Nachbarrecht kurz & bündig
Einfriedung:
Bei bebauten Grundstücken muss die gemeinsame Grenze mit dem Grundstück eingefriedet werden, das von der Straße aus betrachtet „rechts“ liegt (Rechtseinfriedungsgebot). Grundstücksgrenzen, die nicht unter das Rechtseinfriedungsgebot fallen, sind gemeinsam einzufrieden. Einfriedungen bis 1,80 Meter Höhe benötigen keinen Grenzabstand oder Einwilligung des Nachbarn.
Grenzgaragen
(bis 36 qm Grundfläche, bis neun Meter Gesamtlänge und bis drei Meter Höhe) sind zulässig ohne bzw. mit verringertem Grenzabstand. Die Zustimmung des Nachbarn ist nicht erforderlich, jedoch muss eine Baugenehmigung vorliegen. Eine Grenzgarage kann auch im nicht überbaubaren Bereich eines Grundstücks errichtet werden.
Immissionen
sind nach § 906 BGB „unwägbare Stoffe wie Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme oder Geräusche“. Werden sie durch ortsübliche Nutzung eines Grundstücks hervorgerufen, sind sie nach § 906 BGB zu dulden. Bei wesentlicher Beeinträchtigung kann der betroffene Nachbar
einen finanziellen Ausgleich verlangen, wenn die ortsübliche Nutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß beeinträchtigt wird.
Laubfall
stellt als pflanzliche Immission keine unzumutbare Beeinträchtigung dar, so dass Abwehr- und Entschädigungsansprüche verneint werden. Es handelt sich um eine jahreszeitlich beschränkte Einwirkung, die hinzunehmen ist, da für die Beseitigung nur ein geringer Zeit- und Arbeitsaufwand erforderlich ist.
Mauern
und sonstige bauliche Anlagen entlang der Grundstücksgrenze sind so einzurichten, dass das Traufwasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder auf andere Weise dorthin gelangt (§ 45 Nds. NachbRG).
Niederschlagswasser
gilt als wild abfließendes Wasser. Der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte dürfen den Abfluss dieses Wassers auf andere Grundstücke nicht verstärken, wenn andere Grundstücke dadurch erheblich beeinträchtigt werden (§ 39 Nds. NachbRG), z.B. durch Pflasterung einer großen Fläche oder einer grenznahen Aufschüttung.
Rücksichtnahme
sollte das Verhalten der Grundstücksnachbarn untereinander prägen. Zwar enthalten das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz (Nds. NachbRG) und die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) viele Regelungen, jedoch sind nicht alle Rechtsfragen des Nachbarrechts umfassend geregelt. In diesem Fall greifen die Gerichte auf den Rechtsgrundsatz des „nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses“ zurück, der auf dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme beruht.
Selbsthilfe bei Überhang:
§ 910 BGB gestattet die Selbsthilfe, wenn Äste oder Wurzeln über die Grundstücksgrenze
wachsen und die Nutzung fremden Eigentums erheblich beeinträchtigen, z. B. durch Schattenwurf, Schrammen an Gebäuden oder Verstopfung von Dachrinnen durch Laubfall.
Zuvor muss der Baumbesitzer jedoch schriftlich und unter Fristsetzung aufgefordert werden, Abhilfe zu schaffen.
dsb