Satzung

Satzung / Geschäftsordnung
der Siedlergemeinschaft Hollage

  • 1. Mitgliedschaft

  • 1.1 Mitglied der Siedlergemeinschaft kann jede Person werden.
    Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen oder mündlichen Antrag durch
    das Vorstandsgremium.

  • 1.2 Die Siedlergemeinschaft setzt sich zusammen aus aktiven und passiven Mitgliedern.
    Aktive Mitglieder sind diejenigen, die gleichzeitig dem Verband Wohneigentum angehören.
    Passive Mitglieder gehören nur der Siedlergemeinschaft an.

  • 1.3 Alle Mitglieder und deren Partner haben gleiche Rechte und Pflichten.

  • 1.4 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  • 1.5 Der Austritt kann nur durch schriftliche oder mündliche Erklärung
    mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen Über Ausnahmen
    entscheidet der Vorstand.

  • 1.6 Das Vorstandsgremium kann ein Mitglied ausschließen,
    a) wenn das Mitglied mehr als drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und
    trotz schriftlicher Mahnung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,
    b) wenn das Mitglied schuldhaft seine Pflichten verletzt, die ihm aufgrund der
    Geschäftsordnung obliegen;
    c) wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen der
    Siedlergemeinschaft schädigt.

  • 1.7 Der Ausschluss wird durch das Vorstandgremium der Siedlergemeinschaft ausgesprochen.
    Er ist dem Mitglied schriftlich unter Zugrundelegung einer Begründung mitzuteilen.

  • 1.8 Während des Ausschlussverfahrens ruhen etwaige Funktionen des Mitgliedes.

  • 2. Geschäftsführender Vorstand

  • 2.1 Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem
    1. Vorsitzende/r,
    1. Kassiererin/er
    1. Schriftführerin/er

  • 2.1.1 Die oder der Geschäftsführende Vorstand kann von einem Mitglied des Vorstandgremiums in allen
    Fällen vertreten werden.

  • 2.1.2 Der Geschäftsführende Vorstand und das Vorstandgremium
    ist dem Landesverband und der Kreisgruppe gegenüber verantwortlich.

  • 2.2 Der Schriftverkehr mit der Kreisgruppe und dem Landesverband ist Sache
    der/des l. Vorsitzenden, (oder Vertretung ).
    Die Kasse der Siedlergemeinschaft betreffende schriftliche "Mitteilungen" an den Landesverband bzw an
    die Kreisgruppe können auch vom l. Kassierer wahrgenommen werden.

  • 2.3 Der Geschäftsführende Vorstand erarbeitet Beschlüsse, die dann, dem Vorstandgremium zur Abstimmung
    und Genehmigung vorgelegt werden müssen.

  • 2.4 Der Geschäftsführende Vorstand und das Vorstandgremium tritt auf Einladung der/des
    1. Vorsitzenden, zusammen (wenigstens alle 6 Monate).

  • 2.5 Die Tagesordnung muss zu Beginn einer jeden Sitzung verlesen werden.
    Sie soll für jede Sitzung zwingend folgende Punkte vorsehen:
    a) Tagesordnung
    b) Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
    c) Kassenbericht
    d) Bericht der oder des l. Vorsitzenden über den in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden
    Schriftverkehr
    e) Mitteilungen, Anfragen, Rundschreiben der Kreisgruppe und des Landesverbandes,
    f) Verschiedenes

  • 2.6 Über die Einnahmen und Ausgaben innerhalb der Gemeinschaft ist von dem/der
    1. Kassierer/in ein Kassenbuch zu führen.

  • 2.6.1 Bis zu einem Betrag von 50,00 € kann die/der l. Kassierer/in allein über die Notwendigkeit
    der Verwendung entscheiden.

  • 2.6.2 Das Kassenbuch ist zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres von den gewählten Kassenprüfern zu prüfen.

  • 3. Vorstand

  • 3.1 Zum Vorstand gehören die/der l. Vorsitzende/r, das Gremium, die/der l. Kassierer/in,
    die/der 1.Schriftführer/in und das Festausschussteam.

  • 3.2 Die Tagesordnung muss zu Beginn einer jeden Sitzung verlesen werden. Sie soll für jede Sitzung
    zwingend folgende Punkte vorsehen:
    a) Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
    b) Kassenbericht
    c) Bericht des I. Vorsitzenden über den in seinen Zuständigkeitsbereich allenden Schriftverkehr
    d) Mitteilungen, Anfragen, Rundschreiben der Kreisgruppe und des Landesverbandes
    e) Verschiedenes

  • 3.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte
    der. Mitglieder des Vorstandes anwesend sind
    Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen mit Stimmenmehrheit.

  • 3.4 Zeichnungsberechtigt für das Konto der SG Hollage sind
    die/der 1. Kassierer/in, und die/der 1.Vorsitzende.

  • 3.5 Über die Verwendung der vorhandenen Gelder entscheidet der Vorstand.

  • 4. Festausschuss

  • 4.1 Die vom Festausschussteam erarbeiteten Programme bedürfen der Zustimmung! des Vorstandes.

  • 4.2 Das Festausschussteam legt dem Vorstandsgremium für die Ausrichtung eines Festes
    einen Kostenvoranschlag vor.

  • 4.3 Das Vorstandsgremium befindet darüber, ob das Programm
    des Festausschusses im Kostenvoranschlag; vorgesehenen Rahmen durchgeführt werden kann.

  • 4.4 Vom Kostenvoranschlag abweichende Überlegungen und Planungen, bzw. evtl. Mehrkosten, müssen
    vom Vorstandsgremium vorher genehmigt werden.

  • 4.5 Nach dem jeweiligen Fest rechnet das Festausschussteam
    mit der/dem 1.Kassierer/in ab.

  • 5. Allgemeines

  • 5.1 Die Mitglieder des Geschäftsführenden und das Vorstandgremium. erhalten für ihre ehrenamtliche
    Tätigkeit keine Aufwandsentschädigung.

  • 5.2 Porto- und Telefonauslagen werden vom 1.Kassierer gegen Vorlage eines Beleges; der von
    ihm gegenzuzeichnen ist; erstattet.

  • 5.3 Kontaktaufnahmen mit Vereinen und Verbänden bedürfen der Zustimmung des Vorstandgremium.

  • 5.4 Die Siedlergemeinschaft regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen
    der Satzung des Landesverbandes und dieser Geschäftsordnung selbständig.