Satzung des Landesverbandes
Satzung
für den
VERBAND WOHNEIGENTUM,
Landesverband Brandenburg e.V.
Satzung
für den
VERBAND WOHNEIGENTUM,
Landesverband Brandenburg e.V.
(Eintragung ins Vereinsregister am 29.02.2008 unter VR 3649 FF)
(Letzte Satzungsänderung am 29.10.2016)
§ 1
Name und Sitz
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen
"Verband Wohneigentum, Landesverband Brandenburg e.V.",
nachfolgend "Verband" genannt.(2) ) Er hat seinen Sitz in 15366 Hoppegarten / OT Birkenstein. Er ist in das Vereinsregister eingetragen
.
§ 2
Zweck, Aufgaben und deren Verwirklichung
§ 2
Zweck, Aufgaben und deren Verwirklichung
(1) Der Verband dient dem Gemeinwohl, indem er sich in jeder zweckdienlichen Weise für die ideelle Förderung der Gründung und Erhaltung von selbstgenutzem Wohneigentum, insbesondere Familienheimen, jeder Rechtsform einsetzt. Der Verband richtet seine Tätigkeit darauf, Heim und Familien in ihrer Umwelt selbstlos zu fördern. Das Ziel aller Aktivitäten liegt in der Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten, gesunden und ökologischen Lebensraumes für jedermann.
(2) In diesem Rahmen bezweckt der Verband, die Familien als Verbraucher zu stärken, das heißt die Verbraucherinteressen von selbstnutzenden Wohneigentümern, privaten Bauherren und an Wohnimmobilien interessierten Käufern wahrzunehmen. Er fördert den Verbraucherschutz bezüglich des Baus, Erwerbs und Erhalts des selbstgenutzten Wohneigentums in ideeller Weise und setzt sich gegenüber Gesetzgeber, Behörden und Wirtschaft für die Verbraucherrechte und -interessen ein.
Der Verband informiert und berät in seiner Verbraucherschutzfunktion unabhängig und marktneutral.(3) Der Verband versteht sich als Fachverband und Interessenvertreter bei der Schaffung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Länder, Kreise und Gemeinden insbesondere auf den Gebieten des Bau- und Bodenrechts, des Grundstücksrechts, der kommunalen Abgaben und vergleichbarer Entgelte.
(4) Der Verband verfolgt diese Ziele ideell insbesondere dadurch,
a) siedlungs- und wohnungspolitische Grundsätze für das selbstgenutzte Wohneigentum aufzustellen, welche die Schaffung einer menschengerechten Umwelt, die Stärkung familiärer und nachbarschaftlicher Verbundenheit und die Erhaltung der Gesundheit anstreben;
b) die Öffentlichkeit unter anderem bezüglich rechtlicher, wirtschaftlicher, wohnungs-und verbraucherpolitischer sowie bautechnischer und gartenpflegerischer Themen zu informieren
c) für den sozialen und auf Eigentumsbildung für jedermann gerichteten Siedlungsgedanken zu werben;
d) seine siedlungspolitische Zielsetzung gegenüber den Organen der Legislative und der Exekutive sowie gegenüber anderen Organisationen zu vertreten und in Presse, Rundfunk, Fernsehen und anderen Medien zu verbreiten;
e) seine Mitglieder in ihrer mitverantwortlichen Tätigkeit im sozialen, gemeindlichen und kulturellen Bereich zu unterstützen.
(5) Zweck und Aufgabe des Verbandes ist es ferner,
a) auf den Gebieten der Siedlungsarbeiten sowie seiner sonstigen Aufgaben Wettbewerbe und Forschungsaufträge durchzuführen;
b) in allen Fragen des selbstgenutzten Wohneigentums und der Gartennutzung durch eigene periodische und sonstige Publikationen zu informieren und fachlich zu beraten;
c) die auf das selbstgenutzte Wohneigentum und den Garten bezogene Verbraucherberatung von Erwerbern und Eigentümern selbstgenutzter Familienheime mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes wahrzunehmen;
d) die Gartenfachberatung für alle Interessenten zu koordinieren und dabei auf die Anlage und Pflege von Gärten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes hinzuwirken;
e) für die Beachtung ökologischer Gesichtspunkte und die Verwendung umweltfreundlicher bzw. umweltverträglicher Stoffe beim Bau und bei der Instandhaltung von Gebäuden einzutreten;
f) den Gedanken der Selbsthilfe in jeder Form zu fördern;
g) die partnerschaftliche Mitwirkung von Männern, Frauen und insbesondere der Jugend unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Ziele in den Organen und den Gemeinschaften zu fördern.
h) Die bereitgestellten Mittel werden zweckgebunden und zeitnah eingesetzt.
(6) Der Verband ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig. Er ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleicher Zielsetzung und offen für jedermann.
§ 3
Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
§ 3
Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Gemeinnützigkeit begründet sich insbesondere aus der Förderung
- der Familien,
- von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz,
- des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- der Erwachsenenbildung,
so wie es in § 2 ausgeführt ist.(2) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für aktive Verbandsarbeit, insbesondere der Vorstandsmitglieder und Fachberater des Landesverbandes, kann eine Aufwandsentschädigung bzw. Sitzungsgeld zur Abdeckung der materiellen Aufwendungen gezahlt werden. Die Höhe wird in einer gesonderten Ordnung festgelegt und soll der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Die ideelle Arbeit ist ehrenamtlich.
§ 4
Mitgliedschaften
§ 4
Mitgliedschaften
(1) Mitglied des Verbandes können juristische Personen wie rechtsfähige Vereine werden, deren Mitglieder Eigentümer oder Besitzer von Familienheimen jeder Rechtsform sind oder einen solchen Besitz erwerben wollen.
(2) Natürliche Personen können Mitglied werden, wenn sie selbstgenutztes Wohneigentum besitzen oder anstreben. Sie erwerben in der Regel die Mitgliedschaft in der örtlich zuständigen Gemeinschaft, deren Vorstand über Annahme oder Ablehnung des Aufnahmeantrags entscheidet. Die Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Die Aufnahme in die Gemeinschaft begründet die Mitgliedschaft im Verband Wohneigentum Landesverband Brandenburg e.V., dem die erfolgte Aufnahme durch die Gemeinschaft unverzüglich zu melden ist.
Umgekehrt gibt der Verband bei ihm eingehende Aufnahmeanträge an die örtlich zuständige Gemeinschaft weiter. Versagt der Gemeinschaftsvorstand die Aufnahme, kann der Antragsteller Einzelmitglied des Verbandes werden. Ebenso kann Einzelmitglied werden, wer keiner örtlichen Gemeinschaft zugeordnet werden kann oder will. Über Aufnahme oder Ablehnung als Einzelmitglied entscheidet der geschäftsführende Verbandsvorstand. Auch er kann eine Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.(3) Vereinigungen, die den Verband in außergewöhnlichem Maße fördern und unterstützen, können zu gesonderten Rechten und Pflichten aufgenommen werden (außerordentliche Mitglieder). Der Verband kann solchen Vereinigungen ebenfalls beitreten. Natürliche Personen, die die Ziele des Verbandes fördern, können ebenfalls mit gesonderten Rechten und Pflichten aufgenommen werden (außerordentliche Einzelmitglieder).
(4) Die Satzungen der Vereine und Vereinigungen dürfen der Satzung des Verbandes nicht entgegenstehen. Satzungsänderungen sind dem Verband unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt durch Aufnahme, aufgrund schriftlicher Beitrittserklärung.
(6) Die Mitgliedschaft endet bei Vereinen und sonstigen juristischen Personen durch Kündigung, Ausschluss oder Auflösung und Löschung im (Vereins-) Register, bei natürlichen Mitgliedern durch Kündigung, Ausschluss oder durch Tod. In letzterem Fall kann die Mitgliedschaft durch einen Familienangehörigen im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge fortgesetzt werden, ohne dass es einer Erklärung des Familienangehörigen bedarf. Die Kündigung ist schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten zu erklären; eine automatische Mitgliedschaft im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge kann außerdem innerhalb von drei Monaten nach Tod des ursprünglichen Mitglieds erklärt werden.
(7) Die Kündigung durch den Verband kann erklärt werden, wenn ein Mitglied
a) die ihm aufgrund dieser Satzung obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt;
b) gegen die grundlegenden Interessen des Verbandes verstößt oder
c) mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mindestens sechs Monate in Verzug ist. Vor der Kündigung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die innerhalb eines Monats seit Zugang der Aufforderung dem Vorstand vorliegen muss.
(8) Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Kündigung Beschwerde bei der Mitgliederversammlung des Verbandes erheben.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder im Sinne von § 4 Abs. 1 und 2 haben das Recht, die Einrichtungen und Leistungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen, in den Organen gehört zu werden und an der Willensbildung teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht,
a) die Satzung und die Beschlüsse zu befolgen;
b) die Aufgaben des Verbandes zu fördern;
c) die Mitgliedsbeiträge zu leisten und sonstige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Wegen der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Zahlungsverpflichtungen stellen sie dem Verband die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilen die notwendigen Auskünfte.
d) Die Mitglieder haben weiterhin die Aufgabe, dem Verband Erfahrungen und Erkenntnisse mitzuteilen, die für den Verband als Dachverband oder für bestimmte Gruppen oder die Gesamtheit der Mitglieder von Bedeutung sein können.
e) Die Mitglieder haben das Recht auf vertrauliche Behandlung von Angaben und Informationen aus ihrem privaten Bereich. Persönliche Daten werden nur dann ausschließlich zum internen Gebrauch an Vertragspartner des Verbandes gegeben, wenn das Mitglied schriftlich zugestimmt hat. Die Zustimmung kann jederzeit in schriftlicher Form widerrufen werden. Auf dieses Recht wird das Mitglied bei Aufnahme ausdrücklich hingewiesen.
§ 6
Organe und Gliederung
§ 6
Organe und Gliederung
(1) Die Organe des Landesverbandes sind
a) die Landesverbandsversammlung,
b) der Gesamtvorstand des Landesverbandes,
c) der Vorstand
1. Vorsitzender
2. Stellvertretender Vorsitzender
3. Schatzmeister
4. und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzer)
Den geschäftsführenden Vorstand nach § 26 des BGB bilden die unter c Nr. 1 bis 3 Genannten. Für die Vertretung nach außen sind jeweils zwei Vertreter aus 1 bis 3 notwendig.
d) In die Organe können nur Mitglieder der Vereine (§ 4 Abs. 1) oder Einzelmitglieder (§ 4 Abs. 2) gewählt bzw. entsandt werden. Die Vertreter der Mitglieder im Sinne von § 4 Abs. 2 werden auf Vorschlag des Vorstandes vom Verbandsrat bestimmt.
(2) Die Organe der Gemeinschaften sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand der Gemeinschaft
(3) Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung.
(4) Den Mitgliedern der Vereinsorgane dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben jedoch nach Maßgabe eines entsprechenden Organbeschlusses im Rahmen der haushaltsrechtlichen bzw. finanziellen Möglichkeiten des Verbandes und der steuerlichen Vorgaben einen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen entsprechend § 670 BGB sowie auf Zahlung einer angemessenen Pauschale als Entschädigung für Zeitaufwand und Arbeitseinsatz soweit sie durch die Tätigkeit für den Verband veranlasst sind.
(5) Der Landesverband gliedert sich in Gemeinschaften (nicht eingetragene Vereine und eingetragene Vereine) sowie Einzelmitglieder, für die auf Landesebene eine Gemeinschaft eingerichtet wird.
(6) Eine Gemeinschaft als Untergliederung des Landesverbandes gilt als vollzogen, sobald sie vom geschäftsführenden Vorstand bestätigt worden ist.
(7) Die Untergliederung ist verpflichtet, dem Landesverband volle Einsicht in ihre Vereinsunterlagen zu gewähren.
(8) Die gewählten Vertreter der Untergliederungen dürfen entsprechend ihren satzungsmäßigen Aufgaben in Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel Rechtsgeschäfte tätigen und für die Gliederung ein Bankkonto unterhalten. Die Übernahme nicht satzungsgemäßer Aufgaben durch eine Gliederung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes.
§ 7
Landesverbandsversammlung
§ 7
Landesverbandsversammlung
(1) Das höchste Organ ist die Landesverbandsversammlung. Sie besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand des Landesverbandes und den Delegierten der Gemeinschaften. Stimmberechtigte Mitglieder sind allein die Gemeinschaftsvorsitzenden bzw. deren Stellvertreter und die gewählten Delegierten.
(2) Die Landesverbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
a) die Aufstellung von Grundsätzen und Richtlinien für die Mitarbeit an Siedlungspolitik, Organisation und Verwaltung;
b) die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, bestehend aus dem Landesvorsitzenden, dem stellvertretenden Landesvorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu vier weiteren Mitgliedern. Die Organe des Landesverbandes werden von der Landesverbandsversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt;
c) die Wahl von zwei Kassenprüfern;
d) Annahmen der Satzung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
e) Entgegennahme des Berichtes des Gesamtvorstandes für die Wahlperiode;
f) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes;
g) Entgegennahme des Jahresberichtes;
h) Entlastung des geschäftsführenden und des Gesamtvorstandes;
i) Bildung von Ausschüssen, Wahl ihrer Mitglieder und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Ausschüsse.
(3) Der Delegiertenschlüssel wird durch den Gesamtvorstand beschlossen.
(4) Die ordentliche Landesverbandsversammlung findet alle drei Jahre statt. Die Einberufung erfolgt mittels schriftlicher Einladung durch den geschäftsführenden Landesvorstand, und zwar mit einer Einberufungsfrist von mindestens 21 Tagen.
(5) Neben den ordentlichen Landesverbandsversammlungen werden nach Bedarf außerordentliche Landesverbandsversammlungen abgehalten. Sie müssen stattfinden, wenn es von mindestens einem Drittel der Gemeinschaften verlangt wird, und zwar unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von mindestens 10 Tagen.
(6) Den Einladungen ist die Tagesordnung beizufügen, die den Einladungsgrund enthalten muss. Die erforderlichen Vorlagen sind den Delegierten möglichst bereits mit der Einladung zuzustellen.
(7) Anträge von Gemeinschaften zur Beschlussfassung durch die Landesverbandsversammlung müssen über die Mitgliederversammlung zugeleitet werden und spätestens vier Wochen vor der Landesverbandsversammlung dem Landesverband zugegangen sein. Die fristgerecht zugegangenen Anträge sind den Delegierten bis spätestens drei Wochen vor der Landesverbandsversammlung zuzuleiten. Nicht fristgemäß zugegangene Anträge können auf der Landesverbandsversammlung nur behandelt werden, wenn zuvor mindestens die Hälfte der stimmberechtigten und anwesenden Delegierten der Dringlichkeit zustimmt.
Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
§ 8
Der Gesamtvorstand des Landesverbandes
§ 8
Der Gesamtvorstand des Landesverbandes
Der Gesamtvorstand des Landesverbandes besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand und den gewählten Gemeinschaftsvorsitzenden bzw. bei Verhinderung deren gewählten Vertretern.
Er hat folgende Aufgaben:a) Förderung des Zusammenhalts der Gemeinschaft;
b) Beschlussfassung zur Siedlungspolitik, Organisation und Verwaltung;
c) Verleihung von Verdienstauszeichnungen des Landesverbandes an Nichtmitglieder;
d) Verleihung von Verdienstnadeln an Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes;
e) Genehmigung des Haushaltsplanes;
f) Entgegennahme des Jahresberichtes des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 9
Der Geschäftsführende Vorstand des Landesverbandes
§ 9
Der Geschäftsführende Vorstand des Landesverbandes
Der Geschäftsführende Vorstand hat die Aufgabe, den Verband zu leiten und führt die Geschäfte.
a) Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu vier Mitgliedern.
b) Der geschäftsführende Vorstand des Landesverbandes ist das ausführende Organ der Beschlüsse der Landesverbandsversammlung und des Gesamtvorstandes. Er führt die laufenden Geschäfte
c) Der geschäftsführende Vorstand kann einen Geschäftsführer und weitere erforderliche Kräfte berufen, die für die Geschäftsstelle auf Dienstvertrag angestellt werden. Der Geschäftsführer nimmt an allen Beratungen der Organe des Landes mit beratender Stimme teil.
d) Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
e) Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der geschäftsführende Vorstand Ausschüsse berufen, die sich aus Mitgliedern des Landesverbandes zusammensetzen
f) Der geschäftsführende Vorstand tritt zweimonatlich zusammen. Darüber ist ein Protokoll zu führen.
§ 10
Aufgaben der Gemeinschaften sind
§ 10
Aufgaben der Gemeinschaften sind
(1) Die Förderung der Familie in Bezug auf Erwerb und Erhalt von familiengerechtem Wohneigentum.
(2) Die Unterstützung der Sieldungsbewohner sowie der Mitglieder als Verbraucher durch Weitergabe von Information.
(3) Die Förderung des Siedlungsgedankens, insbesondere der Gruppenselbsthilfe und des Engagements für Siedlung bezüglich kommunale Belange.
(4) Die Hebung des Gemeinschaftslebens zwischen den Mitgliedern.
(5) Die Förderung der Jugendarbeit.
(6) Die Werbung und Betreuung Siedlungswilliger.
(7) Die Mitwirkung bei Ausweisung von Siedlungsland.
(8) Die Mitarbeit und Beratung bei der statutarischen Arbeit der Gemeindevertretungen in Fragen des Siedlungswesens, insbesondere die Mitwirkung in Ausschüssen und Kommissionen.
(9) Die Wahrnehmung von Interessen des Landesverbandes gegenüber den Behörden der Gemeinde.
(10) Die Zusammenarbeit mit allen verwandten Organisationen, Verbänden und insbesondere den Bau- und Siedlungsträgern.
(11) Die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaften und die fachliche Unterweisung der von diesen Beauftragten.
§ 11
Jahreshauptversammlung der Gemeinschaft
§ 11
Jahreshauptversammlung der Gemeinschaft
(1) Die Jahreshauptversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Gemeinschaft. Bei Verhinderung eines stimmberechtigten Mitgliedes kann dieser sein Stimmrecht auf einen Angehörigen seines Haushalts, der die Bedingungen des § 4 Abs. 2 der Satzung erfüllt, übertragen. Die Übertragung ist nachzuweisen.
(2) Die Jahreshauptversammlung soll bis Ende April eines jeden Jahres stattfinden. Sie ist vom Vorsitzenden der Gemeinschaft schriftlich einzuberufen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist auf Ersuchen von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder einem Viertel der Mitglieder der Gemeinschaft oder auf Verlangen des Landesvorsitzenden unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von sieben Tagen einzuberufen.(3) Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
a) Die Aufstellung von Grundsätzen und Richtlinien für die Arbeit des Geschäftsjahres.
b) Die Wahl des Vorstandes der Gemeinschaft, Wahl der Kassenprüfer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
c) Die Wahl der Delegierten für die Landesverbandsversammlung.
d) Die Genehmigung des Haushaltsplanes.
e) Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
f) Die Entgegennahme des Jahresberichtes.
g) Die Entgegennahme der Jahresabrechnung, des Berichtes der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes der Gemeinschaft.
§ 12
Vorstand der Gemeinschaft
§ 12
Vorstand der Gemeinschaft
(1) Der Vorstand der Gemeinschaft ist ausführendes Organ der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er besteht aus:a) dem Vorsitzenden der Gemeinschaft;
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden der Gemeinschaft;
c) dem Kassenführer.
Der Vorstand kann Fachreferenten berufen. Sie können zugleich Beisitzer sein. Die Fachreferenten können zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden und nehmen mit beratender Stimme teil.
(2) Den geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB bilden die unter a) bis c) Genannten. Für die Vertretung nach außen sind jeweils zwei Vertreter aus a) bis c) notwendig.
§ 13
Beschlüsse
§ 13
Beschlüsse
(1) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des jeweils zuständigen Organs.
(2) Die Änderung dieser Satzung, die Abberufung von Inhabern eines Wahlamtes und die Kündigung der Mitgliedschaft, sowie die Beschwerde dagegen, bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder des jeweils zuständigen Organs.
(3) Die Auflösung des Verbandes bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Mitglieder.
(4) Die Landesverbandsversammlung und der Gesamtvorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Organe sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß einberufen wurde und dazu von seinen anwesenden Mitgliedern kein Widerspruch erhoben wird. Ein Widerspruch kann abgewiesen werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder des Verbandsrates es beschließen. In unaufschiebbaren Angelegenheiten, die in der Einladung besonders anzukündigen sind, sind die Organe in diesen Einzelfällen stets beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit kann innerhalb der doppelten Einladungsfrist eine weitere Einberufung erfolgen. In diesen Fällen sind die Organe ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde.
(5) Konnte zu einem Beschlussantrag ein Beschluss wegen Beschlussunfähigkeit nicht gefasst werden, ist in der Einladung zur folgenden Sitzung darauf hinzuweisen, wenn über den Antrag erneut beschlossen werden soll. Zu diesem Beschluss ist das Organ in jedem Falle beschlussfähig.
§ 14
Beurkundungen
§ 14
Beurkundungen
(1) Von den Sitzungen der Organe sind Beschlussprotokolle zu fertigen.
(2) Beschlüsse sind im vollen Wortlaut niederzuschreiben.
(3) Die Beschlüsse sind vom Vorsitzenden und dem tätigen Schriftführer zu unterschreiben.
§ 15
Wirtschaftsführung
§ 15
Wirtschaftsführung
(1) Der Verband ist wirtschaftlich im Sinne von Sparsamkeit zu führen. Es ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Die Mitarbeit in den Einrichtungen des Verbandes geschieht ehrenamtlich, soweit kein Arbeits- oder Werkvertrag abgeschlossen wurde. Zu vertretende Kosten werden in angemessener Höhe erstattet.
(3) Mitglieder dürfen bei ihrem Austritt aus dem Verband nur Kapitalanlagen zurückerstattet bekommen, die über die regelmäßigen Beitragsleistungen hinausgehen. Bei Sacheinlagen ist neben der Rückerstattung von Sachen höchstens der gemeine Wert als Entschädigung zulässig.
(4) Die Wirtschaftsführung des Verbandes wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die an keine Weisungen des Vorstandes gebunden sind. Ihre Amtszeit beträgt jährlich untereinander versetzt jeweils drei Jahre. Der Kassenprüfer, dessen dreijährige Amtsperiode abläuft, scheidet jeweils aus; eine Wiederwahl ist möglich
.
§ 16
Auflösung und Inkrafttreten
§ 16
Auflösung und Inkrafttreten
(1) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den "Verband Wohneigentum e. V.", mit derzeitigem Sitz in Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
(2) Bei Auflösung des Vereins sind durch Beschluss der Landesverbandsversammlung drei Liquidatoren zu bestellen, die die Liquidation durchführen.
(3) Änderungen der Satzung treten mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Birkenstein, am 29.10.2016
Verband Wohneigentum
Landesverband Brandenburg e.V.
Geschäftsstelle des Landesverbandes
Straße des Friedens 21A
15366 Birkenstein
Tel.: 03342 / 8 09 27
Fax: 03342 / 8 09 67
Mail:
brandenburg@verband-wohneigentum.de
Internet:
www.verband-wohneigentum.de/brandenburg