Haus- und Grundstückshaftpflicht
Eigentümer von Wohnungen, Häusern und Grundstücken haften, wenn jemand zu Schaden kommt, weil der Besitz nicht gefahrenfrei und verkehrssicher war, z.B. bei losen Gehwegplatten oder Teppichbelägen, glatten Treppen, morschen Bäume (Sturmschaden), schlechte Beleuchtung u.s.w.
Schutz bietet hier die spezielle Haftpflichtversicherung des DSB für Haus- und Grundbesitzer. Für seine Mitglieder in Niedersachsen schloss der Landesverband Niedersachsen dafür einen Rahmenvertrag mit der AXA - Versicherung AG ab.
Versichertes Risiko / Versicherungsgegenstand
Versicherte Mitglieder
Umfang des Versicherungsschutzes
Ergänzende Erläuterungen
Zusatzversicherungen
Deckungssummen
Verhalten im Schadenfall
Schlußbemerkung
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1. Versichertes Risiko / Versicherungsgegenstand
Haftpflicht ist die Verpflichtung zum Schadenersatz gegenüber Dritten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen muß jeder für den Schaden in unbegrenzter Höhe einstehen, den er schuldhaft (d.h. fahrlässig) verursacht hat. So hat der Haus- und Grundbesitzer (Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer) für Schäden Dritter aufzukommen, die durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten verursacht worden sind (z.B. durch bauliche Mängel, die nicht beseitigt wurden oder durch die Verletzung der Räum- und Streupflicht usw.).
Derartige Schadenersatzansprüche deckt diese Versicherung für die Mitglieder und zwar soweit solche Schäden resultieren aus dem Risiko der Mitglieder in der Eigenschaft als Besitzer (Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer) einer Wohnung oder eines Familienheimes (Eigenheim, Eigentumswohnung, Kleinsiedlung)
- mit bis zu 4 Wohnungen (wenn das Mitglied das Anwesen selbst bewohnt / mitbewohnt)
- mit bis zu 3 Wohnungen (wenn das Mitglied das Anwesen nicht selbst bewohnt / mitbewohnt).
Besonderheit bei Eigentumswohnanlagen gemäß Wohneigentums-Gesetz WEG:
- Grundsätzlich ist nur die Haftung aus dem Sondereigentum lt. Teilungserklärung gedeckt (also nicht die Haftung aus dem Gemeinschaftseigentum).
- Wohnungseigentümergemeinschaften, bei denen alle Sondereigentümer eine Mitgliedschaft für die jeweilige Wohnung bestehen haben und die nicht durch einen gewerblichen Verwalter vertreten werden, sind mitversichert. In diesem Fall also auch unter Einschluß der Haftung aus dem Gemeinschaftseigentum.
- eines im Inland gelegenen Wochenendhauses
- einer im Inland gelegenen Ferienwohnung
- eines im Inland gelegenen Kleingartens
- von im Inland gelegenen unbebauten Grundstücken (z.B. selbstgenutzter Garten, Bau-Erwartungsland für Familienheim)
- der zu den versicherten Anwesen gehörenden Garagen, Tiefgaragenplätzen, Stellplätze, Garagenhöfe, Kinderspielplätze mit dazugehörenden Geräten usw.
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2. Versicherte Mitglieder
Versichert sind nur Mitglieder der genannten Landesverbänden des DSB, einschließlich deren Untergliederungen. Eine Mitgliedschaft beinhaltet Versicherungsschutz für jeweils
- ein im Inland gelegenes Eigenheim
- ein im Inland gelegenes Wochenendhaus
- eine im Inland gelegene Ferienwohnung
- einen im Inland gelegenen Kleingarten
- ein im Inland gelegenes unbebautes Grundstück
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3. Umfang des Versicherungsschutzes
Mitversicherte Personen
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten des Mitgliedes, bzw. des Lebensgefährten und der unverheirateten Kinder, die mit dem Mitglied in häuslicher Gemeinschaft leben und zwar für Schäden, die sie in Ausführung von Verrichtungen im Interesse des Mitgliedes im Zusammenhang mit dem versicherten Haus- und Grundbesitz verursachen (Ausübung von Streu- und Räumarbeiten, Betreuung von Haus und Garten und dgl. durch diesen Personenkreis).
Miteigentum an Gemeinschaftsanlagen
Die Mithaftungsanteile an Gemeinschaftsanlagen ( z.B. gemeinschaftliche Zugangs-, Verbindungswege, Garagenhöfe bei Reihenhaussiedlungen und dgl.) sind mitversichert.
Gewässerschäden
Mitversichert sind Gewässerschäden und zwar insbesondere aus Lagerung und Verwendung von umweltgefährdenden Stoffen in Kleingebinden bis max. 25 l/kg je Einzelgebinde, bzw. max. 200 l/kg insgesamt je Mitglied.
Eine zusätzliche Versicherung ist notwendig für Lagerung und Verwendung von solchen Stoffen in größeren Mengen ( z.B. für Heizöltanks).
Tiere
Das Halten und Hüten von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Kulturbienen ist mitversichert (soweit hierfür nicht bereits durch eine andere Haftpflicht-Versicherung Deckung besteht).
Sonstige Risiken
Mitversichert sind auch die Risiken aus
- allen Bepflanzungen, die sich auf den Gärten befinden, einschließlich darauf befindlicher Teichanlagen oder sonstiger Biotope
- Besitz und Verwendung von Arbeitsgeräten für den Haus- und Grundbesitz, wie z.B. Rasenmäher, Schneeräumgeräte, auch nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen
- Sachschäden durch Abwässer, auch wegen Rückstaus aus dem Straßenkanal
- Sachschäden durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, sowie von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub)
- Ansprüchen der Mitglieder untereinander
- der als Mieter oder Pächter evtl. vertraglich übernommenen gesetzlichen Haftpflicht des Eigentü-mers von Grundstücken bzw. Gebäuden.
4. Nicht versicherte Risiken / Ausschlüsse
Nicht alle Schäden sind versichert! Nachfolgend die wichtigsten Ausschlüsse:
- Vorsätzlich verursachte Schäden;
- Halten und Hüten von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;
- Halten, Besitz, Lenken von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen (ausgenommen nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Kfz und Arbeitsmaschinen);
- Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen (das Risiko aus der Beschädigung gemieteter Wohnungen kann durch eine Privat-Haftpflicht-Versicherung gedeckt werden);
- Ansprüche aus Abhandenkommen von Sachen;
- Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten, bzw. Teile davon, die zu gewerblichen Nutzungszwecken vermietet werden;
- Ansprüche von Angehörigen des Mitglieds (auch des Lebensgefährten), die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
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5. Deckungssummen
Die Deckungssummen betragen je Schadenereignis maximal
- 5.000.000,- € pauschal für Personen- und Sachschäden
- 50.000,- € für Vermögensschäden
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6. Ergänzende Erläuterungen
Abgrenzung Haus- und Grundstücksrisiko und Privat-Haftpflicht-Risiko
Die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht-Versicherung deckt nicht die sonstigen Gefahren des täglichen Lebens, die üblicherweise durch die Privat-Haftpflicht-Versicherung gedeckt sind.
Es gibt aber exklusiv für Mitglieder des DSB eine spezielle Privat-Haftpflicht-Versicherung, deren Deckungsumfang nahtlos an die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht-Versicherung anschließt und die deswegen zu besonders günstigen Konditionen abgeschlossen werden kann. Nähere Auskünfte bei der DSB-Landesgeschäftsstelle.
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7. Zusatzversicherungen
Zusatzversicherungen bzw. separate Versicherungen sind erforderlich für folgende Haftpflicht-Risiken:
- Privat-Haftpflicht-Versicherung
- Häuser mit mehr als 4 bzw. 3 Wohnungen
- Grundstücke, die ganz oder teilweise zu gewerblichen Nutzzwecken vermietet werden
- Bauvorhaben mit mehr als 250.000,- € Bausumme
- Heizöltanks
- Tierhaltung (soweit es sich nicht um gezähmte Kleintiere handelt)
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8. Verhalten im Schadenfall
Der Versicherte (=Mitglied) ist verpflichtet jeden Haftpflichtschaden innerhalb von 8 Tagen an seine zuständige DSB-Geschäftsstelle zu melden.
Auf keinen Fall dürfen Ansprüche des Geschädigten ohne Prüfung durch die Versicherungsgesellschaft anerkannt werden. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Strafverfügung oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherte über den zuständigen Landesverband unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat.
Gleiches gilt, wenn gegen den Versicherten ein Anspruch gerichtlicht geltend gemacht wird, ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wird, oder eine einstweilige Verfügung bewirkt wird.
Versicherungsschutz besteht nur unter der Voraussetzung, daß das Mitglied zur Zeit des Schadenereignisses seine Mitgliedsbeiträge zum Deutschen Siedlerbund gezahlt hat. Das Mitglied muß also bei der Schadenmeldung den Nachweis erbringen, daß der Mitgliedsbeitrag bezahlt ist.
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9. Schlußbemerkung
Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der jeweils gültige Wortlaut der Bedingungen, die dem Rahmenvertrag zugrunde liegen.