Anpassung der Satzung des Landesverbandes NRW

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LV-Satzung

Auf der Landesversammlung am 15.06.2024 wurden Satzungsänderungen beschlossen.
Neben redaktionellen Änderungen empfahl der geschäftsführende Vorstand den
Delegierten im wesentlichen folgende Anpassungen:
Einführung einer Fördermitgliedschaft
Möglichkeit der Einladung per E-Mail
Möglichkeit von hybriden und virtuellen Versammlungen

Weitere Informationen und Hinweise zu der Anpassung können von den Gemeinschaftsvorsitzenden im geschützten Bereich abgerufen werden.

Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verband trägt den Namen "Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V." Er wird im
nachfolgenden Text "Verband" genannt.
2) Der Verband hat seinen Sitz in Dortmund und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund
eingetragen. Der Verband ist Mitglied im Verband Wohneigentum e.V.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und deren Verwirklichung
1) Der Verband dient dem Zweck, Familien durch Unterstützung bei der Schaffung eines
familiengerechten, gesunden und ökologisch wie ökonomisch nachhaltigen Lebensraumes für
jedermann zu fördern und Interessen von insbesondere selbstnutzenden Wohneigentümern,
privaten Bauherren und an Wohnimmobilien Interessierten wahrzunehmen. Er fördert den
Familienschutz bezüglich des Baus, Erwerbs und Erhalts des Wohneigentums in ideeller Weise
und setzt sich gegenüber Gesetzgebern, Behörden und Wirtschaft für die Verbraucherrechte
und -interessen ein. Der Verband informiert und berät in seiner Familienschutzfunktion
unabhängig und marktneutral.
2) Der Verband verfolgt diesen Zweck ideell, insbesondere durch
a) Information der Öffentlichkeit und seiner Mitglieder - unter anderem bezüglich rechtlicher,
wirtschaftlicher, wohnungs- und verbraucherpolitischer sowie bautechnischer und
gartenpflegerischer Themen;
b) Förderung der Allgemeinheit und seiner Mitgliedsorganisationen und deren Mitglieder in ihrer
Tätigkeit zugunsten der Allgemeinheit, insbesondere der Familien, bezüglich des Erwerbs und
Erhalts von vornehmlich selbstgenutztem Wohneigentum;
c) Erarbeiten siedlungs- und wohnungspolitischer Grundsätze, die der Schaffung einer
menschengerechten Umwelt, der Stärkung familiärer und nachbarschaftlicher Verbundenheit,
der Integration - insbesondere von Bürgern mit Migrationshintergrund - der Förderung von
Gemeinschaft und Gemeinsinn in Gebieten mit Wohneigentum dienen und ökologische sowie
ökonomische Nachhaltigkeit des Wohneigentums anstreben;
d) Vertretung seiner siedlungs- und wohnungspolitischen Zielsetzung gegenüber Behörden,
Verwaltungen und Organisationen sowie den Medien;
e) Unterstützung und Beratung der Allgemeinheit, seiner Mitgliedsorganisationen und deren
Mitglieder in ihrer mitverantwortlichen Tätigkeit im sozialen, gemeindlichen und kulturellen
Bereich.
3) Zu den Aufgaben des Verbandes zählen im Einzelnen
a) zu den Gebieten des Verbandszwecks fachliche Stellungnahmen und gesellschaftliche sowie
politische Positionen zu formulieren und in Politik und Öffentlichkeit einzubringen; ferner in
allen Fragen der Nutzung des Wohn- und Garteneigentums seine Mitgliedsorganisationen und
deren Mitglieder sowie die Allgemeinheit durch eigene periodische und sonstige Publikationen
und Veranstaltungen zu informieren und fachlich zu beraten;
b) die auf das Wohn- und Garteneigentum bezogene Beratung der Allgemeinheit - vornehmlich
von Familien - sowie Interessenvertretung von Erwerbern, Eigentümern und Familien - ggf.
auch im Einzelfall – mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes wahrzunehmen;
c) auf die Gestaltung und Nutzung des Gartens als naturverbundenen Erholungsraum für die
Familie und auf die Erhaltung der Artenvielfalt von Flora und Fauna hinzuwirken;
d) für die Umsetzung ökologisch nachhaltiger Gesichtspunkte und die Verwendung
umweltfreundlicher bzw. umweltverträglicher Stoffe beim Bau und der Instandhaltung von
Gebäuden und der Gartennutzung einzutreten;
e) den Gedanken der Selbsthilfe in jeder Form zu fördern;
f) auf die Beteiligung und aktive Mitarbeit der Allgemeinheit und seiner Mitglieder – insbesondere
der Jugend, Senioren und Frauen –in den Mitgliedsorganisationen und ihren Gliederungen
hinzuwirken;
g) auf den Gebieten des Verbandsgegenstandes Wettbewerbe und Forschungsaufträge
durchzuführen, zu vergeben oder sich hieran zu beteiligen.
4) Der Verband ist demokratisch verfasst; er ist neutral sowie parteipolitisch und konfessionell
unabhängig. Er ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen
gleichgerichteter Zielsetzung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Verbands ist die
Förderung des Schutzes von Ehe und Familie. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch Unterstützung der Familien bei Schaffung eines familiengerechten und
ökologisch wie ökonomisch nachhaltigen Lebensraumes für jedermann. Seine Tätigkeit ist darauf
gerichtet, die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Familienschutzes und der weiteren in § 2 Absatz
1 aufgeführten Zwecke für insbesondere selbstnutzende Wohneigentümer, private Bauherren
und am Erwerb von Wohnimmobilien Interessierte zu fördern. Die Satzungszwecke werden
insbesondere durch die in § 2 Absätze 2 und 3 aufgeführten Maßnahmen und Aufgaben
verwirklicht.
2) a) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. § 58 Nr. 2 AO bleibt hiervon
unberührt.
c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
d) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Verbandes an den Verband Wohneigentum e.V. (Bundesverband), der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Der Verband hat:
a) Stimmberechtigte natürliche Personen als aktive (Voll-)Mitglieder
(§ 4 Absätze 2 – 8 und § 5)
b) Fördermitglieder (§ 4 Absatz 9)
2) Die Mitgliedschaft können einzelne oder mehrere natürliche Personen ggf. auch gemeinsam
erwerben, die objektbezogene Inhaber von nicht gewerblich genutztem Wohneigentum sind
oder am Erwerb desselben interessiert sind, oder die die Zwecke, Ziele und Aufgaben des
Verbandes durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.
3) Die Aufnahme in bestehende oder in Bildung begriffene Gemeinschaften erfolgt durch deren
Vorstand, der über die Annahme oder Ablehnung des Antrags entscheidet. Die Aufnahme in die
Gemeinschaft begründet die Mitgliedschaft im Verband, dem die erfolgte Aufnahme
unverzüglich zu melden ist. Bei Aufnahmeanträgen, die dem Verband direkt (z.B. per Post, Fax,
Internet oder in sonstiger Weise) zugehen und bei denen die Aufnahme in eine örtlich
zuständige oder nahe gelegene Gemeinschaft möglich ist und vom Bewerber beantragt wird,
ordnet der Verband die Mitgliedschaft - vorbehaltlich der Zustimmung durch ein
Vorstandsmitglied der Gemeinschaft – der aufnehmenden Gemeinschaft zu. Erteilt die
Gemeinschaft die Zustimmung nicht, wird der Verband entsprechend der Regelung in Absatz 4
verfahren.
4) Ist eine Aufnahme des Bewerbers in eine Gemeinschaft nicht möglich oder vom Erwerber nicht
gewünscht und/oder geht der Aufnahmeantrag des Bewerbers dem Verband direkt zu,
entscheidet der Verband über die Annahme oder Ablehnung des Aufnahmeantrags. Bei
Aufnahme erfolgt die Zuordnung der Mitgliedschaft in die Sammelgemeinschaft des zuständigen
Kreisverbandes, sofern dort eine solche geführt wird und der Vorstand des Kreisverbandes nicht
unverzüglich widerspricht, andernfalls als Direktmitgliedschaft im Verband. Geht der
Aufnahmeantrag des Bewerbers, dessen Aufnahme in eine Gemeinschaft nicht möglich ist, dem
Kreisverband direkt zu, ordnet dieser die Mitgliedschaft bei Aufnahme seiner
Sammelgemeinschaft zu und informiert sofort den Verband. In allen anderen Fällen leitet der
Kreisverband den Aufnahmeantrag unverzüglich an den Verband zur Entscheidung über
Annahme oder Ablehnung der Mitgliedschaft weiter. Sobald eine aufnahmebereite
Gemeinschaft vorhanden ist, wird die Mitgliedschaft bei dieser Gemeinschaft mit Zustimmung
des Mitgliedes oder auf dessen Antrag weitergeführt. Sofern Gemeinschaften nach Beschluss
ihrer Mitgliederversammlung ein Mitglied nicht mehr betreuen wollen, kann auf Antrag des
Vorstands der Gemeinschaft eine Umschreibung dieser Mitgliedschaft in eine
Sammelgemeinschaft des zuständigen Kreisverbandes oder als Direktmitglied beim Verband
erfolgen.
Bei Auflösung der Gemeinschaft wird die Mitgliedschaft entsprechend vorstehender Regelungen
entweder als Direktmitgliedschaft oder in der Sammelgemeinschaft des zuständigen
Kreisverbandes fortgeführt.
5) Die Aufnahme kann zum jeweils nächsten 1. eines Monats im Kalenderjahr erfolgen. Mit dem
Beitrittsantrag erkennt das Mitglied die Satzung sowie die Beschlüsse des Verbandes als bindend
an.
6) Ehrenvorsitzende/Ehrenmitglieder werden durch die Landesversammlung/Kreisversammlung/
Mitgliederversammlung der jeweiligen Gliederung ernannt. Näheres regelt die Ehrenordnung
des Verbandes.
7) Die Mitgliederdaten werden vom Verband und gegebenenfalls von dessen Untergliederungen
elektronisch gespeichert und entsprechend den jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen
verwendet.
8) Vorteile bei Premium-Partnern des Verbandes werden ausschließlich Mitgliedern gewährt. Bei
Beendigung der Mitgliedschaft wird der Verband die Premium-Partner über das Ende der
Mitgliedschaft informieren.
9) Fördermitglied kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche und juristische Person werden, die
den Zweck des Verbandes finanziell zu unterstützen bereit ist. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Vorstands ist nicht
anfechtbar.
§ 4 Absatz 5 gilt entsprechend auch für die Fördermitgliedschaft.
Fördermitglieder haben in der Landesversammlung ein Teilnahme- und Rederecht, aber kein
Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Fördermitglieder haben
das Recht, Vorschläge zu unterbreiten und Informationen über die Tätigkeiten des Verbandes
und die Verwendung der Förderbeiträge zu erhalten. Die Fördermitglieder erhalten deshalb in
regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über die Entwicklung und
Öffentlichkeitsarbeit des Verbandes.
Die Mitgliedschaft als Fördermitglied endet durch
a) Kündigung der Fördermitgliedschaft
b) Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr bzw. Beendigung der aktiven finanziellen
Unterstützung
c) Ausschluss (entsprechend § 8 Absatz 3)
d) Auflösung der juristischen Person.
Die Fördermitgliedschaft kann mit Wirkung zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Verbandes gekündigt werden, die bis
spätestens 30.09. des Kalenderjahres zugegangen sein muss.
Bei Beendigung der Fördermitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem Fördermitgliedsverhältnis.
In allen Fällen der Beendigung der Förder-mitgliedschaft stehen dem Fördermitglied bzw.
dessen Rechtsnachfolgern keinerlei Zahlungs- oder Erstattungsansprüche gegen den Verband zu.
Insbesondere besteht kein Anspruch auf Erstattung des gesamten oder anteiligen
Jahresförderbeitrags, wenn die Mitgliedschaft innerhalb des Beitragszeitraums endet. Der
Anspruch des Verbandes auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
Von den Fördermitgliedern werden Geldbeiträge oder Sachwerte als regelmäßige
Förderbeiträge erhoben. Die Höhe bzw. der Wert und Fälligkeit der zu Förderbeiträge wird im
jeweiligen Einzelfall nach Abstimmung mit dem Fördermitglied durch den Vorstand des
Verbandes beschlossen.
Im Falle der Aufnahme eines Fördermitglieds während des laufenden Kalenderjahres ist der
Förderbeitrag oder Sachwert in voller Höhe bis zum 01. des Folgemonats zu entrichten.
Den Fördermitgliedern steht es frei, zusätzlich und über den jährlichen Förderbeitrag hinaus den
für die aktiven Mitglieder geltenden Jahresmitgliedsbeitrag (§ 7 Absatz 4 a) zu zahlen. Ein
Fördermitglied kann auch einmalig oder dauerhaft einen höheren Beitrag als den vereinbarten
Förderbeitrag zahlen. Der den Fördermitgliedsbeitrag übersteigende Betrag wird – soweit die
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – als allgemeine Spende behandelt.
Im Übrigen gelten auch für die Fördermitgliedschaft die Bestimmungen der Geschäfts-, Beitragsund
Kassenordnung des Verbandes entsprechend, soweit diesen nicht abweichende
vorstehende Satzungsregelungen entgegenstehen.
§ 5 Direktmitglieder
1) Direktmitglieder gemäß § 4 Abs. 3, Satz 2, letzter Halbsatz, werden von der Verbandsgeschäftsstelle
direkt betreut.
2) Die Vorstandsaufgaben übernimmt der geschäftsführende Vorstand des Verbandes.
3) Der Vorsitzende des Verbandes oder im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter laden die
Direktmitglieder mindestens alle drei Jahre schriftlich zu einer Mitgliederversammlung ein. Die
Einladung zur Mitgliederversammlung der Direktmitglieder erfolgt unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen. Eine Teilnahmeberechtigung
besteht nur nach rechtzeitiger schriftlicher Anmeldung, die mindestens 14 Tage vor der
Versammlung der Verbandsgeschäftsstelle zugegangen sein muss. In der Einladung ist auf die
Anmeldung und die Anmeldefrist ausdrücklich hinzuweisen.
4) Die Mitgliederversammlung der Direktmitglieder wählt die Delegierten und deren Vertreter für
die Landesversammlung sowie für den Gesamtvorstand des Verbandes. Die Mitgliederversammlung
entsendet pro angefangene 2.000 Mitglieder je einen Delegierten in die
Landesversammlung. In den Gesamtvorstand entsendet die Mitgliederversammlung einen
Delegierten.
§ 6 Jugendgruppen
Natürliche Personen im Alter bis fünfundzwanzig Jahren können sich innerhalb einer Gemeinschaft
mit deren Zustimmung zu einer Jugendgruppe zusammenschließen und sich eine eigene Satzung
geben, welche die Grundsätze dieser Satzung sowie der Satzung der Jugendringe des Landes NRW,
der Städte und Kreise zu berücksichtigen hat.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der Meinungsbildung zu beteiligen sowie über die
zuständigen Gremien an allen Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der
Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Für die Fördermitglieder
gelten vorstehende Sonderregelungen (§ 4 Absatz 9).
2) Nur volljährige Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden. In den Gemeinschaften
können – mit Ausnahme des Vorsitzenden - auch in Hausgemeinschaft mit dem Mitglied
lebende volljährige Personen in den Vorstand gewählt werden. Weitere Ausnahmen sind nur in
den Gemeinschaften nach deren eigenen Satzungsregelungen möglich.
3) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
a) die Satzung und die in deren Rahmen gefassten Beschlüsse zu befolgen;
b) die Ziele des Verbandes zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Verbandszweck und den
Verbandsorganen schadet;
c) die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen.
4) Weiterhin hat das Mitglied die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen, sonstigen
Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachzukommen und die unter Mitwirkung des Verbandes
und dessen weiterer Gliederungen (u.a. Bundesverband, Kreisverbände) erscheinenden
Verbandszeitschriften zu beziehen.
a) Die Höhe der Mitgliederjahresbeiträge wird - vorbehaltlich der Sonderregelungen für
Fördermitglieder (§ 4 Absatz 9) - durch die Landesversammlung festgesetzt.
b) Die Gemeinschaften haben von ihren Mitgliedern die Beiträge zu kassieren und entsprechend
der Geschäfts-, Beitrags- und Kassenordnung an den Verband abzuführen sowie die Zustellung
der Verbandszeitschriften im Laufe des Erscheinungsmonats an ihre Mitglieder sicherzustellen.
c) Die Gemeinschaften und Kreisverbände sind berechtigt, mit einfacher Mehrheit die Erhebung
von Zuschlägen (eigene Beiträge) auf die Mitgliederjahresbeiträge an den Verband für eigene
Belange zu beschließen.
d) Direktmitglieder nach § 4 Abs. 3, Satz 2, letzter Halbsatz und § 5 haben den vollen
Jahresmitgliederbeitrag bis zum 01.02. des laufenden Jahres an den Verband durch
Überweisung bzw. Bankeinzug zu entrichten. Bei Eintritt ab dem 01.02. und bis zum 01.06. des
jeweiligen Kalenderjahres ist der volle Jahresmitgliederbeitrag bis zum 01. des Folgemonats und
bei einer Aufnahme ab oder nach dem 01.07. des jeweiligen Kalenderjahres in hälftiger
Jahreshöhe für das Eintrittsjahr durch Überweisung bzw. Bankeinzug zu entrichten. Der Verband
ist berechtigt, die Beitragszahlung durch Bankeinzugsverfahren zu einem von ihm bestimmten
Zeitpunkt als verbindlich vorzugeben. Der Bezug der Verbandszeitschrift ist im Mitgliedsbeitrag
enthalten.
e) Der Mitgliedsbeitrag für Direktmitglieder wird vom Verband mit einer SEPA-Lastschrift von der
vom Mitglied angegebenen Kontoverbindung jährlich jeweils zum 1. Februar und bei
Mitgliedern, die erst nach diesem Datum die Mitgliedschaft erworben haben, zum 1. des
Folgemonats nach Mitgliedschaftserwerb eingezogen. Fällt der Belastungstag auf ein
Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Fälligkeitstag auf den folgenden
Geschäftstag des Kreditinstitutes. Die Gläubiger-ID des Verbands lautet: DE08ZZZ00000140475.
Mandatsreferenz ist die jeweilige Mitgliedsnummer des Mitglieds.
f) Mitglieder in Gemeinschaften, die bis zum 01.06. des jeweiligen Kalenderjahres aufgenommen
werden, haben den vollen Jahresmitgliederbeitrag zu entrichten. Bei einer Aufnahme ab oder
nach dem 01.07. des jeweiligen Kalenderjahres ist der Jahresmitgliederbeitrag für das
Eintrittsjahr in hälftiger Jahreshöhe zu bezahlen.
g) Zu Zwecken der Mitgliederwerbung kann der geschäftsführende Vorstand Neumitgliedern eine
zeitlich begrenzte beitragsfreie Mitgliedschaft gewähren und diesen den Jahresmitgliederbeitrag
nach § 7 Absatz 4 a) ganz oder teilweise, pro Mitglied aber höchstens im Gegenwert eines
Jahresmitgliederbeitrags, erlassen. Die näheren Bestimmungen für die Gewährung der zeitlich
begrenzten beitragsfreien Mitgliedschaft trifft der geschäftsführende Vorstand für die Dauer
seiner Amtszeit in eigener alleiniger Zuständigkeit.
h) Näheres regelt die Geschäfts-, Beitrags- und Kassenordnung.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
1) Austritt
Durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Verbandes bzw. der Gemeinschaft, die bis
30.09. des Jahres zugegangen sein muss, kann die Mitgliedschaft mit Wirkung zum 31.12. des
Kalenderjahres gekündigt werden. Sammelaustrittserklärungen sind unwirksam.
2) Tod
Der Rechtsnachfolger des Mitgliedes tritt auf Antrag mit sofortiger Wirkung ein. Die Zahl der
Mitgliedsjahre des Rechtsvorgängers werden nicht angerechnet, es sei denn, der überlebende
Ehepartner wird Rechtsnachfolger. In allen anderen Fällen wird eine neue Mitgliedschaft
begründet.
3) Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden aufgrund

  • verbandswidrigen/verbandsschädigenden Verhaltens in Wort, Schrift und Tat

  • Verstoßes gegen die Satzung oder Verletzung der durch die Satzung oder rechtmäßige

Organbeschlüsse begründeten Verpflichtungen zum Nachteil des Verbandes, seiner
Gliederungen und Mitglieder

  • eines Beitragsrückstandes nach vorheriger schriftlicher, aber erfolgloser Mahnung mit einer

Frist von vier Wochen

  • sonstiger wichtiger Gründe.

Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand des Verbandes nach
vorheriger Anhörung des Auszuschließenden.
In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft stehen den Mitgliedern bzw. deren
Rechtsnachfolgern (z.B. Erben bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod) keinerlei Zahlungsoder
Erstattungsansprüche gegen den Verband und dessen Gliederungen zu. Insbesondere
besteht kein Anspruch auf Erstattung des gesamten oder anteiligen Jahresmitgliederbeitrags (§
7 Abs. 4), wenn die Mitgliedschaft innerhalb des Beitragszeitraums endet.
§ 9 Gliederungen und Organe des Verbandes
1) Gliederungen des Verbandes sind:

  • die Gemeinschaften

  • die Kreisverbände

2) Organe des Verbandes sind:

  • die Mitgliederversammlung und der geschäftsführende Vorstand der Gemeinschaften

  • die Kreisversammlung und der geschäftsführende Vorstand der Kreisverbände

  • die Landesversammlung, der geschäftsführende Vorstand, der Gesamtvorstand und die

Rechnungs- und Kassenprüfer des Landesverbandes.

  • der Beirat

3) Zweck und Aufgabe der Kreisverbände und Gemeinschaften ist es, die vom Verband in §§ 2 und
3 vorgegebenen Zwecke und Aufgaben auf ihrer örtlichen bzw. regionalen Ebene zu
verwirklichen. Ferner obliegt ihnen die Erfüllung aller ihnen durch diese Satzung vorgegebenen
Aufgaben.
Die Kreisverbände und Gemeinschaften wickeln ihre Belange unter Beachtung von Recht, Gesetz
und der Bestimmungen dieser Landessatzung sowie der ihnen obliegenden Steuerpflichten
selbstständig und eigenverantwortlich ab. Sie werden durch den Verband vertreten, wenn
unmittelbare oder überwiegende Belange des Verbandes betroffen sind. Zu diesen Belangen
gehören insbesondere die Regelungen über Mitgliedschafts-, Beitrags- und
Versicherungsangelegenheiten sowie überregionale Vereinbarungen mit Vertrags- und
Kooperationspartnern, die für die Gesamtheit aller Mitglieder vom Verband abgeschlossen
werden.
Die Kreisverbände und Gemeinschaften sind nicht berechtigt, für andere Gliederungen
rechtsverbindlich und/oder in deren Namen zu handeln. Die korporative Beendigung der
Mitgliedschaft beim Verband (z.B. Austritt der Gemeinschaft bzw. des Kreisverbandes) sowie der
Sammelaustritt von Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Die Bestimmungen dieser Satzung sind für alle Gliederungen verbindlich. Sämtliche
Gliederungen des Verbandes (Kreisverbände und Gemeinschaften) sind insbesondere dem
gemeinnützigen Zweck „der Förderung des Schutzes von Ehe und Familie“ und den Aufgaben
nach §§ 2, 3 verpflichtet und haben dies in ihre eigenen Satzungen, die stets den jeweils
geltenden gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung zu entsprechen haben, aufzunehmen. Sie haben diesen Zweck
ausschließlich und unmittelbar zu verfolgen und danach ihre tatsächliche Geschäftsführung
auszurichten und vorzunehmen.
§ 10 Gemeinschaften
1) Eine Gemeinschaft umfasst die von ihr aufgenommenen Mitglieder des Verbandes. Organe der
Gemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der geschäftsführende Vorstand sowie
weitere nach ihrer jeweiligen Satzung berufene Organe (z.B. Kassenprüfer).
2) Die Mitgliederversammlung muss jährlich mindestens einmal stattfinden. Einladungen zur
Mitgliederversammlung haben unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Aushang
an den dafür vorgesehenen Stellen mit einer Frist von mindestens drei Wochen durch den
Vorsitzenden – im Verhinderungsfall durch einen seiner Stellvertreter – zu erfolgen.
Versammlungsleiter ist der Vorsitzende der Gemeinschaft oder im Verhinderungsfall ein anderes
Mitglied des Vorstands. Beschlussfähig ist die jeweils satzungsgemäß einberufene Versammlung.
3) Jede Mitgliedschaft i.S.d. § 4 Abs. 1 - auch wenn sie aus mehreren Personen besteht - hat in der
Mitgliederversammlung nur eine Stimme. Eine Vertretung durch ein Familienmitglied oder eine
in Hausgemeinschaft lebende Person ist zulässig. Hat ein Familienmitglied einer Mitgliedschaft
ein Amt in der Gemeinschaft inne, so geht für die Dauer der Amtsinhaberschaft das Stimmrecht
auf den Amtsinhaber über.
4) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gemeinschaft nach § 32 BGB. Ihrer
Beschlussfassung unterliegen alle Angelegenheiten der Gemeinschaft, soweit sie nicht
ausdrücklich durch Satzungsregelung anderen Organen vorbehalten sind. Insbesondere hat die
Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstands

  • Wahl der Kassenprüfer

  • Wahl der Delegierten zur Kreisversammlung

  • Entlastung des Vorstands

  • Abberufung des Vorstands

  • Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts für das zurückliegende Geschäftsjahr

  • Beschlussfassung über Gemeinschaftsbeiträge gemäß § 7 Abs. 4 c

  • Beschlussfassung über eine eigene Gemeinschaftssatzung

  • Berufung/Abberufung von Ehrenvorsitzenden/Ehrenmitgliedern

  • Beschlussfassung über eingegangene Anträge

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein
Viertel der Mitglieder der Gemeinschaft einen schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks und
der Gründe an den Vorstand richtet. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann
unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
5) Der Vorstand der Gemeinschaft soll aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren
Personen bestehen, die alle Mitglied im Verband sein müssen. Er führt die laufenden Geschäfte
der Gemeinschaft und vertritt die Gemeinschaft nach außen i.S.d. § 26 BGB. Vorbehaltlich einer
anderen satzungsgemäßen Regelung in der eigenen Gemeinschaftssatzung vertritt der Vorstand
die Gemeinschaft nach außen in der Weise, dass je zwei Mitglieder des Vorstands
gemeinschaftlich zum Handeln befugt sind. Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Sie
endet mit der Wahl des neuen Vorstands. Wiederwahl ist möglich.
6) Der Vorstand der Gemeinschaft ist nicht berechtigt, den Verband oder andere
Untergliederungen rechtswirksam zu vertreten. Diese Vorschriften gelten für die Gemeinschaft
auch dann, wenn sie ein eingetragener Verein ist. Die Gemeinschaft ist verpflichtet, eine eigene
Satzung rechtswirksam zu errichten, diese zur Beachtung von Recht, Gesetz und dieser
Landessatzung unverzüglich zu aktualisieren bzw. im jeweiligen Bedarfsfall anzupassen und ist
diese dem Vorstand des Verbandes vorzulegen. Berechtigte Beanstandungen – insbesondere
solche im Pflichtenkreis des § 9 Abs. 3 und/oder das Verlangen des Verbandes nach Anpassung
an diese Landessatzung– sind unverzüglich zu erledigen.
7) Die Vorstände der Gemeinschaften sind verpflichtet, dem Verband und dem Kreisverband die
jeweiligen Anschriften und Kontaktdaten der Vorstandsmitglieder mitzuteilen.
8) Über Eingaben und Schriftverkehr der Gemeinschaft an den Verband mit allgemeiner Bedeutung
für den Verband bzw. dessen Untergliederungen ist der jeweils zuständige Kreisverband zu
informieren. Angelegenheiten von örtlicher und überörtlicher Bedeutung für den Verband bzw.
dessen Untergliederungen sind dem Kreisverband mitzuteilen.
9) Der Vorstand des Kreisverbandes soll über jede Versammlung der Gemeinschaft rechtzeitig
benachrichtigt werden.
10) Soweit die erforderlichen Mitglieder des Gemeinschaftsvorstandes fehlen oder die
Gemeinschaft ihren satzungsgemäßen Aufgaben nicht nachkommt, kann in dringenden Fällen,
für die Zeit bis zur Behebung des Mangels, der zuständige Kreisverband oder – sofern ein solcher
nicht vorhanden ist – der Verband, die satzungsgemäße Erledigung der Aufgaben der
Gemeinschaft durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.
§ 11 Kreisverbände
1) Der Kreisverband umfasst die Mitglieder der Gemeinschaften in kreisfreien Städten, Kreisen und
Kreisteilen innerhalb seines regionalen Zuständigkeitsbereiches.
a) Nach Zusammenschluss (Fusion) mehrerer Kreisverbände gehören dem Kreisverband die
Gemeinschaften und deren Mitglieder aus den regionalen Gebieten des Zusammenschlusses an.
Bei Neugründung eines Kreisverbandes gehören diesem die ihn gründenden Gemeinschaften
unabhängig von ihrer geografischen Lage an.
b) Gemeinschaften ohne zugehörigen Kreisverband werden von dem geschäftsführenden Vorstand
des Verbandes und in dessen Auftrag und nach dessen Weisungen von der
Verbandsgeschäftsstelle direkt betreut.
Entsprechend den Regelungen in § 5 für Direktmitglieder laden der Vorsitzende des Verbandes
oder im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter die Vorstände der kreisfreien
Gemeinschaften mindestens alle drei Jahre schriftlich und/oder textlich unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen zu einer
Mitgliederversammlung ein. Jeder Gemeinschaftsvorstand wird unabhängig von der
Mitgliederstärke der jeweiligen Gemeinschaft durch eines seiner Mitglieder vertreten. Die
Mitgliederversammlung wählt die Delegierten und deren Vertreter für die Landesversammlung
sowie für den Gesamtvorstand des Verbandes.
Die Mitgliederversammlung entsendet pro angefangene 2.000 Mitglieder je einen Delegierten in
die Landesversammlung. Maßgeblich ist der zu addierende Mitgliederbestand der kreisfreien
Gemeinschaften zum 01.01. des Kalenderjahres, in dem die Mitglieder-versammlung stattfindet.
In den Gesamtvorstand entsendet die Mitgliederversammlung einen Delegierten.
Organe des Kreisverbandes sind die Kreisversammlung und der Vorstand sowie weitere nach
seiner jeweiligen Satzung berufene Organe (z.B. Kassenprüfer).
2) Die Kreisversammlung muss jährlich mindestens einmal stattfinden. Einladungen zur
Kreisversammlung haben unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von
mindestens drei Wochen durch den Vorsitzenden des Kreisverbandes und im Verhinderungsfall
durch einen seiner Stellvertreter zu erfolgen, sofern nicht eine anderweitige eigene
Satzungsregelung des Kreisverbandes vorhanden ist. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende des
Kreisverbandes oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstands. Beschlussfähig ist
die jeweils satzungsgemäß einberufene Versammlung. Ist die Versammlung beschlussunfähig, so
ist die nächste Versammlung nach erneuter fristgerechter Einladung mit einer Frist von
mindestens drei Wochen an einem anderen Tag durchzuführen.
3) Die Kreisversammlung setzt sich aus den Delegierten der Gemeinschaften sowie den Mitgliedern
des geschäftsführenden Kreisvorstands des jeweiligen Kreisverbandes zusammen. Jede
Gemeinschaft wird durch ein Mitglied ihres Vorstands vertreten. In der Kreisversammlung hat
jede Gemeinschaft eine Stimme. Der Kreisversammlung bleibt es unbenommen, das
Stimmenverhältnis in ihrer Satzung entsprechend der Mitgliederstärke der Gemeinschaften zu
erweitern.
4) Die Kreisversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes nach § 32 BGB. Ihrer
Beschlussfassung unterliegen alle Angelegenheiten des Kreises, soweit sie nicht ausdrücklich
durch Satzungsregelung anderen Organen vorbehalten sind. Insbesondere hat die
Kreisversammlung folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstands

  • Wahl der Kassenprüfer

  • Wahl der Delegierten zur Landesversammlung

  • Entlastung des Vorstands

  • Abberufung des Vorstands

  • Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts für das zurückliegende Geschäftsjahr

  • Beschlussfassung über Kreisverbandszuschläge, gemäß § 7 Abs. 4 c

  • Beschlussfassung über die Kreisverbandssatzung

  • Berufung/Abberufung von Ehrenvorsitzenden/Ehrenmitgliedern

  • Beschlussfassung über eingegangene Anträge

Beschlüsse der Kreisversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Kreisverbände müssen den
Verband über die Kreisversammlung informieren und das Protokoll der Sitzung bei dem Verband
einreichen.
Eine außerordentliche Kreisversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel
der Mitglieder der Kreisversammlung einen schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks und
der Gründe an den Vorstand richtet. Die außerordentliche Kreisversammlung ist dann unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
5) Der Vorstand des Kreisverbandes muss aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren
Personen bestehen, die alle Mitglieder im Verband sein müssen. Er führt die laufenden
Geschäfte des Kreisverbandes und vertritt den Kreisverband nach außen i.S.d. § 26 BGB.
Vorbehaltlich einer anderen satzungsgemäßen Regelung in der Kreisverbandssatzung vertritt der
Vorstand den Kreisverband nach außen in der Weise, dass je zwei Mitglieder des Vorstands
gemeinschaftlich zum Handeln befugt sind. Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Sie
endet mit der Wahl des neuen Vorstands. Wiederwahl ist möglich.
6) Der Vorstand des Kreisverbandes ist nicht berechtigt, den Verband oder andere
Untergliederungen rechtswirksam zu vertreten. Diese Vorschriften gelten für die Kreisverbände
auch dann, wenn sie eingetragene Vereine sind. Der Kreisverband ist verpflichtet, eine eigene
Satzung rechtswirksam zu errichten, diese zur Beachtung von Recht, Gesetz und dieser
Landessatzung unverzüglich zu aktualisieren bzw. im jeweiligen Bedarfsfall anzupassen und
diese dem Vorstand des Verbandes vorzulegen. Berechtigte Beanstandungen – insbesondere
solche im Pflichtenkreis des § 9 Abs. 3 und/oder das Verlangen des Verbandes nach Anpassung
an diese Landessatzung– sind unverzüglich zu erledigen.
7) Die Vorstände der Kreisverbände sind verpflichtet, dem Verband die jeweiligen Anschriften und
Kontaktdaten der Vorstandsmitglieder mitzuteilen.
8) Der Vorstand des Verbandes ist über jede Kreisversammlung des Kreisverbands rechtzeitig –
mindestens aber eine Woche vor Versammlungsbeginn - zu benachrichtigen.
9) Soweit die erforderlichen Mitglieder des Kreisverbandsvorstands fehlen oder der Kreisverband
seinen satzungsgemäßen Aufgaben nicht nachkommt, kann in dringenden Fällen, für die Zeit bis
zur Behebung des Mangels, der Verband die satzungsgemäße Erledigung der Aufgaben des
Kreisverbandes durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.
§ 12 Landesverband
1) Der Landesverband umfasst alle Mitglieder der Gemeinschaften und Kreisverbände sowie die
Direktmitglieder in Nordrhein-Westfalen. Organe des Landesverbandes sind die
Landesversammlung, der geschäftsführende Vorstand, der Gesamtvorstand und die Rechnungsund
Kassenprüfer.
2) Die Landesversammlung findet mindestens alle drei Jahre statt. Der Vorstand ist nicht
verpflichtet, die Landesversammlung einzuberufen, solange sich deren Mitglieder nicht an einem
Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Landesversammlung im Wege der
elektronischen Kommunikation für den Verband oder für die Mitglieder der Landesversammlung
(§ 12 Absatz 3) nicht zumutbar ist.
Die Landesversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden
a) als Präsenz-Versammlung
oder
b) als hybride Versammlung, an der die Versammlungsmitglieder auch ohne Anwesenheit am
Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung
teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können,
oder
c) als (rein) virtuelle Versammlung ohne physischen Versammlungsort, an der die Mitglieder
ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation
teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen,
Die konkrete Art bzw. Form der Versammlung ist bei der Einladung bekanntzugeben.
Sofern die Landesversammlung in hybrider oder virtueller Form stattfinden soll und hierzu
einberufen wird, muss bei der Einberufung auch angegeben werden, wie deren Mitglieder ihre
mitgliedschaftlichen Rechte, insbesondere ihr Rede-, Antrags- und Stimmrecht, im Wege der
elektronischen Kommunikation ausüben können, wie der Zugang erfolgt und welches die
erforderlichen Login-Daten sind
Jedes Mitglied der Landesversammlung ist verpflichtet, seine Zugangs- und Legitimationsdaten
einschließlich des Zugangswortes keinem Dritten zugänglich zu machen und diese unter
strengem Verschluss zu halten.
Beschlüsse, die
 die Auflösung des Verbandes,
oder
 die Aufnahme des Verbandes als Ganzes in einen anderen Verein (Fusion oder Verschmelzung)
oder
 die Übertragung des Verbandsvermögens im Wege der Neugründung eines Vereins
oder
 die Aufnahme oder Aufgabe der Gemeinnützigkeit des Verbands betreffen, sind zwingend in
einer Präsenz-Versammlung durchzuführen.
In Landesversammlungen, die rein virtuell stattfinden, ist die gleichzeitige virtuelle Anwesenheit
aller Mitglieder nicht für die Wirksamkeit von Beschlussfassungen erforderlich. Es gelten die in
dieser Satzung für Landesversammlungen geregelten Bestimmungen – insbesondere die in § 20
geregelten allgemeinen Verfahrensvorschriften –auch für virtuelle Versammlungen sowie für
solche in Mischform (Hybrid-Versammlung).
Der Vorstand kann auch bestimmen, dass
 Mitglieder ohne Teilnahme an der Landesversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung
der Versammlung schriftlich oder in Textform abgeben können,
 Abstimmungen in und/oder außerhalb der Landesversammlung zu allen oder einzelnen
Punkten der Tagesordnung schriftlich oder in Textform (zum Beispiel per E-Mail, Fax oder in
Briefform) möglich sind.
Abweichend von § 32 Absatz 3 BGB ist ein Beschluss auch ohne Versammlung der Mitglieder
gültig, wenn alle Mitglieder der Landesversammlung mit Übersendung der Beschlussvorlage
beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand des Verbandes gesetzten Termin die teilnehmenden
Mitglieder ihre Stimmen in Text- oder Schriftform abgegeben haben und der Beschluss mit der
nach dieser Satzung erforderlichen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder
gefasst wurde.
Die Einladung zur Landesversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von
mindestens vier Wochen durch den Vorsitzenden des Verbandes – und im Verhinderungsfall
durch einen seiner Stellvertreter – an alle Mitglieder der Landesversammlung (§ 12 Absatz 3)
schriftlich oder in Textform zu erfolgen. Bei Einladung in Textform per E-Mail ist die
ordnungsgemäße und fehlerfreie Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand vom
Mitglied bekanntgegebene E-Mail-Adresse des Mitglieds ausreichend. Mitglieder, die über keine
E-Mail-Adresse verfügen oder eine solche dem Verein nicht angegeben haben, erhalten die
Einladung sowie sämtliche weitere Vereinskorrespondenz per Post an die letzte dem Vorstand
vom Mitglied bekanntgegebene Adresse (Wohnanschrift). Die Einladung gilt als zugegangen,
wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-
Adresse gerichtet war.
Versammlungsleiter ist der Vorsitzende des Verbandes oder im Verhinderungsfall ein anderes
Mitglied des Vorstands. Die Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist oder die Beschlussunfähigkeit nicht ausdrücklich
zu Beginn der Sitzung vor Abhandlung der Tagesordnungspunkte festgestellt worden ist. Ist die
Beschlussunfähigkeit festgestellt worden, so ist die nächste Versammlung unverzüglich
einzuberufen und nach erneuter Einladung mit Tagesordnung unter Einhaltung einer
Ladungsfrist von mindestens vier Wochen an einem anderen Tag durchzuführen. Diese ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der dann Anwesenden beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
3) Die Landesversammlung wird gebildet aus den gewählten Delegierten der Kreisverbände und
der Direktmitglieder sowie den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands nach § 13 Absatz
1. Jeder Kreisverband entsendet den Kreisvorsitzenden oder seinen Vertreter als geborenen
Delegierten für die ersten 2.000 Mitglieder des jeweiligen Kreisverbands. Für je weitere
angefangene 2.000 Mitglieder entsendet jeder Kreisverband zusätzlich einen weiteren
Delegierten. Maßgeblich ist der Mitgliederbestand des jeweiligen Kreisverbands zum 01.01. des
Kalenderjahres, in dem die Landesversammlung stattfindet.
4) Oberstes Organ des Verbandes ist die Landesversammlung als Mitgliederversammlung nach § 32
BGB. Die Landesversammlung hat folgende Zuständigkeiten:
a) Die Wahl des geschäftsführenden Vorstands nach § 13 Absatz 1 Satz 1.
b) Die Wahl der Vertreter zur Bundesversammlung des Verband Wohneigentum e.V. und deren
Stellvertreter. Es gelten die jeweiligen Bestimmungen der Satzung des Verband Wohneigentum
e.V. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gelten für diese Wahl als zuerst gewählte
(geborene) Vertreter. Die weiterhin zu Wählenden sind dem Gesamtvorstand zu entnehmen. Bei
Ausscheiden eines Mitglieds aus dem geschäftsführenden Vorstand und aus dem
Gesamtvorstand erlischt auch die Wahl zum Vertreter nach § 12 Absatz 4 Ziffer 4b) und den dort
genannten Versammlungen. Für dieses Mitglied ist nach der Reihenfolge der gewählten
Vertreter in der letzten Wahl der nächste Vertreter zu berufen.
c) Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte der zurückliegenden Geschäftsjahre;
d) Entlastung des geschäftsführenden Vorstands;
e) Abberufung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands;
f) Die Wahl von drei Rechnungs- und Kassenprüfern und zwei Vertretern, die nicht Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands sein dürfen;
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
h) Beschlussfassung und Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen aller Art;
i) Beschlussfassung über sonstige ihr gesetzlich obliegende oder vom geschäftsführenden
Vorstand bzw. Gesamtvorstand angetragene Angelegenheiten;
k) Beschlussfassung über Anträge, die mindestens drei Wochen vor der Landesversammlung an
den geschäftsführenden Vorstand eingebracht wurden. Diese Anträge und Dringlichkeitsanträge
sind nicht zu behandeln, wenn sie bei Beschlussfassung in dieser einberufenen
Landesversammlung eine Änderung im Vereinsregister zur Folge haben können;
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes
5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
6) Wenn von einem Drittel der Mitglieder der Landesversammlung die Einberufung einer
außerordentlichen Landesversammlung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt wird, ist eine solche innerhalb von sechs Wochen mit einer Ladungsfrist von mindestens
vier Wochen einzuberufen.
§ 13 Geschäftsführender Vorstand des Landesverbandes
1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, fünf stellvertretenden
Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister. Diese sind der geschäftsführende Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB. Er vertritt den Verband nach außen in der Weise, dass je zwei Mitglieder gemeinsam
zu handeln befugt sind. Näheres regeln für das Innenverhältnis im Verband eine vom
geschäftsführenden Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung sowie ein Aufgaben- und
Geschäftsverteilungsplan. Bestimmungen über die Aufgaben- und Ressortverteilung nach
Sachgebieten, deren Zuweisung an einzelne Vorstandsmitglieder sowie deren Kompetenzen und
Verantwortlichkeiten, können aufgabenabhängig durch den geschäftsführenden Vorstand für
die Dauer seiner Amtszeit in eigener alleiniger Zuständigkeit getroffen werden. Die
Geschäftsordnung sowie der Aufgaben- und Geschäftsverteilungsplan in der letztgültigen
Fassung sind bei der Durchführung von Nachwahlen während der laufenden Amtszeit des
geschäftsführenden Vorstands sowie bei der nachfolgenden Neuwahl verbindliche Grundlage.
Zu Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands können nur Mitglieder gewählt werden. Ihre
bisherige Zugehörigkeit zur Landesversammlung ist nicht erforderlich. Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands dürfen keine hauptberuflichen Arbeitnehmer des Verbandes
sein. Sie dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder von mit dem Verband konkurrierenden
Institutionen mit gleicher Zielsetzung sein.
Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstands beträgt drei Jahre. Sie endet mit der Wahl des
neuen Vorstands. Wiederwahl ist möglich.
2) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Er ist für alle Aufgaben
zuständig, die nicht der Landesversammlung oder dem Gesamtvorstand durch diese Satzung
ausdrücklich zugewiesen sind. Insbesondere erstellt der geschäftsführende Vorstand den
Geschäfts- und Kassenbericht für jedes zurückliegende Geschäftsjahr und stellt den
Haushaltsplan für jedes Jahr auf. Er erstellt die Tagesordnungen für die
Gesamtvorstandssitzungen und die Landesversammlungen. Er ist zuständig für die Anstellungen
und Entlassungen aller Arbeitnehmer des Verbandes.
3) Eine vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds oder mehrerer Vorstandsmitglieder kann
nur durch die Landesversammlung erfolgen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes aus
dem geschäftsführenden Vorstand wird die Bestimmung darüber, ob und wann eine Nachwahl
durch die Landesversammlung durchzuführen ist oder ein anderes Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands das freigewordene Amt vorübergehend oder längstens für den
verbleibenden Rest der Amtszeit übernimmt, durch die verbleibenden Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands getroffen.
§ 14 Gesamtvorstand des Landesverbandes
1) Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des geschäftsführenden
Vorstands, den Kreisverbandsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall deren Vertreter sowie
dem Delegierten der Direktmitglieder oder dessen Vertreter. Als Verhinderung gilt auch die
Zugehörigkeit zum geschäftsführenden Vorstand.
2) Vorsitzender des Gesamtvorstands ist der erste Vorsitzende oder im Verhinderungsfall einer
seiner Stellvertreter gemäß Geschäftsordnung bzw. Aufgaben- und Geschäftsverteilungsplan des
geschäftsführenden Vorstands.
3) Zur Unterstützung der Arbeit des geschäftsführenden Vorstands tritt der Gesamtvorstand
mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen. Hierzu wird schriftlich durch den ersten
Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch einen seiner Stellvertreter mit einer Frist von drei
Wochen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
4) Der Gesamtvorstand hat folgende Aufgaben:
a) Vorberatung der zu fassenden Beschlüsse der Landesversammlung;
b) Beschlussfassung in Angelegenheiten der Landesversammlung, die der geschäftsführende
Vorstand dem Gesamtvorstand zur Entscheidung vorlegt;
c) Erstellung einer Geschäfts-, Beitrags- und Kassenordnung, Rechnungs- und
Kassenprüfungsordnung, Reisekostenordnung, Ehrenordnung und weiterer Vereinsordnungen -
soweit nach dieser Satzung hierfür nicht ein anderes Verbandsorgan zuständig ist – nebst
nachfolgender Beschlussfassungen hierüber, die durch die Landesversammlung zu genehmigen
sind;
d) Entgegennahme, Beratung und Genehmigung aller Geschäfts- und Kassenberichte sowie der
Haushaltspläne für die seit der letzten Landesversammlung verstrichenen Geschäftsjahre;
e) Beratung und Genehmigung bei Erwerb und Veräußerung von Immobilienvermögen;
f) Beschlussfassung über Anträge, die mindestens 2 Wochen vor der Gesamtvorstandssitzung an
den geschäftsführenden Vorstand eingebracht wurden.
5) Auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder hat der erste Vorsitzende oder im Verhinderungsfall
einer seiner Stellvertreter den Gesamtvorstand zu einer außerordentlichen
Gesamtvorstandssitzung innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von mindestens vier
Wochen einzuberufen.
§ 15 Beirat
1. Für die Beratung von Fachfragen wird ein Beirat gebildet. Der Beirat soll den Verband bei der
Erfüllung seiner Aufgaben beraten und unterstützen.
2. Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten, Vertretern von Behörden oder juristischen Personen,
die auf den Gebieten des Verbandsgegenstands (§§ 2 - 3 der Satzung) und insbesondere in den
Bereichen des Baus und Erwerbs von selbstgenutztem Wohneigentum, seiner Förderung,
Bewirtschaftung, der Sicherung des Erhalts sowie der Gestaltung und Nutzung des Gartens
besondere Sachkunde aufweisen und aktiv tätig sind. Zur Beratung einzelner Fragen können aus
seiner Mitte Ausschüsse mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands gebildet werden.
Zu den Arbeiten des Beirats und seiner Ausschüsse können auch andere geeignete
Persönlichkeiten als Sachverständige hinzugezogen werden.
3. Die Mitglieder des Beirats werden vom geschäftsführenden Vorstand auf die Dauer von vier
Jahren berufen und können in diesem Zeitraum auch wieder abberufen werden. Wird ein
Mitglied nachberufen, gilt dies für die laufende Amtszeit.
Der Gesamtvorstand wählt den Vorsitzenden des Beirats und einen Stellvertreter. Die Wahl
erfolgt auf vier Jahre. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter, nimmt an
Sitzungen des Gesamtvorstands mit beratender Stimme teil. Das Hinzuziehen von
Sachverständigen bedarf der Zustimmung des Vorsitzenden des Verbands.
4. Die Sitzungen des Beirats und seiner Ausschüsse werden vom Vorsitzenden des Verbands nach
Bedarf einberufen. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben ein Teilnahmerecht.
§ 16 Aufwendungsersatz, Vergütung und Haftung
1) Die Organmitglieder des Verbandes haben gemäß den Bestimmungen der Geschäfts-, Beitragsund
Kassenordnung und im Rahmen der haushaltsrechtlichen bzw. finanziellen Möglichkeiten
des Verbandes einen Aufwendungsersatzanspruch entsprechend § 670 BGB und
Vergütungsanspruch für solche Aufwendungen und Tätigkeiten, die ihnen nachweislich durch
die Tätigkeit für den Verband entstanden sind. Hierbei sind grundsätzlich die jeweils geltenden
steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass bei Fahrt- und Reisekosten und die gültigen
steuerlichen Pausch- und Höchstbeträge zu beachten. Die Tätigkeit der einzelnen
Organmitglieder – insbesondere die der Vorstandsmitglieder –- kann gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung oder entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder
Geschäftsbesorgungsvertrages ausgeübt werden. Nähere Einzelheiten regelt die Geschäfts-,
Beitrags- und Kassenordnung des Verbandes.
2) Für den Fall, dass die Bestellung eines Organmitglieds durch die Landesversammlung widerrufen
wird oder bei sonstigem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem jeweiligen Verbandsorgan,
erlischt damit auch dessen Aufwendungsersatz- und Vergütungsanspruch sowie ein etwa
bestehendes Vertragsverhältnis mit dem Verband.
3) Ansprüche nach Absatz 1 können grundsätzlich nur innerhalb eines Jahres nach der Entstehung
geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit
Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
4) Der Verband stellt die Organmitglieder und besonderen Vertreter sowie Vereinsmitglieder, die
bei Wahrnehmung der ihnen vom Verband übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben
einen Schaden verursachen, mit Ausnahme von Vorsatz, von der Haftung frei. Nähere
Regelungen bleiben der Geschäfts-, Beitrags- und Kassenordnung vorbehalten.
§ 17 Verwaltung und Geschäftsführung
1) Die Geschäftsführung nach innen und nach außen geschieht nach Weisungen des
geschäftsführenden Vorstandes. Dieser kann zur Erledigung der Geschäftsführungs- und
Verwaltungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten einen oder zwei Geschäftsführer/innen und hauptamtlich Beschäftigte einstellen.
Nähere Regelungen sowie die Zuweisung der jeweiligen Aufgabenbereiche des/der
Geschäftsführer/innen und der hauptamtlich Beschäftigten bleiben einer vom
geschäftsführenden Vorstand zu erlassenden Geschäftsordnung vorbehalten.
2) Der/Die Geschäftsführer/in leitet/leiten die Geschäftsstelle und führt/führen verantwortlich die
laufenden Verbandsgeschäfte nach Weisungen des geschäftsführenden Vorstandes.
Die Aufgabengebiete des/r jeweiligen Geschäftsführers/in ergeben sich u.a. aus der vom
Vorstand erlassenen Geschäftsordnung, den Geschäfts- Beitrags- und Kassenordnungen sowie
dem Anstellungsvertrag.
Er ist nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt und verpflichtet, bei Verstößen gegen die
Er/Sie ist/Sie sind nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt und verpflichtet, bei Verstößen
gegen die Satzung sowie die Geschäfts-, Beitrags- und Kassenordnungen beim zuständigen
Organ Einspruch zu erheben.
3) Der/Die Geschäftsführer/in nimmt/nehmen beratend an den Sitzungen des geschäftsführenden
Vorstandes, den Sitzungen des Gesamtvorstandes und den Landesversammlungen teil.
§ 18 Rechnungs- und Kassenprüfer
1) Der geschäftsführende Vorstand des Verbandes hat sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße
Buchhaltung vorhanden ist und die Ausgaben sich im Rahmen des Haushaltsplanes bewegen.
Näheres regeln die Geschäfts- und Rechnungsprüfungsordnungen.
2) Der Jahresabschluss ist durch einen Angehörigen der steuerberatenden oder
wirtschaftsprüfenden Berufe zu erstellen und in diesem Zusammenhang auf seine Plausibilität zu
überprüfen. Der beauftragte Berufsangehörige hat einen entsprechenden schriftlichen
Erstellungsbericht mit berufsüblichem Testat vorzulegen, der in der Landesversammlung
vorgetragen wird. Nur in begründeten Ausnahmefällen soll der Gesamtvorstand einen weiteren
vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer mit einer zusätzlichen Prüfung des
Jahresabschlusses beauftragen.
Die für die Amtszeit von drei Jahren gewählten Rechnungs- und Kassenprüfer sind berechtigt
und verpflichtet, die Kassengeschäfte des Verbandes im Hinblick auf die satzungsgemäße
Verwendung der Gelder zu überwachen. Im Kalenderjahr hat eine Rechnungs- und
Kassenprüfung stattzufinden. Bei ihrer Prüfung ist der Erstellungsbericht nach Abs. 2, Satz 2 mit
einzubeziehen. Über das Ergebnis ihrer Prüfungen haben die Rechnungs- und Kassenprüfer im
Gesamtvorstand und in der Landesversammlung zu berichten. Näheres regelt die
Rechnungsprüfungsordnung. Eine Wiederwahl der Rechnungs- und Kassenprüfer ist zulässig.
§ 19 Auflösung
1) Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der
Landesversammlung beschlossen werden. Das Votum der in der Landesversammlung nicht
anwesenden Mitglieder muss zum Zeitpunkt der Entscheidung der Landesversammlung
schriftlich vorliegen, um bei der Entscheidung berücksichtigt zu werden.
2) Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Verbandes sowie bei rechtskräftigem Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Verband Wohneigentum e.V., der es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes bzw. der Gemeinschaft sowie bei
rechtskräftigem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dieser Gliederungen an
den Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat. Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 20 Verfahrensvorschriften
1. Beschlüsse und Abstimmungen, Beschlussfähigkeit
a) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in dieser Satzung ist jede Versammlung beschlussfähig,
zu der satzungsgemäß eingeladen worden ist.
b) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und
Geschäftsordnung des Verbandes nichts anderes bestimmen. Satzungsänderungen bedürfen zur
Annahme einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
c) Ist in der Satzung bzw. Geschäftsordnung des Verbandes eine bestimmte Mitgliederzahl für die
Beschlussfassung oder Wahl festgelegt, hat der Versammlungsleiter zuvor durch ausdrückliche
Erklärung die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder festzustellen und nach
Beschlussfassung oder Wahl das Ergebnis festzustellen.
d) Die Abstimmungen erfolgen vorbehaltlich anderweitiger abweichender Regelungen in dieser
Satzung durch Handzeichen. Auf Verlangen von einem Viertel der anwesenden
stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer findet eine geheime Abstimmung statt.
Stimmenthaltungen zählen nicht mit und sind keine gültige Stimmabgabe.
e) Abänderungs- und Zusatzanträge haben bei der Abstimmung den Vorrang. Bei Beschlussfassung
ist über den jeweils inhaltlich weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen.
2) Wahlen
a) Für die Wahlen zu den Organen des Verbandes und seiner Gliederungen gelten die
vorstehenden Bestimmungen der Nr. 1 entsprechend. Vorbehaltlich einer anders lautenden
Beschlussfassung der Versammlung erfolgen Wahlen als Einzelwahlen.
b) Jeder gewählte Bewerber hat unverzüglich die Annahme der Wahl zu erklären. Die Erklärung
kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.
c) Bei den Wahlen entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit der Kandidaten erfolgt eine Stichwahl.
d) Bei geheimen Wahlen sind mindestens die Hälfte, höchstens aber so viele Stimmen abzugeben,
wie Kandidaten zu wählen sind. Andernfalls ist der Stimmzettel ungültig.
e) Wahlen en-bloc sind nur zulässig, wenn maximal so viele Kandidaten zur Verfügung stehen, wie
Ämter zu besetzen sind. Die Abstimmung bei Wahlen en-bloc erfolgt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Sind danach die Kandidaten nicht en-bloc gewählt, erfolgen
Einzelwahlen.
f) Für Nach- und Ergänzungswahlen gelten dieselben Bestimmungen wie für die Wahlen. Die so
nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit aus.
3) Allgemeine Bestimmungen
a) Auf Antrag kann der Versammlungsleiter jederzeit eine Beschränkung der Redezeit und Schluss
der Rednerliste anordnen.
b) Beratungen und Beschlüsse eines Organs des Verbandes können durch Beschluss als
„vertraulich“ erklärt werden. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit
im einzelnen Falle zu verstehen ist.
c) Von allen Vorstandssitzungen, sowie den Landes-, Kreis- und Mitgliederversammlungen ist eine
Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss den Sitzungsverlauf nicht wörtlich
wiedergeben. Die Feststellung der satzungsgemäßen Ladung zur Sitzung bzw. Versammlung
durch den Versammlungsleiter ist in der Niederschrift zu protokollieren. Die gefassten
Beschlüsse, Abstimmungen und das Ergebnis der Wahlen sind wortgetreu wiederzugeben. Die
Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
d) Wegen der weiteren allgemeinen Verfahrensvorschriften, Regularien und Verbandsordnungen
wird verwiesen auf:

  • Aufgaben- und Geschäftsverteilungsplan des geschäftsführenden Vorstands

  • Geschäftsordnung des geschäftsführenden Vorstands

  • Geschäfts-, Beitrags- und Kassenordnung

  • Rechnungs- und Kassenprüfungsordnung

  • Reisekostenordnung

  • Ehrenordnung

  • Weitere nach Inkrafttreten dieser Satzung von den zuständigen Verbandsorganen erlassene

Vereinsordnungen.
e) Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder redaktionelle Berichtigungen dieser
Satzung vorzunehmen.
f) Die verwendeten Bezeichnungen in dieser Satzung sind sowohl auf männliche, weibliche als
auch auf diverse Personen – ohne geschlechtsspezifische Unterscheidungen – anwendbar.
§ 21 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand im Mitgliedschaftsverhältnis ist Dortmund (Sitz des Verbandes).
§ 22 Inkrafttreten
1. Diese Satzung ist mit der Eintragung am 05.07.2011 in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Dortmund unter der Nummer VR 1545 in Kraft getreten.
2) Die Delegiertenversammlungen haben dieser Satzung mit der satzungsgemäßen Mehrheit
zugestimmt.
3) Die Änderungen dieser Satzung wurden in den Landesversammlungen vom 05.04.2014,
24.06.2017, 20.03.2021 und 15.06.2024 mit den jeweils satzungsgemäßen Mehrheiten
beschlossen und sind mit der Eintragung in das Vereinsregister unter der Nummer VR 1545 in
Kraft getreten.
Peter Preuß Wolfgang Bock
1. Vorsitzender stellvertr. Vorsitzender
Dortmund, den 15.06.2024