Satzung Siedlergemeinschaft Möllerskamp

Vorsitzender: Erich Kuban, Kehrwinkel 12, 45711 Datteln, Tel.: 02363-62867
E-Mail: e-kuban@email.de
Internet: www.verband-wohneigentum.de/moellerskamp


Fassung vom 30.09.2016 gem. Jahreshauptversammlungsbeschluss und Eintragung ins Vereinsregister

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit

  • 1. Der Name ist Siedlergemeinschaft Möllerskamp e.V.

  • 2. Der Tätigkeitsbereich umfasst den Siedlungsraum Möllerskamp I,
    Möllerskamp II und die Barbarastrasse in Datteln.

§ 2 Zweck der Siedlergemeinschaft

  • Die Siedlergemeinschaft Möllerskamp e.V. ist eine kameradschaftliche und
    nachbarschaftliche Vereinigung der Siedler. Sie soll die gegenseitige
    nachbarschaftliche Hilfe der Mitglieder fördern, gemeinschaftliche
    Interessen sichern und die Belange der Mitglieder vertreten.

§ 3 Mitgliedschaft

  • 1. Mitglieder können werden Siedler und deren Einlieger, die in Datteln
    wohnen und deren Eigentum sich im Tätigkeitsbereich lt. § 1 Abs. 2
    befindet.

  • 2. Über die Aufnahme entscheidet eine ordentliche einberufene Mitglieder-
    versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

  • 3. Die Mitgliedschaft endet

  • a) durch freiwilligen Austritt

  • b) durch Ausschluss

  • c) durch Tod

  • 4. Der Austritt kann mit einer Dreimonatsfrist zum 31.12. eines jeden
    Jahres schriftlich zu Händen des Vorstandes erklärt werden. Der
    jeweils gültige Mitgliedsbeitrag ist immer bis zum Ende der Mitglied-
    schaft zu zahlen.

  • 5. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Gesamtvor-
    standes oder durch Zweidrittelstimmenmehrheitsentscheidung der
    Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden

  • a) wenn eine für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung für die
    Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr zutrifft

  • b) wenn der von der Jahreshauptversammlung jeweils festgelegte
    Beitrag länger als drei Monate nicht entrichtet wurde,obwohl er
    schriftlich zur Zahlung aufgefordert wurde

  • c) wenn es den Zwecken der Siedlergemeinschaft durch Wort oder Tat
    zuwiderhandelt

  • d) wenn es in sonstiger Weise die Siedlergemeinschaft und deren
    Ansehen schädigt oder Unfrieden in der Gemeinschaft stiftet,
    insbesondere wenn es in Versammlung trotz Mahnungen den
    Versammlungsfrieden gefährdet.Vor der Entscheidung sind sämt-
    liche Betroffenen durch den Vorstand anzuhören.

§ 4 Rechnungslegung und Beiträge

  • 1. Die Rechnungslegung erfolgt ab dem 1.1.2002 in EURO.

  • 2. Jedes Mitglied hat den jeweils festgesetzten Beitrag zu
    entrichten.

  • 3. Die Beiträge werden mittels Lastschrift eingezogen.

  • 4. Der Beitrag beträgt z.Zt. 1,00 EURO pro Monat und Haushalt.

  • 5. Die Beitragsfestsetzung erfolgt in der Mitgliederversammlung
    durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Die jeweils festgesetzte
    Beitragshöhe bedarf keiner Satzungsänderung.

  • 6. Der jeweils festgesetzte Beitrag ist allen Mitgliedern mitzu-
    teilen.

§ 5 Organe

  • Organe der Siedlergemeinschaft sind

  • a) der Vorstand

  • b) die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

  • 1. Der Vorstand der Siedlergemeinschaft ist im Sinne des § 26 BGB
    der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
    Der Vorstand besteht aus:

  • a) dem Vorsitzenden

  • b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

  • c) dem Geschäftsführer

  • d) dem Schriftführer

  • e) bis zu 3 Besitzern

  • 2. Der Vorstand besteht damit aus bis zu 7 Personen. Entsteht bei
    Beschlüssen eine Stimmengleichheit, ist die Stimme des/der Vorsitzenden
    ausschlaggebend, in seiner Abwesenheit die des/der stellvertretenden
    Vorsitzenden. Der/die Vorsitzende/stellvertretende Vorsitzende hat
    seine Stimme als letzter abzugeben. Rechtsgültige Beschlüsse können nur
    bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern des Gesamtvorstandes
    getroffen werden, dabei muss mindestens der/die Vorsitzende oder der/
    die stellvertretende Vorsitzende anwesend sein.

  • 3. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder der Siedlergemeinschaft
    sein.

  • 4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederver-
    sammlung in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer Wahl. Auf Wunsch
    in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit.

  • 5. Nach Ende von zwei Geschäftsjahren scheidet der Vorstand aus.
    Wiederwahl ist zulässig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 6. Tritt ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode zurück, kann
    an seiner Stelle durch die verbliebenen Vorstandsmitglieder kommissarisch ein
    neues Vorstandsmitglied berufen werden, das bis zur nächsten
    Mitgliederversammlung im Amt bleibt.

§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes

  • 1. Der geschäftsführende Vorstand, der Vorstand im Sinne des BGB
    (der/die Vorsitzende u. der/die stellv. Vorsitzende)vertritt
    die Siedlergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.

  • 2. die Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (im
    Sinne des BGB) sind im Innenverhältnis an die Weisungen des
    Gesamtvorstandes und an die Beschlüsse der Mitgliederversamm-
    lung gebunden.

  • 3. Die Vorstandsmitglieder haben die ihnen übertragenen Aufgaben im
    besten Interesse der Mitglieder der Siedlergemeinschaft und nach
    besten Wissen und Gewissen auszuführen und hierüber Rechenschaft
    abzugeben.

  • 4. Der Geschäftsführer muss die Jahresbilanz mindestens zwei Wochen
    vor der Jahreshauptversammlung dem Vorstand vorgelegt haben, damit
    sie der Jahreshauptversammlung unterbreitet werden kann.

§ 8 Revisoren

  • Bei jeder Neuwahl sind mindestens zwei Revisoren zu bestellen. Diese
    dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Aufgabe ist es, die finan-
    zielle Vereinsführung zu überprüfen. Ihnen ist auf Verlangen jeder-
    zeit Einsicht in die Kassenbelege zu gewähren. Ihnen ist durch den Ge-
    schäftsführer bis zum 28. Februar eines jeden Jahres unaufgefordert
    der Jahresbericht mit sämtlichen Belegen vorzulegen. Die Revisoren
    haben ihren Bericht der Jahreshauptversammlung mündlich vorzutragen.

§ 9 Mitgliederversammlung

  • 1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im
    Jahr statt.

  • 2. Alle Entscheidungen des Mitgliederversammlung werden in einfacher
    Mehrheit der erschienen Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit ent-
    scheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Dieser hat seine Stimme als
    letzter abzugeben.

  • 3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist be-
    schlussfähig.

  • 4. Die erste Mitgliederversammlung eines jeden Jahres ist als Jahres-
    hauptversammlung einzuberufen.

  • 5. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den/die
    Vorsitzende(n)oder stellv. Vorsitzende(n)unter rechtzeitiger Be-
    kanntgabe der Tagesordnung.

§ 10 Auflösung

  • 1. Die Siedlergemeinschaft wird aufgelöst

  • a) durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Zweidrittelmehrheit
    der erschienen Mitglieder.

  • b) wenn ein gesetzlicher Aufhebungs- oder Auflösungsgrund vorliegt.

  • 2. Im Falle einer Auflösung werden durch die Mitgliederversammlung drei
    Abwickler bestimmt. Diese brauchen der Siedlergemeinschaft nicht
    anzugehören.

  • 3. Vorhandenes Vereinsvermögen wird auf die Mitglieder gleichmäßig verteilt.

Stand: 30.09.2016