Änderungen im Erbrecht
Unser Erbrecht ist in die Jahre gekommen. Zwar hat sich das geltende Erbrecht, das in seinen wesentlichen Zügen mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch bereits Ende des 19. Jahrhunderts in Kraft getreten ist, grundsätzlich bewährt. Allerdings haben sich inzwischen die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und Wertvorstellungen erheblich geändert. Neben der traditionellen Ehe haben andere Lebensmodelle (nichteheliche oder gleichgeschlechtliche Partnerschaften) zunehmend an Bedeutung gewonnen. Auch das Zusammenleben mit Kindern wandelt sich. Zwar überwiegt noch immer die traditionelle Familie. Alternative Familien-formen (Alleinerziehende und Lebensgemeinschaften mit Kindern) sind auf 42 Prozent angestiegen. Immer häufiger wachsen nicht nur gemeinsame Kinder, sondern auch Kinder aus verschiedenen Beziehungen der Eltern in einer Familie auf. Die Zahl der Familien, in denen Stiefkinder aufwachsen, steigt ständig. Neben den Veränderungen der traditionellen Arbeitswelt ist das durchschnittliche Lebensalter der Menschen und damit auch der Anteil der pflegebedürftigen Personen an der Gesamtbevölkerung gestiegen. Dieser gesellschaftliche Wandel in seiner Gesamtheit erfordert zwar keine Gesamtreform des Erbrechts, in einzelnen Bereichen besteht jedoch Änderungsbedarf. Das Bundeskabinett hat daher zu Recht Änderungen im Pflichtteilsrecht als notwendig und vordringlich angesehen und am 30.01.2008 die Reform des Erb- und Verjährungsrechts beschlossen und das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet.
Mit dem vom Bundestag am 02.07.2009 beschlossenen Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts, das zum 01.01.2010 in Kraft tritt , soll insgesamt dem "letzten Willen" des Erblasser größeres Gewicht eingeräumt werden, sollen die Rechte der Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten gestärkt, vor allem Pflegeleistungen stärker honoriert und ausgeglichen werden. Ferner sollen Vereinfachungen vorgenommen und die bisherige familien- und erbrechtliche Sonderverjährung von 30 Jahren soweit wie möglich an die dreijährige Regelverjährung angepasst werden.
Die wichtigsten Punkte der Reform im Einzelnen:
Vereinfachtes Ausschlagungsrecht beim beschränkten oder beschwerten Pflichteil
Nach der gesetzlichen Neuregelung hat der pflichtteilsberechtigte Erbe, der durch eine vom Erblasser verfügte Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert worden ist, zukünftig unabhängig von der Höhe des ihm zugewandten Erbteils stets ein Wahlrecht. Er kann entweder den Erbteil mit allen Belastungen oder Beschwerungen annehmen oder den Erbteil ausschlagen und dennoch den Pflichtteil verlangen. Nach der bisherigen Gesetzeslage konnte er die Erbschaft ausschlagen und seinen vollen Pflichtteil nur verlangen, wenn der hinterlassene Erbteil größer als sein Pflichtteil ist.
Modernisierung der Pflichteilentziehungsgründe
Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie den Ehegatten des Erblassers bislang auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und damit enterbt wurden. Der Pflichtteil besteht als Zahlungsanspruch in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe des Pflichtteils bleibt von der Reform unberührt. Denn nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.04.2005 besteht grundsätzlich eine nicht entziehbare und bedarfsunabhängige Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass. Eine Abschaffung des Pflichtteilsrechts kam daher für den Gesetzgeber nicht in Betracht. Allerdings soll der Erblasser durch die Reform mehr Freiräume erhalten, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Daher wurden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigten, den Pflichtteil zu entziehen:
Die Entziehungsgründe sollen vereinheitlicht werden, indem sie zukünftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bislang und bis zum 31.12.2009 gelten insoweit Unterschiede.
Darüber hinaus sollen künftig alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser vergleichbar einem Ehegatten, Lebenspartner oder Kindern nahestehen, zum Beispiel auch Stief- und Pflegekinder. Die Pflichtteilsentziehung soll auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht. Nach der derzeitigen Gesetzeslage ist dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber dem Erblasser, seinem Ehegatten und seinen leiblichen Kindern möglich.
Der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ soll entfallen. Zum einen gilt er derzeit nur für Abkömmlinge, nicht aber für die Entziehung des Pflichtteils von Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen soll zukünftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Zudem muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.
Erweiterung der Stundungsgründe
Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit sehr eng ausgestaltet und bisher nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbesondere Abkömmlingen und Ehegatten) eröffnet ist, soll mit der Reform unter erleichterten Voraussetzungen für jeden Erben - also auch den, der nicht selbst pflichtteilsberechtigt ist – durchsetzbar sein. Während bislang die Pflichtteilserfüllung den Erben „ungewöhnlich hart“ treffen musste, reicht künftig schon eine „unbillige Härte“ aus.
Beispiel:
Zukünftig kann auch der Lebenspartner oder Neffe des Erblassers, der ein Eigenheim geerbt hat, eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine „unbillige Härte“ darstellen würde.Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
Derzeit führen Schenkungen des Erblassers zu einem sogenannten „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ gegen den Erben oder den Beschenkten. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Schenkung wird in voller Höhe berücksichtigt. Sind bei der Schenkung allerdings 10 Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Dies gilt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag nach Ablauf der Frist stirbt. Wurde die Schenkung hingegen z.B. neun Jahre und elf Monate und 20 Tage vor dem Erbfall erbracht, war der volle Schenkungsbetrag entsprechend der Pflichtteilsquote des Pflichtteilsberechtigten zu berücksichtigen (sog. „Alles-oder-Nichts-Prinzip“).
Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungs-anspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt: Eine Schenkung im 1. Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im 2. Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im 3. Jahr zu 8/10 u.s.w. berücksichtigt (= „Abschmelzungsmodell“). Damit wird sowohl den Erben als auch den Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.
Zu beachten ist aber, dass die gesetzliche Neuregelung zum 01.01.2009 keine Änderung der Rechtslage bei Schenkungen an den Ehegatten und bei Zuwendungen unter Nutzungsvorbehalt (Nießbrauch und Wohnrecht) bringt. In diesen Fällen gilt das Abschmelzungsmodell nicht!
Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
Nach geltendem Recht können nur Kinder für Pflegeleistungen, die sie gegenüber dem Erblasser in dessen Haushalt für einen längeren Zeitraum erbracht haben, gegenüber den anderen Miterben bei der Erbauseinandersetzung einen Ausgleich verlangen, wenn sie tatsächlich Einkommenseinbußen hinnehmen mussten. Künftig soll den Kindern dieser Anspruch unabhängig davon zustehen, ob sie für die Pflegeleistung auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet haben.
Anmerkung: Leider hat der Gesetzgeber den Kreis der Berechtigten nicht auf alle gesetzlichen Erben erweitert. Begünstigt bleiben also auch weiterhin nur die Abkömmlinge des Erblassers.
Beispiel: Die verwitwete Erblasserin wird über eine längere Zeit von ihrer berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmert sich nicht um die Erblasserin. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000,00 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000,00 Euro zu bewerten. Derzeit erben Sohn und Tochter je zur Hälfte. Künftig kann die Tochter einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen, der von der Erbmasse von vornherein abgezogen wird (100.000,00 Euro – 20.000,00 Euro = 80.000,00 Euro). Von den restlichen 80.000,00 Euro erhalten beide die Hälfte. Im Ergebnis erhält die Tochter also 60.000,00 Euro (Hälfte des Restnachlasses = 40.000,00 Euro + Pflegeleistungen 20.000,00 Euro).
Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen
Die Verjährung von familien- und erbrechtliche Ansprüchen (bisher gilt eine Sonderverjährung von 30 Jahren) wird der Regelverjährung des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 3 Jahren angepasst. Nur für wenige Fälle bleibt die lange Verjährung erhalten.
Fazit:
Die Modernisierung des in die Jahre gekommenen Erbrechts ist ein Schritt in die richtige Richtung. Zwar wird mit der nun vom Gesetzgeber beschlossenen Reform an den Grundpfeilern des Erbschaftsrechts nicht gerüttelt. Der Grundsatz, dass Familienbesitz in der Familie von Generation zu Generation weitergereicht wird, bleibt bestehen. Dieses Prinzip ist ein wichtiger Eckpfeiler der gesamten Gesellschafts- und Werteordnung. Nicht mehr zeitgemäß war auch die gerichtliche Feststellung eines „unsittlichen Lebenswandels“ als Voraussetzung für den Pflichtteilsentzug. Das Leben ist zu vielfältig, um Gerichte über Moral urteilen zu lassen.
Aber es gibt noch weiteren Handlungsbedarf!
Das neue Erbrecht sieht keine Änderungen zugunsten des Ehegatten eines Erblassers bei früheren Schenkungen vor. Denn die neue Regelung sieht ebenso wie das geltende Recht vor, dass bei Schenkungen an den Ehegatten die 10-Jahres-Frist nicht vor der Auflösung der Ehe (also erst ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung oder mit dem Tod des Erblassers) beginnt. Damit werden auch zukünftig Schenkungen an den Ehegatten über die 10-Jahres-Frist hinaus bei der Berechnung des Pflichtteils der Kinder in vollem Umfang berücksichtigt.
Die stärkere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Berechnung des Pflichtteils und insbesondere die Erweiterung, auch über die eigenen Abkömmlinge hinaus (z.B. zugunsten des Ehepartners des Verstorbenen und anderer pflegender Angehöriger; warum nicht auch zugunsten eines nichtehelichen Lebenspartners oder von Nichtverwandten?) erstmals allen Pflegenden einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen zuzusprechen, ist längst überfällig und wäre wünschenswert gewesen. Leider konnte sich der Gesetzgeber hierzu nicht durchringen.
Im Gesetzgebungsverfahren wurde ferner diskutiert, ob der Erblasser auch nachträglich noch durch letztwillige Verfügung eine Ausgleichung bzw. Anrechnung früherer von ihm geleisteter Zuwendungen anordnen darf, also in den Fällen, in denen er diese Anordnungen bei der damaligen Zuwendung nicht vorgenommen hatte. Auch diese Überlegungen hat der Gesetzgeber nicht umgesetzt.
Auf jeden Erblasser kommen zukünftig erhöhte Anforderungen bei der Gestaltung seiner letztwilligen Verfügungen (Testamente oder Erbverträge) zu, wenn er die Möglichkeiten nach dem neuen Erbrecht ausreichend nutzen will. Eine notarielle oder anwaltliche Beratung vor Abfassung eines Testamentes wird daher noch dringlicher, als dies bisher schon der Fall war.
Hans-Michael Schiller
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Familienrecht
Im vorstehenden Beitrag hat der Autor einige Textstellen einer Online-Pressemitteilung vom 02.07.2009 der Pressestelle des Bundesministeriums der Justiz übernommen.