Satzung Diese Satzung wurde auf der 4. Mitgliederversammlung des Vereins am 28. Januar 1999 angenommen.

§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen

  • "Siedlerverein Angersiedlung Leipzig-Knauthain" (nachfolgend: Angersiedlung Knauthain) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

  • Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins und dessen Verwirklichung

  • Die Siedlergemeinschaft Angersiedlung Knauthain dient dem Gemeinwohl, indem sie sich jeder zweckdienlichen Weise für die Förderung und Erhaltung des Familienheims (Kleinsiedlung und Eigenheim) einsetzt. Ziel ist die Förderung der Familie durch Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten und gesunden Lebensraumes für jedermann.

  • Ihre Tätigkeit ist darauf ausgerichtet, als kulturelles, soziales und kommunikatives regionales Zentrum das Zusammenleben und soziale Bindungen der Bewohner der verschiedenen bestehenden Ortsteile Knauthains selbstlos zu fördern.

  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

§3 Gemeinnützigkeit

  • Die Siedlergemeinschaft der Angersiedlung Knauthain verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§53 ff AO) in jeweils gültiger Fassung.

  • Die Siedlergemeinschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • Die Mittel der Siedlergemeinschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

  • Es darf kein Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  • Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden, die Inhaber von Wohneigentum oder am Erwerb desselben interessiert ist, sowie alle Personen, die die Ziele und Aufgaben der Siedlergemeinschaft Angersiedlung Knauthain durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig

  • Ausschluss ist möglich bei:

  • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, im Falle der Beschwerde die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Das auszuschließende Mitglied ist dazu rechtzeitig einzuladen. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden.

§6 Mitgliedsbeiträge

Der Verein finanziert sich und seine Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge. Die Höhe des Jahresbeitrages bestimmt die Finanzordnung des Vereins. Die Kirchgemeinde Knauthain ist wegen der kostenlosen Zurverfügungstellung der Grundstücke, auf denen sich die öffentlichen Anlagen und Einrichtungen befinden, in diesem Zusammenhang von der Beitragspflicht auf Dauer befreit.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand;

  • die Mitgliederversammlung;

  • Rechnungsprüfer.

§8 Der Vorstand

  • Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in sowie bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes vertreten, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

  • Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch auch nach der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

  • Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben.

  • Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

  • Über die Verhandlungen bzw. Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen.

  • Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

§9 Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es die Belange des Vereins erfordern oder ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt.

  • Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter bei Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

  • Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung insbesondere über:

  • Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen, umgehend bekanntzumachen und bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§10 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um unangemeldet Buchprüfung, einschließlich Jahresabschluss, vorzunehmen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

§11 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  • Das Vermögen des Vereins fällt an die Kirchgemeinde Knauthain, vertreten durch den Kirchenvorstand, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.