Zoff um Lärmbelästigung
Streit mit dem Nachbarn
Bei der sommerlichen Grillparty ist Ärger mit den Nachbarn oft vorprogrammiert: So mancher fühlt sich durch Geruch oder Lärm belästigt. Statt eines netten Grußes am Gartenzaun gibt es Streit oder sogar den Gang vor Gericht. Dabei ließe sich mancher Zwist einfacher und kostengünstiger regeln.
Hauptgrund für den Zoff zwischen Nachbarn ist die Lärmbelästigung. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist etwa das Überschreiten der Zimmerlautstärke ein paar Mal pro Jahr nicht erlaubt. Auch für die Geburtstagsparty oder den Grillabend gilt: Die vorgeschriebene Nachtruhe von 22 Uhr bis sechs Uhr ist ohne Ausnahme einzuhalten.
Nachtruhe gilt ohne Ausnahme
In dieser Zeit müssen sich alle Mieter an das Gebot der Ruhe halten und Geräusche auf Zimmerlautstärke reduzieren. Wenn sich Nachbarn also über Lärm beschweren, muss der Geräuschpegel reduziert werden.
Weitere Lärmbeschränkungen bestehen zur Mittagszeit (in der Regel zwischen 13 und 15 Uhr). Anders als bei der Nachtruhe jedoch, ist die Mittagsruhe nicht in jedem Bundesland geregelt. Die genauen Zeiten sind dann im Mietvertrag festgehalten.
Nachbars Garten
Äste, die von Baum des Nachbarn auf das eigene Grundstück ragen, darf man nicht einfach abschneiden. Überhängende Zweige und eindringende Wurzeln muss man zwar nicht dulden: Vor dem Griff zur Gartenschere muss man den Nachbarn jedoch schriftlich und mit Fristsetzung zur Beseitigung auffordern - verbunden mit der Androhung, dies sonst selbst zu tun.
Früchte von Nachbars Baum darf man nicht pflücken. Fallen sie jedoch auf das eigene Grundstück, darf man sich bedienen. Wenn ständig Obst von Nachbars Baum auf das eigene Grundstück fällt und dort verfault, muss man das nicht dulden. Der Eigentümer kann zur Beschneidung des Baumes aufgefordert werden.
Zwei Stunden musizieren
Generell muss das Spielen von Instrumenten auf etwa zwei Stunden täglich beschränkt werden. Obwohl das Musizieren grundsätzlich über Zimmerlautstärke erlaubt ist, muss man auch hier die Nachtruhe-Zeiten ab 22 Uhr beachten. Bei besonders lauten Instrumenten wie beispielsweise der Trompete, sollte man aber schon um 20 Uhr Schluss machen.
Anders sieht es bei Instrumenten mit Lautstärkeregelung aus: Eine Orgel beispielsweise darf nie über Zimmerlautstärke gespielt werden. Das gilt auch für den Fernseher oder die Stereoanlage. In diesen Fällen ist immer die Zimmerlautstärke einzuhalten, ganz gleich zu welcher Tageszeit.
Laute Haustiere und Heimwerker
Auch von Nachbars Lumpi muss man sich nicht alles bieten lassen: Zehn Minuten lautes Gebell am Stück gelten als zumutbar - länger als 30 Minuten am Tag sollte das aber nicht gehen. Zunächst sollte man mit dem Nachbarn reden, ansonsten das Ordnungsamt und den Tierschutzbund einschalten. Oft ist ständiges Gebell auch darauf zurückzuführen, dass das Tier nicht artgemäß versorgt wird und beispielsweise zu wenig Bewegungsfreiheit hat.
Hobby-Handwerker sollten sich bei ihren Aktivitäten auf Zeiten außerhalb der Mittags- und Nachtruhe beschränken: Hämmern, Bauen und Basteln sind dann erlaubt.
Das Gespräch suchen
Über ihren Ärger vergessen manche Mieter schon einmal, dass sie auch in Zukunft Tür an Tür mit dem vermeintlichen Störenfried wohnen müssen. Deshalb sollte bevor ein Anwalt oder der Mieterverein eingeschaltet wird, immer das persönliche Gespräch mit dem Nachbarn gesucht werden. So lassen sich bereits viele Probleme aus der Welt schaffen. In vielen Fällen stellt sich heraus, dass der Verursacher die Belästigung gar nicht als solche wahrgenommen hat.
Fruchtet das Gespräch nicht, sollte man den Nachbarn schriftlich zur Unterlassung auffordern und auch den Vermieter über die Umstände in Kenntnis setzen: Bei besonders hartnäckigen Fällen kann man darauf verweisen, dass bei anhaltender Lärmbelästigung eine Kürzung der Miete rechtens ist. In solch einem Fall empfiehlt sich das detaillierte Führen eines Lärmprotokolls, das zum Beispiel beim Mieterverein erhältlich ist.
Mehr Toleranz bei Kindern
Wenn nichts mehr hilft
Bleibt die Lärmkulisse trotz persönlicher Aufforderung und Einschalten des Vermieters bestehen, oder wird die Nachtruhe auch weiterhin in unerträglichem Maße gestört, kann die Polizei eingeschaltet werden. Sie kann gegebenenfalls auch den Lärmpegel messen.
Das Einschalten der Polizei oder gar die Klage vor Gericht sollten allerdings als absolut letzter Schritt verstanden werden. Oft wird versucht, eine Klage durch das gemeinsame Gespräch beider Parteien mit einem Schiedsmann abzuwenden. Auch Mietervereine setzen auf das Prinzip der Mediation, bei dem sich alle Beteiligten an einen Tisch setzen.