Neuentwicklung im Fall Straßenreinigungsgebühren
Wie wir in der letzten Ausgabe berichtet haben, galt es abzuwarten wie die Stadt Dortmund die eingelegten Widersprüche bescheiden würde. Mitte Oktober trafen dann die Widerspruchsbescheide für die Siedlergemeinschaft „Zum Kniepacker“ ein, die, wie zu erwarten war eine negative Bescheidung enthielten, also den Siedlern die Straßenreinigungsgebühr auferlegte.
Daher hat die Vertragskanzlei Schiller & Partner, Brackeler Hellweg 76, 44309 Dortmund , unter der herrschenden Feder des Kollegen Herrn Rechtsanwalt Jerosch das Musterverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eingeleitet .
Eine Begründung der Klage wird in Kürze erfolgen.
Die Stadt Dortmund rechtfertigt den ablehnenden Widerspruchsbescheid dahingehend, dass der Widerspruch zwar zulässig, aber unbegründet sei.
Im Kern der Begründung heißt es wörtlich:
Sinngemäß heißt es dann weiter:
Von dieser Übertragungspflicht sei aber nur Gebrauch gemacht worden, weil die Stadt sich damals technisch und personell nicht in der Lage sah, mit den großen Kehrmaschinen die kleinen Anliegerstraßen zu säubern. Jetzt stehe der EDG(Entsorgungsunternehmen der Stadt Dortmund GmbH) ein variabler Fahrzeugpark zur Verfügung, der es erlaubt, sämtliche Flächen zu kehren. Dass die Stadt Dortmund von der Möglichkeit der Übertragung der Reinigungspflicht generell keinen Gebrauch mehr macht und die Einbeziehung der bisher von den Anliegern zu reinigenden Straßen in die öffentliche Straßenreinigung durch Erlass der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung bestimmt, beruht nicht auf ermessensfehlerhaften Erwägungen. Bei der Durchführung der Straßenreinigung durch die Stadt bzw. der von ihr beauftragten EDG ergeben sich keine technischen Schwierigkeiten und die öffentliche Reinigung ist wirtschaftlich vernünftig. Diese Ausrichtung ist sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft.
Der weitere Verlauf und Erfolg des Musterverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bleibt abzuwarten.
Stephan Dingler
Geschäftsführer