Gespräch beim EUV

Überprüfung bestehender Abwasserleitungen


Gemäß § 45 (5) der Landesbauordnung NRW müssen im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 auf ihre Dichtheit hin überprüft werden.

Um grundsätzliche und spezielle Fragen zu diesem Thema zu klären, hatten Frau Hörstemeier und die Herren Wieland und Markfeld den Eigenbetrieb der Stadt Castrop-Rauxel (EUV) um einen Gesprächstermin gebeten.
Diese Besprechung hat am 27. Oktober 2005 in den Räumen des Eigenbetriebs stattgefunden, der durch die Herren Genster und Goll vertreten war.
Nachdem SF Markfeld die Gesprächsteilnehmer des DSB und ihre Funktionen vorgestellt hatte, wurde der folgende Fragenkatalog abgearbeitet


1. Frage: Gibt es für Castrop-Rauxel eine Ortsentwässerungssatzung?
Antwort: Ja, sie ist im Internet unter "Entwässerungssatzung der Stadt Castrop-Rauxel"

"Öffentliche Einrichtungen und Wirtschaftsförderung- Entwässerungssatzung" im pdf-Format nachzulesen.

2. Frage: Wann muß die Dichtheitsprüfung bei Misch- und Schmutzwasserkanälen durchgeführt werden?
Antwort:
a) bei Neubauten sofort nach der Errichtung
b) bei Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage sofort, hier legt die Stadt den Begriff "Änderung" großzügig aus. Eine neue Terrassen- oder Garagenentwässerung fällt wohl nicht darunter.
c)
in allen anderen Fällen bis zum 31. Dezember 2015
3. Frage Für welchen Zeitraum behält eine einmal durchgeführte Dichtheitsprüfung ihre Gültigkeit?
Antwort: für 20 Jahre ab Prüfungstermin.
4. Frage: Welche Abwasserleitungen müssen überprüft werden?
Antwort: Alle unzugänglichen Leitungen bis zur Einmündung in den städtischen Straßenkanal, also streng genommen auch die Leitungen, die unter der Bodenplatte des Hauses verlegt sind.
5. Frage: Beabsichtigt die Stadt Castrop-Rauxel gemäß § 45 (6) den Endtermin für ihr Gebiet oder für Teile des Stadtgebietes vorzuverlegen?
Antwort: Nein; zunächst muß innerhalb der Stadtverwaltung erst einmal festgelegt werden, wer für dieses Sachgebiet zuständig ist, der Eigenbetrieb oder das Bauordnungsamt. Vor 2010 wird die Stadt nicht tätig werden. Dann sollen die Hauseigentümer über die Presse über ihre Pflichten informiert werden.

6. Frage: Verfügt die Stadt über eine "offene Liste" von Firmen, die sie für die Durchführung der Dichtheitsprüfung für geeignet hält?
Antwort: Nein; im Zweifelsfall sollte vor Auftragsvergabe die Stadt gehört werden.

7. Frage: Was muß erfolgen, wenn im Sanierungsfall Tiefbauarbeiten im öffentlichen Straßenraum erforderlich werden?
Antwort: Das hängt u. a. auch davon ab, ob es sich um eine Stadt-, Kreis-, oder eine landeseigene Straße handelt. In jedem Fall muß die bauausführende Firma einen Antrag an die entsprechende Behörde stellen, die dann u. a. prüft, ob die Firma ihren Anforderungen entspricht. Eine Liste der Tiefbaufirmen, mit denen die Stadt zusammenarbeitet, liegt vor.

8. Frage: Reicht eine optische Prüfung für den Dichtheitsnachweis aus?
Antwort: Bei Altkanälen ja, wenn dabei keine Schäden oder Mängel festgestellt werden. Bei Neuanlagen ist immer eine Prüfung mit Wasser oder Luft (0,5 bar) vorzunehmen. Hierbei wird der Wasserverlust nach 15 Minuten festgestellt.

9. Frage: Welche Prüfungsunterlagen sollte sich der Hauseigentümer von der Prüfungsfirma aushändigen lassen?
Antwort: Die Stadt gibt sich mit der Bescheinigung einer Fachfirma zufrieden. Es könnte aber für spätere Beweise oder Schadensregulierungen sinnvoll sein, auch auf die Herausgabe der Videoaufzeichnung zu bestehen. Im Schadensfall sollte immer eine Videoaufzeichnung angefertigt werden!

10.Frage: Was soll mit den Prüfungsunterlagen geschehen?
Antwort: Die Prüfungsunterlagen behält der Grundstückseigentümer, er hat sie auf Verlangen vorzuweisen, wenn zum Beispiel die Kanalisation in der Straße erneuert wird.


CastropRauxel, 27. Oktober 2005 gez. Markfeld

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