberufenden Mitgliederversammlung

§ 4 Rechnungslegung
a) Über die Kostendeckung aller Aufgaben hat der geschäftsführende Vorstand getrennt nach Sachgebieten Rechnung zu legen.
Der Vorstand hat dabei für die Kassenführung die allgemein gültigen buchhalterischen und sonstigen Grundsätze zu berücksichtigen
b) Eine Berichterstattung mit Rechnungslegung wird alljährlich der Mitgliederversammlung gegeben. Dabei ist auf Beitragsrückstände besonders hinzuweisen. Vor dieser Rechnungslegung müssen die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer gemäß den jeweiligen Satzungsbestimmungen in die Kassengeschäfte und Belege uneingeschränkt Einsicht nehmen und einen Prüfungsbericht schriftlich erteilen. Auf § 11 Abs. 1 der Satzung der Gemeinschaft Echthausen wird verwiesen.







Die vorstehende Geschäfts- und Kassenordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18.03.2016 erlassen/genehmigt und tritt ab diesem Tag in Kraft.




Echthausen den 01.03.2016

gez. Günter Randelhoff, Heinz Koerdt, Andreas Baum

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