Aus aktuellem Anlass: Wer haftet im Falle eines Schadeneintrittes bei Aufbauarbeiten durch ein geliehenes Zelt ?

Der Verband Wohneigentum/ Kreisverband Dortmund e.V. möchte alle Siedlergemeinschaften darauf aufmerksam machen, dass für den Fall eines Zeltverleihs an einzelne Personen oder andere Gemeinschaften die Verkehrssicherungspflicht und damit auch die Haftung grundsätzlich beim Zeltverleiher bleibt, wenn dieser durch eigene Personen den Aufbau leitet.
Dazu heißt es in einem Urteil des OLG Saarbrücken:

+++ Verkehrssicherungspflicht +++
OLG Saarbrücken
27.03.2007
4 U 437/06

  • 1. Ein Zeltverleiher haftet für den verkehrsgerechten Aufbau des von ihm in den Verkehr gebrachten Zeltes jedenfalls dann in eigener Rechtsperson, wenn ein Mitarbeiter des Verleihers (im Fall: ein sog. Zeltmeister) den Aufbau faktisch leitet und die am Zeltaufbau beteiligten Personen dessen Weisungen bereitwillig Folge leisten.

    2. Die für Tief- und Erdbauarbeiten anerkannten Sorgfaltsmaßstäbe sind im Grundsatz auf Zeltgründungsarbeiten zu übertragen. Hierbei wird die Verkehrssicherungspflicht verletzt, wenn ca. 80 cm lange Zeltnägel mittels eines Rammgerätes in die Erde getrieben werden, ohne zuvor die genaue Lage von Stromkabeln verlässlich zu klären.



Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=20913

Hinweis zum Datenschutz

Wir verwenden nur technisch notwendige Session-Cookies. Diese werden automatisch gelöscht, sobald Sie die Sitzung auf unseren Webseiten beenden und den Browser schließen.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.