Winter-Räumpflicht

Oldenburger Stadtverwaltung informiert zu Geh- und Radwegreinigung


Der Winter ist noch nicht vorbei und aus diesem Grunde weist die Stadtverwaltung nochmals auf die Bürgerpflichten hinsichtlich der Reinigung von Geh- und Radwegen hin. Was Bürgerpflicht ist, wenn es schneit und friert, das regelt eine Verordnung der Stadt Oldenburg. Wer dagegen verstößt riskiert ein Bußgeld.

Hier die Verordnung im Wortlaut:

  • 1. Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege sind bei Schnee und Glätte so begehbar zu halten, dass die Fußgänger nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gefährdet oder behindert werden. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und für Schulbusse müssen die Gehwege zudem so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen gewährleistet ist.

  • 2. Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 Meter sind ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 Meter bei Schneefall zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein mindestend 1,00 Meter breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn von Schnee zu räumen und bei Glätte zu bestreuen.

  • 3. Der Winterdienst ist werktags bis 7 Uhr , samstags bis 8 Uhr , an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr durchzuführen und ist bis 20 Uhr bei Bedarf unverzüglich zu wiederholen.

  • 4. Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, das der Verkehr auf den Fahrbahnen, den Radwegen und den Gehwegen gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird. Schnee und Eis dürfen nicht Nachbargrundstücken zugekehrt oder in Entwässerungsrinnen gekehrt werden. Einlaufschächte der Straßenentwässerung und Hydranten dürfen nicht zugeschüttet werden.

  • 5. Bei Glätte ist mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln zu streuen. Salz und andere auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten, sie dürfen nur verwendet werden:

a) bei außergewöhnlichen W i t t e r u n g s v e r h ä l t n i s s e n (zum Beispiel überfrierende Nässe, Eisregen), in denen die Glätte durch den Einsatz von Sand und anderen abstumpfenden Mitteln nicht ausreichend beseitigt werden kann.

b) an gefährlichen Stellen auf Gehwegen , wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf - und -abgängen , starken Gefälle- und Steigungsstrecken und ähnlichen Gehwegabschnitten. Der Einsatz von Salz und anderen auftauenden Stoffen ist so gering wie möglich zu halten. Die Kronenbereiche der Bäume und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder anderen auftauenden Stoffen bestreut, salzhaltige oder andere auftauende Stoffe enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.


Schnee und Eis
Der Winter ist da; Bei Schneefall und Temperaturen um den Gefrierpunkt werden Straßen und Bürgersteige schnell spiegelglatt. Hausbesitzer und oft auch Mieter müssen dafür sorgen, dass niemand auf dem Gehweg oder Gehstreifen auf der Straße (wo kein Bürgersteig vorhanden ist) ausrutscht. Falls doch einmal etwas passiert, ist es gut, wenn man eine Privat- oder Haus-Haftpflichtversicherung hat.

Wer ist in der Pflicht?
Zunächst ist es Aufgabe der Gemeinden, den öffentlichen Straßenraum, zu reinigen. Sie übertragen die Reinigung der Gehwege ("Verkehrssicherungspflicht") meist per Gemeindesatzung auf die Anlieger. In Berlin z.B. droht eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro, wenn der Verkehrssicherungspflichtige seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt. Hausbesitzer können einen Winterdienst oder einen Hausmeister mit der "Verkehrssicherung" beauftragen. Viele Vermieter wälzen die Verpflichtung zur Beseitigung von Schnee und Eis auch an Mieter ab. Das muss aber ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart sein. Daneben bleiben auch die Hausbesitzer und Vermieter in der Pflicht, z.B. zu überwachen, ob die übertragenen Pflichten auch ordnungsmäßig ausgeführt werden.

Räumen und Streuen von 7 bis 20 Uhr
In der Regel sehen die Gemeindesatzungen vor, dass die Gewege zwischen 7 Uhr und 20 Uhr abends geräumt und gegebenenfalls gestreut sein müssen, am Wochenende ab 9 Uhr. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (Aktenzeichen: ZMR 2001/106) besteht für Hausbesitzer / Beauftragte außerhalb der üblichen Verkehrszeiten keine Pflicht zu streuen, auch wenn sich ein Mieter bereits um sechs Uhr auf den Weg zu seiner Arbeitsstelle macht.
Das Kehren oder Streuen muss in "angemessenen" Zeitabständen wiederholt werden - etwa wenn es anhaltend schneit oder das Streugut seine Wirkung verloren hat. Geräumt werden muss in einer Breite, dass zwei Fußgänger aneinander vorbei gehen können. Bei einem Weg, der nur selten und ausschließlich von Fußgängern benutzt wird, reicht ein halber Meter Breite (OLG Bamberg, AZ; 5 U 46/75 NJW /1975). In Mietshäusern muss der Eigentümer zudem dafür sorgen, dass Hauseingang sowie Zugänge zu Garagen und Mülltonnen von Schnee und Eis befreit sind.

Haftpflichtversicherung ist notwendig diese ist beim VWE schon im Mitgliedsbeitrag enthalten!
Dieses entbindet nicht von der Schneeräumpflicht, denn die Versicherung schützt nicht vor Vorsatz!

Wer den Bürgersteig vor seinem Haus nicht ausreichend von Schnee und Eis befreit, schickt nicht nur Passanten auf Glatteis, sondern auch sich selbst. Schäden werden nach dem allgemeinen Schadenersatzrecht ausgeglichen. Der Geschädigte bekommt alle unfallbedingten Schäden ersetzt - dazu gehören Schmerzengeld, Rehabilitationsmaßnahmen, bei Bedarf eine behindertengerechte Einrichtung der Wohnung sowie im schlimmsten Fall eine lebenslange Rente.

Die Privatversicherung ist generell eine der wichtigsten Vorsorgen und an sich für jedermann ein Muss. Sie bietet auch Versicherungsschutz, wenn die Versicherten ihre Verkehrssicherungspflicht aus dem Besitz eines selbst bewohnten Einfamilienhauses verletzen und deswegen andere Schadenersatzansprüche geltend machen. Wenn die Ansprüche unberechtigt oder zu hoch sind, der Versicherte also gar nicht zahlen muss, wehrt die Haftpflichtversicherung solche unberechtigten Forderungen ab, notfalls vor Gericht. Besitzer vermieteter Häuser brauchen in der Regel eine separate Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
Ausreichend hohe Versicherungssummen sind besonders wichtig und sollten wenigstens 5 Mio. Euro für Personenschäden und 5 Mio. Euro für Sachschäden betragen.

Hintergrund; Rechtsprechung nicht einheitlich.
Die Rechtsprechung ist leider nicht einheitlich. Vor allem die Frage, in welchen Intervallen der Verkehrssicherungspflichtige (Hauseigentümer, Mieter, beauftragter Hausmeister) räumen oder streuen muss, wird der "angemessene" Zeitraum unterschiedlich angesetzt.

Ein Fall vor dem Landgericht Hamburg; Ein 33-jähriger Mieter eines Mehrfamilienhauses kam am frühen Abend im Dezember infolge Eisglätte auf den Außentreppenstufen des Hauses zu Fall. Er erlitt Prellungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, war mehr als zwei Monate arbeitsunfähig. Seit der letzten Streuung der Außentreppe waren zum Unfallzeitpunkt gut vier Stunden vergangen. Das LG Hamburg verpflichtete den Vermieter wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrsicherheitspflicht auf Basis eines hälftigen Mitverschuldens (d.h. auch vom Fußgänger ist erhöhte Aufmerksamkeit zu erwarten) zur Zahlung von Verdienstausfall und Schmerzensgeld in Höhe von 2500 DM (1280 Euro).
Der Beklagte hatte angeführt, durch den gefrierenden Regen wären Streumaßnahmen "von vorneherein aussichtslos und damit unzumutbar" gewesen. Das Gericht sah dies anders. Der Verantwortliche hätte die Hände nicht in den Schoß legen dürfen, sondern im Gegenteil außergewöhnliche Anstrengungen zur Gefahrenbeseitigung unternehmen müssen. (LG Hamburg, 13.1.1998; AZ 309 S 234/97).