Vereinsssatzung

Satzung der
Siedler- und Wohneigentumsgemeinschaft
Mannheim Casterfeld e.V.



§ 1 Name, Sitz, Eintragung

(1) Der Verein führt den Namen „Siedler- und Wohneigentumsgemeinschaft Mannheim Casterfeld e.V.“, mit dem Untertitel „Mitglied im Verband Wohneigentum Baden-Württemberg e. V.“ und hat seinen Sitz in Mannheim.

(2) Die Siedler- und Wohneigentumsgemeinschaft Mannheim Casterfeld e.V.. ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Mannheim eingetragen.

(3) Im Folgenden wird die Siedler- und Wohneigentumsgemeinschaft Mannheim Casterfeld e.V. als Gemeinschaft und der Verband Wohneigentum Baden-Württemberg e. V. als Landesverband bezeichnet.


§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Die Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zwecke des Vereins sind:
a) Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Klimaschutzes und des Hochwasserschutzes (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO).
b) Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 16 AO).
c) Förderung der Familie (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 19 AO).
d) Förderung der Kleingärtnerei (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO).

(3) Die Gemeinschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel der Gemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gemeinschaft.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Den Mitgliedern der Vereinsorgane dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Ihnen kann jedoch nach Maßgabe eines entsprechenden Organbeschlusses Ersatz der tatsächlich entstandenen, nachgewiesenen und angemessenen Auslagen und Aufwendungen – auch pauschaliert – oder durch die Zahlung einer nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO angemessenen Ehrenamtsvergütung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG geleistet werden.

(7) Die Gemeinschaft finanziert sich in erster Linie durch die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen.

(8) Die Aufnahme eines Darlehens, zur Durchführung größerer Projekte, erfolgt nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung.


§ 3 Vereinszweck, Aufgaben und deren Verwirklichung

(1) Die Gemeinschaft dient dem Gemeinwohl, indem sie sich in jeder zweckdienlichen Weise für die Förderung und Erhaltung des Familienheimes einsetzt. Ihre Tätigkeit ist darauf ausgerichtet, die Allgemeinheit auf diesem Gebiet selbstlos zu fördern. Das Ziel aller Betätigungen ist die Förderung der Familie durch die Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten und gesunden Lebensraumes für Jedermann.

(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Zusammenfassung aller Garten- und Wohneigentumsbesitzer unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Zielsetzung bei partnerschaftlicher Mitwirkung von Männern und Frauen.
b) die Hebung des Gemeinschaftssinns und des Gedankens der Selbsthilfe, indem eine gute Nachbarschaft gepflegt und aktiv Nachbarschaftshilfe geleistet wird.
c) Förderung aller sich auf Haus- und Grundeigentum beziehenden Angelegenheiten.
d) eine auf das Wohneigentum und den Garten bezogene Verbraucherberatung der Garten- und Eigenheimbesitzer mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes.
e) die fachliche Beratung der Haus- und Gartenbesitzer bei der Anlage und Pflege von Gärten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes.
f) die Unterstützung hilfsbedürftiger Nachbarn im Haus und Garten.
g) Zusammenarbeit mit Behörden, kommunalen Organen, Siedlungsträgern, politischen Parteien, Kirchen, Vereinen, sowie anderen Institutionen zur Verbesserung der ideellen, rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der Mitglieder.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Gemeinschaft sind die, für den Bereich der Gemeinschaft, beim Landesverband angemeldeten Mitglieder.

(2) Die Gemeinschaft kann durch Vorstandsbeschluss die Betreuung von Mitgliedern in ihrem Bereich ablehnen. In diesen Fällen können diese Mitglieder Mitglied im Landesverband Baden-Württemberg mit Sitz in Karlsruhe sein und werden von der Landesgeschäftsstelle betreut

(3) Der Gemeinschaft bleibt es überlassen, fördernde Mitglieder aufzunehmen. Sie sind in den Verband Wohneigentum weder wählbar noch im Verband abstimmungsberechtigt, erhalten jedoch ein Stimmrecht in allen Angelegenheiten der Gemeinschaft.


§ 5 Beginn und Fortsetzung der Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft können Inhaber und am Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum Interessierte erlangen sowie alle Personen, die die Ziele und Aufgaben der Gemeinschaft und des Landesverbandes durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen. Die Aufnahme erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung und anschließender Aushändigung eines Mitgliedsausweises. Stirbt das Mitglied oder erfolgt ein Wechsel im Besitzstand infolge vorweggenommener Erbfolge, so tritt automatisch der Nachfolger im Besitzstand, sei es der verbleibende Ehepartner oder ein anderer Rechtsnachfolger in die Mitgliedschaft ein, wenn der Beitrag weiter entrichtet wird.

(2) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und gleiche Pflichten. Die Mitgliederrechte der fördernden Mitglieder sind jedoch durch § 4 (3) beschränkt.

(3) Die unter Mitwirkung des Verbandes Wohneigentum monatlich erscheinende Verbandszeitschrift ist von jedem Mitglied zu beziehen.


§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) den Austritt
b) die Streichung
c) den Ausschluss
d) den Tod, sofern keine Rechtsnachfolge vorhanden ist.

(2) Der Austritt kann nur durch schriftliche, der Gemeinschaft oder dem Landesverband gegenüber abzugebende Erklärung mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Jedoch frühestens zum Ende des auf das Jahr des Eintritts folgenden Jahres.
Sammelaustrittserklärungen sind unwirksam.

(3) Die Streichung kann vorgenommen werden, wenn ein Mitglied mit seinem Beitrag mehr als sechs Monate in Verzug ist, wenn es seinen Wohnsitz außerhalb des Verbandsgebietes verlegt oder seine Wohn- und Gartenstelle veräußert.

(4) Der Ausschluss kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn das Mitglied gegen erhebliche Interessen der Gemeinschaft bzw. des Landesverbands verstößt, oder das Ansehen der Organisation schädigt oder sich sonst illoyal gegen die Gemeinschaft, den Landesverband und seine Mitglieder verhält. Dabei müssen mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder für den Ausschluss stimmen. Dem Mitglied ist vorher die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Gegen den Ausschluss oder die Streichung kann über die Landesgeschäftsstelle innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides das Schiedsgericht angerufen werden.


§ 7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.


§ 8 Organe

(1) Organe der Gemeinschaft sind
a) der geschäftsführende Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

(2) Es können nur solche Personen Funktionen ausüben und Ehrenmitglieder sein, welche die bürgerlichen Rechte besitzen. Träger eines Ehrenamtes können vom Landesverbandsvorsitzenden von ihrem Amt beurlaubt werden, wenn ein Ausschlussverfahren gegen sie beantragt wurde oder erhebliche Interessen des Landesverbandes dies erforderlich machen.


§ 9 Der Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, seinem Stellvertreter dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Der 1.Vorsitzende und sein Stellvertreter sind gesetzliche Vertreter der Gemeinschaft im Sinne des §26 BGB. Dem erweiterten Vorstand können weitere Beisitzer angehören, die dann nur im Innenverhältnis des Vorstandes tätig sind.

(2) Die Gemeinschaft wird nach außen von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, wobei der 1.Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende immer mitzuwirken haben.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(4) Der Vorstand führt die Gemeinschaft im Rahmen dieser Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der Gemeinschaft. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann er Ausschüsse berufen, denen mindestens ein Vorstandsmitglied – gleichzeitig Vorsitz im Ausschuss – angehören muss.

(5) Der Vorstand nimmt die Interessen der Mitglieder der Gemeinschaft innerhalb ihres örtlichen Bereiches wahr und besorgt das Inkasso der Beiträge für den Landesverband

(6) Der Vorstand ist bei seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, darunter der 1.Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Zusätzlich muss die Hälfte des erweiterten Vorstands anwesend sein.

(7) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich oder auf elektronischem Wege gefasst werden, wenn alle geschäftsführenden Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich, fernmündlich oder auf elektronischem Wege erklären. Hierbei gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem 1.Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter dem 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Spätestens im dritten Jahr ist sie als Hauptversammlung durchzuführen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung bzw. Hauptversammlung erfolgt schriftlich. Sie muss spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin mit der Tagesordnung den Mitgliedern zugestellt sein.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 10
(3) Die Gemeinschaft kann Untergruppen bilden. Dies sind Frauen-, Jugend- und Kulturgruppen. Die Leiter dieser Gruppen werden von den Angehörigen der jeweiligen Gruppen gewählt. Die Gruppenleiter sind in der Mitgliederversammlung zur Wahl als stimmberechtigtes Mitglied in den Gemeinschaftsvorstand vorzuschlagen.
Die Gruppenleiter berichten in jeder Vorstandssitzung über die bisherigen und die vorgesehenen Tätigkeiten der Gruppen. Sie haben dem Vorstand gewünschte Auskünfte zu erteilen und die kraft Satzung bestehenden oder auf der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien zu beachten. Die Gruppenleiter erstatten in der Mitgliederversammlung ihren Tätigkeitsbericht.

(4) Die Geschäfts- und Kassenführung ist mindestens einmal jährlich zu prüfen und hierüber der jeweiligen Mitgliederversammlung zu berichten. Hierzu bestellt die Mitgliederversammlung zwei Revisoren, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen. Jährlich ist ein Revisor für eine Amtszeit von 2 Jahren zu wählen.

(5) Mitglieder können ihre Rechte aus der Mitgliedschaft auf volljährige Familienmitglieder übertragen. Solche können auch durch Wahl mit einem Ehrenamt beauftragt werden. Familienmitglieder in diesem Sinne sind Ehegatten und Kinder, aber auch Lebenspartner in ständig eheähnlicher Gemeinschaft. Im Falle der Übertragung der Rechte aus der Mitgliedschaft besteht weiterhin nur ein Stimmrecht aus der Mitgliedschaft.


§ 11 Beschlussfassung, Niederschrift

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes für das abgelaufene Kalenderjahr, die Entlastung des Vorstandes, die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Satzungsänderungen. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(2) Über alle Versammlungen und Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.


§ 12 Auflösung

(1) Die Gemeinschaft kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit aufgelöst werden, wenn zu diesem Zweck eingeladen wurde.

(2) Die Mitgliedschaft der Mitglieder im Verband Wohneigentum bleibt durch die Auflösung unberührt.


§ 13 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung ist das vorhandene Vereinsvermögen der Nachfolgeorganisation – sofern sie gemeinnützig ist – oder wenn keine Nachfolgeorganisation vorhanden ist, dem Verband Wohneigentum Baden-Württemberg e.V. zuzuführen und darf von diesem ausschließlich und unmittelbar nur für einen gemeinnützigen Zweck verwendet werden.


§ 14 Satzungsänderung

(1) Eine Änderung der Satzung erfolgt nur auf Antrag des Gesamtvorstandes.

(2) Über eine Änderung dieser Satzung darf die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn der Inhalt der Satzungsänderung den Mitgliedern in einer Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich mitgeteilt wurde.

(3) Die Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(4) Da zum Zeitpunkt der außerordentlichen Hauptversammlung am 26.11.2010 noch keine Einigung mit dem Finanzamt Mannheim über die Formulierung zum Zweck der Gemeinnützigkeit gefunden wurde, darf für diesen speziellen Fall der Vorstand Änderungen an der Satzung vornehmen. Diese dürfen sich nur auf die Erlangung der Gemeinnützigkeit beziehen und müssen vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

(5) Die Wirksamkeit einer in dieser Weise abgeschlossenen Satzungsänderung ist davon abhängig, dass die Änderung vom Vorstand des Landesverbandes ausdrücklich genehmigt wird.


§ 15 Redaktionelle Satzungsänderungen, Inkrafttreten

(1) Der Vorstand der Gemeinschaft ist ermächtigt, eventuelle redaktionelle Änderungen an dieser Satzung vorzunehmen.

(2) Diese Satzung ist vom Landesverband am 28.10.2010 genehmigt und von der Mitgliederversammlung der Gemeinschaft am 26.11.2010 beschlossen worden.

(3) Diese Fassung beinhaltet Änderungen von §2 und §3 die mit Vorstandsbeschluss vom 06.08.2012 einstimmig beschlossen wurden.

(4) Diese Fassung beinhaltet Änderungen von §13 die mit Vorstandsbeschluss vom 26.10.2012 einstimmig beschlossen wurden.

Mannheim, den 29.10.2012
Vom Amtsgericht Mannheim -Registergericht- eingetragen im Vereinsregister VR21 am 15.11.2012.

Gerichtsstand in allen Fällen ist Mannheim.

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