Satzung der Siedlergemeinschaft Immendorf

§ 1 Name und Sitz
1. Die Gemeinschaft trägt den Namen "Siedlergemeinschaft Immendorf".
Sie wird im nachfolgenden Text "Gemeinschaft" genannt.
2. Der Sitz der Gemeinschaft ist Köln Immendorf
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Gemeinschaft umfasst die von ihr aufgenommenen Mitglieder des VERBAND
WOHNEIGENTUM NORDRHEIN WESTFALEN E.V., dieser wird grundsätzlich im nachfolgenden Text
"Verband" genannt. Sie gehört dem Verband korporativ als Gliederung und damit zugleich dem
örtlich zuständigen Kreisverband im Verband an.
Die Gemeinschaft wickelt ihre Belange selbstständig und eigenverantwortlich ab.
Die geltenden Bestimmungen der Satzung und Vereinsordnungen des Verbands sind für die Gemeinschaft und deren Mitglieder verbindlich.

§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Die Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Ihre Tätigkeit ist darauf gerichtet,
die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Verbraucher- und Familienschutzes und der weiteren in § 3
aufgeführten Zwecke für insbesondere selbst nutzende Wohneigentümer, private Bauherren und
am Erwerb von Wohnimmobilien Interessierte zu fördern. Die Satzungszwecke werden
insbesondere durch die in § 3 Absätze 2 und 3 aufgeführten Maßnahmen und Aufgaben
verwirklicht.
2. Die Gemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der Gemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der
Gemeinschaft.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen der Gemeinschaft an den Verband, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke i.S.d. § 2 Absatz 1 und § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 3 Zweck, Aufgaben und deren Verwirklichung
1. Die Gemeinschaft dient dem Zweck, Verbraucherinteressen von insbesondere selbst nutzenden
Wohneigentümern, privaten Bauherren und an Wohnimmobilien Interessierten wahrzunehmen
und Familien durch Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten, gesunden und
ökologisch wie ökonomisch nachhaltigen Lebensraumes für jedermann zu fördern. Sie fördert den
Verbraucher- und Familienschutz bezüglich des Baus, Erwerbs und Erhalts des Wohneigentums in
ideeller Weise und setzt sich gegenüber Gesetzgebern, Behörden und Wirtschaft für die
Verbraucherrechte und Verbraucherinteressen ein. Die Gemeinschaft informiert und berät in
ihrer Verbraucher- und Familienschutzfunktion unabhängig und marktneutral.
2. Die Gemeinschaft verfolgt diesen Zweck ideell sowie im Zusammenwirken und mit Unterstützung
des Verbands und dessen Gliederungen insbesondere durch
a) Information ihrer Mitglieder und der Öffentlichkeit unter anderem bezüglich rechtlicher,
wirtschaftlicher, wohnungs- und verbraucherpolitischer sowie bautechnischer und
gartenpflegerischer Themen;
b) Förderung ihrer Mitglieder in deren Tätigkeit zugunsten der Verbraucher bezüglich des Erwerbs
und Erhalts von Wohneigentum;
c) Vertretung ihrer siedlungs- und wohnungspolitischen Zielsetzung gegenüber Behörden,
Verwaltungen und Organisationen sowie den Medien;
d) Unterstützung und Beratung ihrer Mitglieder in deren mitverantwortlichen Tätigkeit im sozialen,
kulturellen und gemeindlichen Bereich.
3. Zu den Aufgaben der Gemeinschaft zählen im Einzelnen,
a) in allen Fragen der Nutzung des Wohn- und Garteneigentums ihre Mitglieder durch Publikationen
und eigene Veranstaltungen zu informieren und fachlich zu beraten;
b) die auf das Wohn- und Garteneigentum bezogene Verbraucher- und Familienberatung sowie
Interessenvertretung von Erwerbern, Eigentümern und Familien - ggf. auch im Einzelfall - mit der
Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes wahrzunehmen;
c) den Gedanken der Selbsthilfe in jeder Form zu fördern.
4. Die Gemeinschaft ist demokratisch verfasst. Sie ist neutral sowie parteipolitisch und konfessionell
unabhängig. Die Gemeinschaft ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit Organisationen und
Institutionen gleichgerichteter Zielsetzung.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person sowie jede Gemeinschaft von natürlichen
Personen zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand (z.B. Erbengemeinschaft) erwerben, die
objektbezogene Inhaberin von nicht gewerblich genutztem Wohneigentum/-erbbaurecht ist oder
am Erwerb solchen Wohneigentums/-erbbaurechts interessiert ist, oder die die Ziele und
Aufgaben der Gemeinschaft durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.
2. Die Aufnahme in die bestehende Gemeinschaft erfolgt durch den Vorstand, der über die
Annahme oder Ablehnung des Antrages entscheidet. Die Ablehnung kann ohne Angabe von
Gründen erfolgen. Die Aufnahme in die Gemeinschaft begründet die Mitgliedschaft im Verband
sowie in dessen zuständigem Kreisverband, denen die erfolgte Aufnahme unverzüglich zu melden
ist. Auch die Ablehnung eines Bewerbers ist dem Verband unverzüglich durch den Vorstand der
Gemeinschaft zu melden.
3. Die Aufnahme kann zu jedem 01. des Monats im laufenden Kalenderjahr - ggf. auch rückwirkend -
erfolgen. Mit dem Beitrittsantrag erkennt das Mitglied die Satzung sowie die Beschlüsse der
Gemeinschaft und der höheren Gliederungen des Verbands als bindend an.
4. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
Durch schriftliche Erklärung an den Vorstand der Gemeinschaft oder des Verbands, die bis zum
30.09. des Jahres zugegangen sein muss, kann die Mitgliedschaft mit Wirkung zum 31.12. des
Kalenderjahres gekündigt werden. Sammelaustrittserklärungen sind unwirksam. Der Vorstand der
Gemeinschaft hat den Verband über Mitgliedschaftskündigungen, die der Gemeinschaft
zugegangen sind, unverzüglich zu informieren.
b) Tod
Der Rechtsnachfolger des Mitglieds tritt auf Antrag mit sofortiger Wirkung ein. Die Mitgliedsjahre
des Rechtsvorgängers werden nicht angerechnet, es sei denn, der überlebende Ehepartner wird
Rechtsnachfolger. In allen anderen Fällen wird eine neue Mitgliedschaft begründet.
Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden aufgrund
- vereinswidrigen/vereinsschädigenden Verhaltens in Wort, Schrift und Tat,
Verstoßes gegen die Satzung oder Verletzung der durch die Satzung oder rechtmäßige Organbeschlüsse der
Gemeinschaft und/oder des Verbands begründeten Verpflichtungen zum Nachteil der Gemeinschaft und deren Mitglieder
und/oder des VERBAND WOHNEIGENTUM und dessen Gliederungen und/oder deren Mitglieder,
- eines Beitragsrückstandes trotz schriftlicher Mahnung mit einer Frist von vier Wochen,
- sonstiger wichtiger Gründe.
Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand des Verbands nach vorheriger Anhörung des
Auszuschließenden.
5. Ausgeschiedenen Mitgliedern stehen keinerlei Ansprüche gegen die Gemeinschaft und den
Verband und dessen Gliederungen zu. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Erstattung des
gesamten oder anteiligen gezahlten Mitgliedsbeitrags, wenn die Mitgliedschaft innerhalb des
Beitragszeitraums endet.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, die Hilfe und Unterstützung der Gemeinschaft für ihre
berechtigten Interessen in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der
Meinungsbildung zu beteiligen sowie über die zuständigen Gremien an allen Veranstaltungen,
Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen
teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet,
a. die Satzung und Vereinsordnungen der Gemeinschaft und des Verbands und die in
deren Rahmen gefassten Beschlüsse zu befolgen;
b. die Ziele und Aufgaben der Gemeinschaft und des Verbands zu fördern und nach
besten Kräften zu unterstützen sowie alles zu unterlassen, was dem Verbandszweck
und den Verbandsgliederungen und Verbandsorganen schadet;
c. die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen;
d. die von der Landesversammlung des Verbands festgesetzten
Mitgliederjahresbeiträge und die hierauf von der Gemeinschaft und ggf. dem
zuständigen Kreisverband für deren eigene Belange festgesetzten weiteren
Zuschläge und Beiträge pünktlich zu zahlen und sonstigen Zahlungsverpflichtungen
rechtzeitig nachzukommen;
e. der Gemeinschaft rechtzeitig, wahrheitsgemäß und vollständig die erforderlichen
Angaben zu machen und ggf. die Unterlagen auszuhändigen, die sie zur
Durchführung ihrer Aufgaben und Wahrnehmung der Gemeinschaftsinteressen
benötigt.

§ 6 Organe
1. Die Organe der Gemeinschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
2. Den Organmitgliedern entstandene Kosten und Auslagen sowie Vergütungen - insbesondere für
aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft - sind unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 4 zu
erstatten.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung der Gemeinschaft ist deren oberstes Organ nach § 32 BGB. Ihrer
Beschlussfassung unterliegen alle Angelegenheiten der Gemeinschaft, soweit diese nicht
ausdrücklich durch diese Satzung dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan vorbehalten
sind. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
2. Die Mitgliederversammlung soll jährlich mindestens einmal stattfinden. Einladungen zur
Mitgliederversammlung haben unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (einfacher Brief) mit
einer Frist von mindestens drei Wochen durch den Vorsitzenden - im Verhinderungsfall durch
einen seiner Stellvertreter - zu erfolgen. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende der
Gemeinschaft oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstandes. Beschlussfähig ist
die jeweils satzungsgemäß einberufene Versammlung. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3. Jede Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 1 hat - auch wenn sie aus mehreren Personen besteht - in der
Mitgliederversammlung nur eine Stimme.

§ 8 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht mindestens aus
- der/m 1. Vorsitzenden
- der/m stellvertretenden Vorsitzenden
- der/m Kassierer/in
und ist Vorstand der Gemeinschaft im Sinne des § 26 BGB. Er wird durch die Mitgliederversammlung
gewählt. Er führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Gemeinschaft nach außen in der Weise,
dass je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich zum Handeln befugt sind.
Zum 1. Vorsitzenden kann nur ein Mitglied, für andere Ämter kann auch ein volljähriges
in Hausgemeinschaft mit einem Mitglied lebendes Familienmitglied gewählt werden.
2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Sie endet mit der Wahl des neuen Vorstandes.

§ 9 Kassenprüfer
1. Die Kassengeschäfte der Gemeinschaft sind von den gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Die
Kassenprüfer sind zugleich berechtigt und verpflichtet, die Kassengeschäfte im Hinblick auf die
satzungsgemäße Verwendung der Gelder zu überwachen.
Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie in der Mitgliederversammlung zu berichten.
2. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens 2 Kassenprüfer für die Amtsdauer des
Vorstandes.
3. Im Kalenderjahr soll mindestens eine Kassenprüfung vorgenommen werden. Mitglieder des
Vorstandes dürfen als Kassenprüfer nicht gewählt werden.

§ 10 Beiträge
1. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung der Beitragszahlungen nach § 5 Abs. 2 d),
insbesondere der Jahresmitgliedsbeiträge an den Verband, verpflichtet. Die Höhe der
Jahresmitgliedsbeiträge für den Verband wird durch die Landesversammlung festgesetzt.
2. Die Gemeinschaft ist berechtigt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ihrer zur
Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder, für ihre eigenen Belange die Erhebung von
Zuschlägen (= eigene Jahresmitgliedsbeiträge) auf die Beiträge des Verbands (Absatz 1) zu
beschließen. Die Höhe dieser eigenen Gemeinschafts-Jahresmitgliedsbeiträge wird durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Die Gemeinschaft kassiert von ihren Mitgliedern die Beiträge per Einzelüberweisung oder
Dauerauftrag auf das Gemeinschaftskonto oder bar durch persönliche Kassierung bis spätestens
zum 31.03. des laufenden Jahres ein und führt den Jahresmitgliedsbeitrag für den Landes- und
zuständigen Kreisverband ab.
4. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 40 EUR oder 25 EUR für Mitglieder, die nicht aktiv am
Gemeinschaftsleben teilnehmen können (z.B. entfernter Wohnort).
5. Ein Wechsel kann immer zum 01.01. des laufenden Kalenderjahres erfolgen.

§ 11 Auflösung
Die Auflösung der Gemeinschaft kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der
Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 12 Verfahrensvorschriften
1. Beschlüsse und Abstimmungen
a) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen zur Annahme einer zwei Drittel Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
b) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Stimmenthaltungen zählen nicht mit und sind
keine gültigen Stimmen. Auf Verlangen von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder findet eine geheime Abstimmung statt.
2. Wahlen
a) Für die Wahlen gelten die vorstehenden Bestimmungen des Absatz 1 entsprechend.
Vorbehaltlich einer anders lautenden Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgen
Wahlen als Einzelwahlen.
b) Jeder gewählte Bewerber hat unverzüglich die Annahme der Wahl zu erklären. Die Erklärung
kann auch schriftlich abgegeben werden.
c) Bei den Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen, an der nur die Kandidaten teilnehmen,
die im ersten Wahlgang die höchste gleich hohe Stimmenzahl erhalten haben. Gewählt ist der
Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Stichwahl auf sich
vereinigt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
d) Für Nach- und Ergänzungswahlen gelten dieselben Bestimmungen wie für die Wahlen. Die so
nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit aus.
3. Allgemeine Bestimmungen
Von allen Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen.
Die Niederschrift muss den Sitzungsverlauf nicht wörtlich wiedergeben. Die Feststellung der
satzungsgemäßen Ladung zur Sitzung bzw. Versammlung durch den Versammlungsleiter, die
gefassten Beschlüsse, Abstimmungen und das Ergebnis der Wahlen sind zu protokollieren und
wortgetreu wiederzugeben. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem
Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand im Mitgliedschaftsverhältnis ist Köln.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 15. März 2013 in Kraft.