Archiv

28. März 2019

23.03.2018

Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Auf der gestrigen Mitgliederversammlung im Röhrtaler Hof in Hachen, zu dem alle Mitglieder eingeladen waren, durften wir unseren neu gewählten Kreisverbandsvorsitzenden Udo Senft begrüßen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Beschlüsse gefasst:

  • Die Satzung wird dahingehend erweitert, dass der Vorstand um einen Posten erweitert wird und zwar dem/der Referenten/in für Presse- und Öffenlichkeitsarbeit.

  • Ab 2019 werden die Mitgliedbeiträge um € 1,00 auf € 26,00 erhöht.

  • Die zur Wahl stehenden Posten wurden alle bekleidet. Als neues Vorstandsmitglied auf dem neu geschaffenen Posten des RfÖ begrüßen wir Antje Humpohl. Alle anderen Posten wurden durch einstimmige Wiederwahlen von den "alten" Amtsinhabern bekleidet.

07.11.2016

Teilweise Wiedereinführung des Widerspruchverfahrens in Nordrhein - Westfalen

Das Widerspruchsverfahren (auch Vorverfahren) ist ein Verfahren, in dem eine Behörde eine durch Verwaltungsakt getroffene Entscheidung nochmals prüft, bevor der Rechtsstreit über das behördliche Agieren in einem gerichtlichen Verfahren mündet.

Zweck des Widerspruchverfahrens ist zum einen eine Überdenkungsfunktion der Behörde; diese kann im Wege der Selbstkontrolle erneut die Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwal-tungsaktes prüfen und ggf. korrigieren. Zum anderen dient das Widerspruchsverfahren der Entlastung der Gerichte und bietet zugleich dem Bürger eine zusätzliche Rechtsschutzmög-lichkeit.

Der Landesgesetzgeber hat mit dem so genannten Bürokratieabbaugesetz II im Jahr 2007 fast alle Widerspruchsverfahren, die auf Landes- und Kommunalebene vorgesehen waren, abgeschafft.

Von einem fehlerhaften Bescheid betroffene Bürger konnten infolgedessen seither keinen kostenfreien Widerspruch mehr einlegen. Stattdessen sind sie gehalten, unmittelbar beim Verwaltungsgericht zu klagen.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Justizgesetzes NRW vom 09.12.2014 (GV.NRW Nr. 39 vom 16.12.2014) hat der nordrhein-westfälische Landtag eine Kehrtwende eingelegt und das Widerspruchsverfahren für weitere Bereiche wieder eingeführt.

So sind Widerspruchsverfahren unter anderem wieder bei Verwaltungsakten auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes und des Straßenreinigungsgesetzes sowie im Bereich der von den Gemeinden zu erhebenden Realsteuern wieder durchzuführen. Es handelt sich hier-bei insbesondere um Bescheide über Gewerbesteuer, Grundsteuer, Jagdsteuer, Hundesteuer, Gebühren der Wasser- und Bodenverbände, Erschließungskosten und Wegebeiträge sowie Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge.

Es wurde hier aber eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2015 festgelegt, so dass das Wider-spruchsverfahren nur für solche Verwaltungsakte durchzuführen ist, die nach dem 31.12.2015 bekannt gegeben worden sind.

Weiterhin kein Widerspruchsverfahren gibt es im Bereich des Erschließungsbeitragsrechts. Darunter versteht man Erschließungsbeiträge, die als Kostenersatz für die Herstellung von Teilanlagen einer Straße wie zum Beispiel die Fahrbahn, Gehwege, Straßenbeleuchtung-und Entwässerung, Radwege usw. gefordert werden.

Die Wiedereinführung des Widerspruchverfahrens ist zu begrüßen, auch wenn sie nur in Teilbereichen erfolgt ist. So bedarf es nunmehr - auch bei geringfügigen Fehlern - nicht mehr sofort einer gebührenpflichtigen Klage zum Verwaltungsgericht.

Zugleich hält die Wiedereinführung aber neue Fallstricke bereit - und zwar auf Seite der Behörden und auf Seiten des Bürgers. So muss die Behörde in der Rechtsbehelfsbelehrung angeben, bei wem der Rechtsbehelf einzulegen ist. Macht die Behörde hier unzutreffende Angaben, gilt für den Bürger ? abweichend von der eigentlichen Monatsfrist ? eine einjähri-ge Widerspruchsfrist. Versäumt der Bürger es aber, bei richtiger Rechtsbehelfsbelehrung das Vorfahren ordnungsgemäß einzuleiten, ist eine spätere Klage gegen den Verwaltungsakt unzulässig!

Zeichnet sich im Verwaltungsverfahren ein Streit mit der Behörde ab, empfehlen wir, früh-zeitig fachlichen Rat bei unseren mehr als 30 Vertragsanwälten in ganz Nordrhein-Westfalen anwaltlichen Rat und Beistand einzuholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Behörde bereits einen nachteiligen Bescheid erlassen hat. Auch wenn das Widerspruchsverfahren in der Regel kostenfrei ist und kein Anwaltszwang herrscht, können Fehler schnell dazu führen, dass später auch kein Anwalt mehr helfen kann.

20. Mai 2016
Wie lange müssen Geschäfte ihre ausgedruckten Pfandbons einlösen ?

Liebe Mitglieder,

Sie kennen sicher das Problem. Sie entsorgen Ihre leeren Pfandflaschen am Rückgabeautomat eines Supermarktes aber der Gang zur Kasse ist Ihnen heute zu mühselig und Sie vertagen ihn auf morgen. Am nächsten Morgen ist alles vergessen und sie finden den Pfandbon nach Wochen zufällig in Ihrer Jackentasche wieder. Im Supermarkt sagt man Ihnen, dass der Bon abgelaufen sei und man könne nichts mehr für Sie tun.
Pech gehabt !? Nein weit gefehlt. Der Kassierer oder die Kassiererin sind falsch informiert. Auch für Pfandbons besteht nach §195 BGB eine Verjähungsfrist von 3 Jahren. Dabei zählt das Kalenderjahr und es wird immer am 01.Januar begonnen zu zählen, d.h. Pfandbons die am 02. Januar ausgestellt werden, sind 3 Jahre und 364 Tage gültig.

06.05.2016
Aktuelles zur Bezugspflicht der Verbandszeitschrift "Familenheim und Garten"

Liebe Mitglieder,

Sie alle wurden kürzlich von uns angeschrieben und gebeten uns mitzuteilen, auf welchem Wege Sie zukünftig die Verbandszeitschrift beziehen möchten. Die monatlich erscheinende Verbandszeitschrift "Familienheim und Garten" FuG ist im Mitgliedsbeitrag enthalten und ein Exemplar ist für jede Mitgliedschaft gratis. Lediglich die postalische Zustellung ist kostenpflichtig. Sie können sich die FuG für zurzeit günstige € 6,60 / Jahr postalisch zusenden lassen.
Darüberhinaus besteht weiterhin die Möglichkeit sich die FuG wie bisher bei einer unserer beiden Provinzial Partnergeschäftsstellen in Sundern oder in Hachen ebenfalls gratis abzuholen.
Seit Mai 2016 ist die FuG außerdem für alle Mitglieder online verfügbar und kann vom heimischen PC oder auch mobil mit der FuG App gelesen werden.

Warum nun dieser Aufwand mit Anschreiben und Rückmeldeschein?
Auf der Mitgliederversammlung am 16 März 2016 haben die anwesenden Mitglieder einstimmig die neue Satzung beschlossen.
Nach §3 Abs. 2a sind wir seitens des Verbandes dazu verpflichtet, jedem Mitglied die FuG zukommen zu lassen. Ferner sind alle Mitglieder nach §6 Abs. 2d der neuen Satzung verpflichtet, die FuG zu beziehen. Da wir vom Verband die FuG nutzen um Sie über Neuerungen z.B. in der Gesetzgebung zu unterrichten müssen wir sicherstellen, dass Sie auch Ihrer Pflicht nachkommen und die FuG beziehen. Nur so kann sichergestellt werden, dass wir unserer Aufklärungspfllicht nachgekommen sind.
Da nun nicht jeder über die technische Ausrüstung verfügt um die Onlineausgabe zu beziehen, benötigen wir von denjenigen eine schriftliche Mitteilung, welchen der beiden dann noch verbleibenden Bezugsmöglichkeiten Sie bevorzugen. All diejenigen, die sich für die Onlineausgabe entscheiden, werden uns vom Verband automatisch zurückgemeldet.

Wir hoffen, dass wir hiermit ein wenig Klarheit in die Sache gebracht haben. Falls noch Fragen offen sind, scheuen Sie sich nicht uns zu kontaktieren.

Bitte nutzen Sie dazu unser Kontaktformular .


24.09.2015
Am 24.09.2015 fand unsere diesjährige Gruppenveranstaltung aus, der Besichtigung des Kraftwerks an der Sorpetalsperre mit anschließender Begehung des Sorpedamm-Stollens.
Die Besichtigung sowie die qualifizierten Erläuterungen des RV - Mitarbeiters Heinz Otto waren für alle sehr interessant und aufschlussreich, so erfuhren wir, dass die Stromerzeugung an der Sorpetalsperre eigentlich ein "Abfallprodukt" ist. Der eigentliche Sinn und Zwecke der Sorpetalsperre bzw. aller Ruhrtalsperren wurde uns sehr anschaulich näher gebracht.
Wir sind sicher, dass alle Teilnehmer die Ruhrtalsperren und insbesondere die heimische Sorpetalsperre nun mit anderen Augen sehen.

In der Galerie finden Sie einen kleinen Eindruck von der Besichtigung.

04.08.2015
Familienheim und Garten August 2015 liegt jetzt in den Provinzial Geschäftstellen für Sie zur Abholung aus.
Verpassen Sie nicht, sich die Zeitschrift abzuholen.
Die Zeitschriften liegen wir immer in den
Provinzial Geschäftsstellen
Scheffer & Kaiser, Sundern
Settmeckestr. 9 in Sundern

sowie

Susanne Kampmann, Hachen
Hachener Str. 121 in Hachen

aus.

06.06.2015
Familienheim und Garten Juni 2015 liegt jetzt in den Provinzial Geschäftstellen für Sie zur Abholung aus.
Verpassen Sie nicht, sich die Zeitschrift abzuholen.
Die Zeitschriften liegen wir immer in den
Provinzial Geschäftsstellen
Scheffer & Kaiser, Sundern
Settmeckestr. 9 in Sundern

sowie

Susanne Kampmann, Hachen
Hachener Str. 121 in Hachen

aus.

02.05.2015
Familienheim und Garten Mai 2015 liegt jetzt in den Provinzial Geschäftstellen für Sie zur Abholung aus.
Verpassen Sie nicht, sich die Zeitschrift abzuholen.
Die Zeitschriften liegen wir immer in den
Provinzial Geschäftsstellen
Scheffer & Kaiser, Sundern
Settmeckestr. 9 in Sundern

sowie

Susanne Kampmann, Hachen
Hachener Str. 121 in Hachen

aus.

31.03.2015
Familienheim und Garten April 2015 liegt jetzt in den Provinzial Geschäftstellen für Sie zur Abholung aus.
Verpassen Sie nicht, sich die Zeitschrift abzuholen. Sie finden ineterssante Beiträge wi z.B.

  • Kinder und Giftpflanzen

  • Baufinanzierung

  • Rasenpflege nach dem Winter

  • Pflanzenschutz: Birnengitterrost

  • 4 Robotter-Rasenmäher im Test

u.v.m.
Die Zeitschriften liegen wir immer in den
Provinzial Geschäftsstellen
Scheffer & Kaiser, Sundern
Settmeckestr. 9 in Sundern

sowie

Susanne Kampmann, Hachen
Hachener Str. 121 in Hachen

aus.
24.03.2015
Der große Bauspar Bluff
Nicht nur bei den Banken gibt es Strafzinsen. Auch Bausparkassen bieten ihren Kunden massenhaft negative Renditen. Eine Marktstudie zeigt, wie die üppigen Abschlussprovisionen der Branche die Kunden ins Minus treiben...
...lesen Sie hier weiter


22.03.2015
Mehr Geld für Haussanierung
Hauseigentümer können die energetische Sanierung ihres Altbaus in diesem Jahr günstiger finanzieren. Die KfW-Förderbank hat die zinsverbilligten Kredite deutlich attraktiver gemacht und den Tilgungszuschuss um fünf Prozentpunkte auf bis zu 22,5 Prozent erhöht. Bei einem Sanierungskredit kann man mit bis zu 3.750 Euro rechnen, die weniger zurückgezahlt werden müssen. Diese Verbesserung gilt für das KfW-Programm ,,energieeffizient sanieren". Bei einer Gesamtsanierung gibt es bis zu 75.000 Euro Kredit für jede Wohnung, bei Einzelmaßnahmen sind es maximal 50.000 Euro. Der effektive Jahreszins der Kredite beträgt ein Prozent.
Insgesamt maximal 16.875 Euro Tilgungszuschuss werden den Kreditnehmern nun gewährt. Neben dem erhöhten Tilgungszuschuss des Sanierungskredites besteht auch ein verbindlicher Anspruch auf eine finanziell geförderte professionelle Baubegleitung. Bis zu 4.000 Euro Zuschuss erhalten Bauherren für die Fachplanung und Sanierungsbeg1eitung durch einen unabhängigen Bauexperten. Die Förderung ist auf 50 Prozent der Kosten begrenzt. Voraussetzung ist die Zusage für den KfW-Kredit, zudem muss der Experte auf der offiziellen Liste für Förderprogramme des Bundes eingetragen sein.

[Quelle: Energiedepeche: Bund der Energieverbraucher e.V. März 2015]


16.03.2015
Die Mitgliederversammlung ist gelaufen. Wir hörten einen sehr interessanten Beitrag zum Thema Einbruchprävention, vorgetragen von der Opferschutzprävention der Polizei Meschede. Die anwesenden Mitglieder erhielten auf ihre interessanten Fragen kompetente Antworten. Am Ende des Vortrags wurde jedem Anwesenden eine interessante Broschüre überreicht, die uns allen bei der Umrüstung bzw. Neuanschaffung von Türen und Fenstern das nötige Hintergrundwissen vermittelt.

Der Vorstand bedankt sich für die rege Beteiligung.


15.03.2015
Am Montag, den 16.03. findet ab 19:00 Uhr unsere Mitgliederversammlung im Tagwerk (Kolpinghaus) in Sundern statt. Die Tagesordnung finden Sie hier: Veranstaltungen / Termine

04.03.2015
Wie man Ziersträucher und Beerenobst richtig beschreidet, wird im Onlineseminar am 10.03. von 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr gezeigt. Das Onlineseminar wird nicht aufgezeichnet, so dass es nur zu dem genannten Zeitpunkt über's Internet gestreamt wird. Melden Sie sich noch heute dazu an. Nähere Infos finden Sie unter dem nachfolgenden Link. Bitte halten Sie zur Anmeldung Ihre Mitgliedsnummer und Ihre Email-Adresse bereit. Pro Mitgliedsnummer ist nur eine Anmeldung möglich. Sie benötigen einen PC mit Internetanschluss, Soundkarte und angeschlossenen Lautsprechern.

Zur Anmeldung

04.03.2015
Die aktuelle Verbandszeitschrift Gartenfreunde und Familie März 2015 liegt ab sofort in den

Provinzial Geschäftsstellen
Scheffer & Kaiser, Sundern
Settmeckestr. 9 in Sundern

sowie

Susanne Kampmann, Hachen
Hachener Str. 121 in Hachen

aus.
Wusten Sie, dass Sie sich die Verbandszeitschrift für € 6,50/Jahr bequem auch per Post zusenden lassen können? Nein! Bei Interesse melden Sie sich einfach bei uns. Nutzen Sie dazu einfach unser Kontaktformular .

09.02.2015
Der Kooperationsvertrag mit der Verbraucherzentrale NRW wurde um 3 Jahre verlängert. Das bedeutet für Sie als Mitglied im Verband Wohneigentum eine Ersparnis von 20,-- für eine individuelle Energieberatung bei Ihnen zuhause.Sie zahlen statt der üblichen 60,-- nur 40,--. Wir informieren Sie über die notwendigen Schritte, um einen Termin zu vereinbaren und die 20,-- Rabatt zu erhalten. Sprechen Sie uns an.

25.01.2015
Abbuchungsinformation: Liebe Mitglieder, wir werden am 15.02.2015 erstmalig die Mitgliedsbeiträge per SEPA Lastschriftmandat von Ihrem Bankkonto abbuchen. Bitte merken Sie sich diesen Termin vor. Sollte sich Ihre Bankverbindung geändert haben, seitdem Sie uns Ihr SEPA Lastschriftmandat erteilt haben, denken Sie bitte daran, uns die geänderten Bankdaten kurzfristig mitzuteilen.


09.01.2015
Die Fa. Humpert Grün erleben, Im Ohl 14 in Arnsberg informiert uns, dass ab sofort alle Mitglieder der Gemeinschaft noch Vorlage Ihres Mitgliedsausweis einen Preisnachlass von 3% bei Bar- und EC-Kartenkauf erhält. Bei ausgewählten Artikel wird zudem ein Zusatzrabatt gewährt.

08.01.2015
Nach anfänglichen Missverständnissen gehört nun auch das Kornhaus Sundern-Westenfeld zu unseren Kooperationspartnern und gewährt all unseren Mitgliedern gegen Vorlage ihres Mitgliedsausweises Sonderkonditionen auf ausgewählte Waren. Details erfahren Sie über unseren Partnerlink.


19.12.2014
Bitte denken Sie daran uns rechtzeitig zum Jahreswechsel Ihr SEPA Lastschriftmandat ausgefüllt und unterschrieben zurück zu senden. Falls Ihnen das Formblatt nicht mehr vorliegt, können Sie es sich hier noch einmal herunterladen.

SEPA Lastschrift Mandat (266.1 KB, PDF-Datei)

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