Satzung der Siedlergemeinschaft

Die Siedlung
© Siedlergemeinschaft Am Sommerberg / Am Winterberg

Am Sommerberg / Am Winterberg

Mitglied im Kreisverband Dortmund e.V. - Landesverband Westfalen-Lippe

§1
Name und Sitz

(1)

Der Verein trägt den Namen
"Siedlergemeinschaft Am Sommerberg / Am Winterberg".
Er wird im folgenden Text "Siedlergemeinschaft" genannt.

(2)

Die Siedlergemeinschaft hat ihren Sitz in Dortmund und ist nicht in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund eingetragen.

(3)

Die Siedlergemeinschaft ist Mitglied des Kreisverbandes Dortmund e.V. im Verband Wohneigentum Westfalen - Lippe e.V. Die jeweiligen geltenden Bestimmungen der Satzungen des Verbandes Wohneigentum Westfalen -Lippe e.V.( VR 1545 - AG Dortmund) sowie des Kreisverbandes Dortmund e.V. (VR 2075 -AG Dortmund) sind für die Siedlergemeinschaft verbindlich.

§2
Gemeinnützigkeit

(1)

Die SG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Ihre Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Verbraucher-und Familienschutzes und der weiteren in dieser Satzung aufgeführten Zwecke für insbesondere selbstnutzende Wohneigentümer, Private Bauherren und am Erwerb von Wohnimmobilien Interessierte zu fördern. Die Satzungszwecke werden insbesondere durch die im § 2 Absätze 2 und 3 der Satzung des Verbandes Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V. in ihrer Fassung vom 05.04.2014 (siehe Anhang) aufgeführten Maßnahmen und Aufgaben verwirklicht.

(2)

Die Siedlergemeinschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)

Die Mittel der Siedlergemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Siedlergemeinschaft.

(4)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Siedlergemeinschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3
Zweck/Aufgaben und deren Verwirklichung

(1)

Die Siedlergemeinschaft dient dem Gemeinwohl, in dem sie sich in jeder zweckdienlichen Weise für die ideelle Förderung des Baus, des Erwerbs und des Erhalts von selbstgenutzten Wohneigentum einsetzt. Ihre Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf diesem Gebiet selbstlos zu fördern. Das Ziel aller Betätigung ist die Förderung und der Schutz von Ehe und Familie durch Unterstützung bei der Erschaffung und Erhaltung eines familiengerechten und gesunden Lebensraums für Jedermann.

(2)

Die Siedlergemeinschaft fördert die angegebenen Ziele in erster Linie als Mitglied des übergeordneten Kreisverbandes Dortmund e.V. sowie des Verbandes Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V. und der hier angeschlossenen bzw. zusammengeschlossenen Siedlergemeinschaften.

(3)

Als Vereinsaufgabe obliegt der Siedlergemeinschaft insbesondere die Beteiligung, Wahrnehmung und Unterstützung der in der jeweils gültigen Satzung des Kreisverbandes Dortmund e.V. (eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund unter der Nr. VR 2075) bzw. Satzung des Verbandes Wohneigentum Westfalen-Lippe e.V. (eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund unter der Nr. VR 1545) genannten Aufgaben.

(4)

Daneben verwirklicht sie den Satzungszweck unmittelbar selbst in dem sie die Nachbarschaft in der Siedlergemeinschaft fördert sowie Informationsveranstaltungen und Festlichkeiten für Jedermann durchführt.

(5)

Im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützt die Siedlergemeinschaft auch die Satzungszwecke der übergeordneten Verbände( VW Westfalen - Lippe e.V. und Kreisverband Dortmund e.V.).

(6)

Die Siedlergemeinschaft ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Sie ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleichgerichteter Zielsetzung.

§4
Mitgliedschaft

(1)

Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person sowie jede Gemeinschaft von natürlichen Personen zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand (z.B. Erbengemeinschaft, Familie) erwerben, die Inhaberin ist oder am Erwerb von nichtgewerblichen, selbstgenutzten Wohneigentum interessiert ist sowie natürliche Personen, die die Ziele und Aufgaben des Vereins durch ihre Mitgliedschaft unterstützten wollen.

(2)

Die Aufnahme in die Siedlergemeinschaft erfolgt durch den Vorstand der über die Annahme oder Ablehnung des Antrages entscheidet. Die Ablehnung kann ohne Angaben von Gründen erfolgen. Die Aufnahme in die Siedlergemeinschaft begründet die Mitgliedschaft im Verband Wohneigentum Westfalen-Lippe e.V., dem die erfolgte Aufnahme unverzüglich zu melden ist.

(3)

Die Aufnahme kann nur zum 1.Januar oder zum 1. Juli eines Jahres erfolgen. Mit dem Beitrittsantrag erkennt das Mitglied diese Satzung und die des Kreisverbandes Dortmund e.V. sowie die des Verband Wohneigentum Westfalen-Lippe e.V. und auch die Beschlüsse der Organe dieser genannten Vereine und Untergliederungen als bindend an.

(4)

Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
Durch schriftliche Erklärung an den Vorstand der Siedlergemeinschaft bzw. des Kreisverbandes Dortmund e.V. kann die Mitgliedschaft nur zum 1.Januar oder zum 1.Juli eines Jahres gekündigt werden, in welchem die Erklärung dem zuständigen Vorstand zugegangen ist.
b) Tod
Der Rechtsnachfolger des Wohnungseigentümers tritt auf Antrag ein. Die Zahl der Mitgliedsjahre des Rechtsvorgängers wird nicht angerechnet.
c) Ausschluss
Eine Mitgliedschaft kann ausgeschlossen werden, aufgrund vereinswidrigen Verhaltens in Wort, Schrift und Tat, Verstoßes gegen die Satzung oder Verletzung der durch die Satzung oder Gemeinschaftsbeschluss begründeten Verpflichtungen zum Nachteil des Verbandes Wohneigentum seiner Gliederungen und Mitglieder. Zu den wichtigen Gründen gehört auch Beitragsrückstand trotz schriftlicher Mahnung mit einer Frist von einem Monat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Dem Betroffenen steht das Recht der Beschwerde innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Ausschlussbescheides an die Mitgliederversammlung zu, welche durch ihren Vorstand den Ausschluss ausgesprochen hat.
Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb von weiteren 14 Tagen den geschäftsführenden Vorstand des Verbandes Wohneigentum Westfalen - Lippe e.V. anrufen, dessen Entscheidung dann endgültig ist.

(5)

Bei Austritt aus der Siedlergemeinschaft endet automatisch die Mitgliedschaft beim Verband Wohneigentum Westfalen-Lippe e.V. sowie dem Kreisverband. Ausgeschiedenen Mitgliedern stehen keinerlei Ansprüche gegenüber dem Verein zu.

§5
Ehrenmitgliedschaft

(1)

Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung der Siedlergemeinschaft auf Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit ernannt.

(2)

Ehrenvorsitzende und Ehrenvorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes der Siedlergemeinschaft mit 3/4 Mehrheit ernannt. Grundsätzlich ist nur die Wahl eines Ehrenvorsitzenden möglich.

(3)

§ 4, Absatz 4, Buchstabe c) gilt entsprechend für die Aberkennung.

§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)

Die Mitglieder der Siedlergemeinschaft haben das Recht jederzeit die Hilfe und Unterstützung der Siedlergemeinschaft aber auch des übergeordneten Kreisverbandes Dortmund e.V. für die Wahrnehmung ihrer Siedlerinteressen in Anspruch zu nehmen.

(2)

Die Mitglieder verpflichten sich:
1. Die Aufgaben und Bestrebungen der Siedlergemeinschaft nach besten Kräften zu unterstützen.
2. Die gemäß § 14 der Satzung der Verband Wohneigentum Westfalen-Lippe e.V. festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Zuschläge zu zahlen. Dem Kreisverband ist Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt.
3. Dem Kreisverband alle Anregungen und Erfahrungen mitzuteilen, die für die Belange der Mitglieder von Bedeutung sein können.

§7
Organe der Siedlergemeinschaft

(1)

Die Organe der Siedlergemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2)

Die Tätigkeit aller Organmitglieder als solche ist ehrenamtlich. Entstandene Auslagen sind nach der Geschäfts- und Kassenordnung des Kreisverbandes Dortmund e.V. zu erstatten.

§8
Mitgliederversammlung der Siedlergemeinschaft

(1)

Das Kerngebiet der Siedlergemeinschaft ist die Wohnsiedlung Am Sommerberg/Am Winterberg, Huestraße und Steinkühlerweg. Alle hier erfassten Mitgliedsfamilien werden von der Siedlergemeinschaft betreut. Weiter entfernt wohnende Mitgliedsfamilien werden aus verwaltungstechnischen Gründen solange mitbetreut, bis eine andere Siedlergemeinschaft in deren direkterem Umfeld zu einer Aufnahme dieser betreffenden Mitgliedsfamilien bereit ist.

(2)

Die Siedlergemeinschaft bildet einen Vorstand von vier Personen. Im Bedarfsfall kann dieser Vorstand um Beisitzer erweitert werden. Zum 1. Vorsitzenden kann nur ein Mitglied, für andere Ämter aber auch ein volljähriges in Hausgemeinschaft mit dem Mitglied lebendes Familienmitglied bestellt werden.

(3)

Die Siedlergemeinschaft soll im Geschäftsjahr eine Mitgliederversammlung abhalten. Die Einladungen hierzu sind den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Versammlung mit Vorschlag einer Tagesordnung und ggfs. Beilagen zu Tagesordnungspunkten bekannt zu machen.

(4)

Die Zustellung erfolgt durch Bekanntgabe im Internetauftritt der Siedlergemeinschaft www.sg123.de, durch Aushang in den Schaukästen sowie durch Einwurf in die Briefkästen.

(5)

Die Mitgliedschaft hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Vertretung durch ein volljähriges Familienmitglied oder eine volljährige in Hausgemeinschaft lebende Person ist zulässig. Hat ein Familienmitglied einer Mitgliedschaft ein Amt inne, so geht für die Dauer der Amtsinhaberschaft das Stimmrecht auf den Amtsinhaber über.

(6)

Die Mitgliederversammlung der Siedlergemeinschaft ist das oberste Organ dieser Gliederung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen alle Angelegenheiten der Siedlergemeinschaft.

(7)

Bei jeder Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied der jeweiligen Siedlergemeinschaft ein Stimmrecht. § 4 gilt entsprechend.

§9
Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)}
Der Vorstand kann von sich aus mit einfacher Mehrheit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(2)

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen sechs Wochen einberufen werden, wenn mindestens 25

(3)

Im Übrigen gilt § 8 entsprechend.

§10
Vorstand

(1)

Der Gesamtvorstand der Siedlergemeinschaft besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, ggfs. deren Stellvertretern (Stellvertreterinnen) und bis zu 10 Beisitzern (Beisitzerinnen), dem Gerätewart, der/dem Jugendbeauftragten, der/dem Seniorenbeauftragten.

(2)

Er kann um eine/einen Ehrenvorsitzenden erweitert werden.

(3)

Der geschäftsführende Vorstand der Siedlergemeinschaft besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und dem Inventarverwalter, und ist Vorstand der Siedlergemeinschaft im Sinne des § 26 BGB.

(4)

Er vertritt die Siedlergemeinschaft nach Außen in der Weise, dass jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einzeln zu handeln befugt ist.
Jeder einzeln befugt Handelnde darf Rechtsgeschäfte nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nur bis maximal 300,00 Euro im Einzelfall ohne vorherigen entsprechenden Vorstandsbeschluss tätigen.
Er hat dem geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand über seine Tätigkeit Rechenschaft zu geben. Näheres regeln die bereits vom Gesamtvorstand entsprechend ergangenen Beschlüsse, die bereits durch die Mitgliederversammlungen bestätigt worden sind.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung der Siedlergemeinschaft. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht in der Mitgliederversammlung bzw. vom Gesamtvorstand durch diese Satzung ausdrücklich zugewiesen sind. Zur Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes gehört insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie Erledigung der laufenden Geschäfte der Siedlergemeinschaft.

(5)

Die Tätigkeiten der Mitglieder des Gesamtvorstandes sind ehrenamtlich. Entstandene Kosten werden gemäß vorliegender Beschlüsse erstattet.

(6)

Die Amtszeit des Vorstandes soll drei Jahre dauern. Sie endet mit der Wahl des neuen Vorstandes.

§11
Kassenprüfer

(1)

Die Kassengeschäfte der Siedlergemeinschaft sind von zwei gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer und einen Vertreter für die Amtsdauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer sind zugleich berechtigt und verpflichtet, die Kassengeschäfte im Hinblick auf die satzungsgemäße Verwendung der Gelder zu überwachen. Über das Ergebnis ihrer Prüfungen haben sie in der Mitgliederversammlung zu berichten. Im Rahmen eines Rotationsverfahrens wird gewährleistet, dass kein Kassenprüfer mehr als zwei Jahre die Kassengeschäfte prüft.

(2)

Im Kalenderjahr soll mindestens eine Kassenprüfung vorgenommen werden.

(3)

Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht als Kassenprüfer gewählt werden.

§12
Auflösung

(1)

Die Auflösung der Siedlergemeinschaft kann nur mit einer Mehrheit von 75

§13
Verfahrensvorschriften

(1)

Beschlussfähigkeit
a) Die Organe der Siedlergemeinschaft sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist oder die Beschlussunfähigkeit nach Absatz b) nicht ausdrücklich zu Beginn der Sitzung vor Abhandlung der Tagesordnungspunkte festgestellt worden ist.
b) Die Beschlussunfähigkeit bedarf bei einer Mitgliederversammlung der Feststellung durch den Versammlungsleiter.
c) Ist die Beschlussunfähigkeit zu einer Mitgliederversammlung oder zu einem Tagesordnungspunkt festgestellt worden, so ist die Mitgliederversammlung auf der nächsten Sitzung zu dieser Versammlung bzw. zu diesem Tagesordnungspunkt ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

(2)

Beschlüsse und Abstimmungen
Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. (§ 14 ff).
Die Bestimmungen der Satzung des Kreisverbandes Dortmund e.V. vom 27.04.1997, in der jeweils gültigen Fassung, gelten entsprechend.
Satzungsänderungen bedürfen zu einer Annahme einer 2/3 Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Ist in der Satzung bzw. Geschäftsordnung der Siedlergemeinschaft eine bestimmte Mitgliederzahl für die Beschlussfassung oder Wahl festgelegt, sagt der Versammlungsleiter die zuvor durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass die vorgeschriebene Mitgliederzahl anwesend ist und nach Beschlussfassung oder Wähl, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.
Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Verlangen findet geheime Abstimmung statt.
Abänderungs- und Zusatzanträge haben bei der Abstimmung den Vorrang. Bei Beschlussfassung ist über den jeweils inhaltlichen weitestgehenden Antrag zuerst anzustimmen.

(3)

Wahlen
a) Vorbehaltlich einer anders lautenden Beschlussfassung der Versammlung erfolgen Wahlen als Einzelwahlen.
b) Jeder gewählte Bewerber hat unverzüglich die Annahme der Wahl zu erklären. Erklärung kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.
c) Bei den Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, an dem nur die Kandidaten teilnehmen, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen des zweiten Wahlganges auf sich vereinigt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
d) Bei geheimen Wahlen bzw. Wahlen "en bloc" dürfen höchstens so viele Stimmen abgegeben werden, wie Kandidaten zu wählen sind. Jedoch mindestens die Hälfte, andernfalls ist der Stimmzettel ungültig. In sämtlichen Stichwahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
e) Für Nach- und Ergänzungswahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Wahlen. Die so gewählten Personen führen ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit.

(4)

Allgemeine Bestimmungen
a) Auf Antrag kann der Versammlungsleiter jederzeit eine Beschränkung der Redezeit und Schluss der Rednerliste anordnen.
b) Beratungen und Beschlüsse können durch Beschluss vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Falle zu verstehen ist.
c) An den Sitzungen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss nicht den Sitzungsverlauf verblich wiedergeben. Die gefassten Beschlüsse, Abstimmungen und Ergebnisse der Wahlen sind wortgetreu wiederzugeben. Die Niederschriften werden vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet.

§14
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand im Mitgliedschaftsverhältnis ist Dortmund.

§15
Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung 2007 in Kraft.

(2)

Die Satzungen des Kreisverbandes Dortmund e.V. eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund Nr. VR 2075 vom 12.06.1997 bzw. des Landesverbandes Westfalen-Lippe e.V. Nr. VR 1545 vom 01.06.1996, in der jeweils gültigen Fassung, gelten im Übrigen entsprechend.

(3)

Die Geschäfts- und Kassenordnung des Verbandes Wohneigentum, Westfalen-Lippe e.V. vom 21.09.1996 sowie die Rechnungsprüfungsordnung des Verbandes Wohneigentum Westfalen-Lippe e.V. vom 09.11.1996 sowie die Ehrenordnung des Verbandes Wohneigentum Westfalen-Lippe e.V. vom 09.11.1996 sowie die Schieds- und Schlichtungsordnung des Verbandes Wohneigentum Westfalen-Lippe e.V. vom 29.11.1997, in der jeweils gültigen Fassung, werden als bindend anerkannt.

Dortmund, den 28.04.2016

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