Satzung

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Siedlergemeinschaft Gartenstadt Beckheide e. V.".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bottrop.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck, Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Gemeinschaft der Anlieger der
Gartenstadt Beckheide.
(2) Dem Verein obliegt die Verwaltung und Bewirtschaftung der im Bereich der
Gartenstadt Beckheide gelegenen allgemeinen Grünflächen und des
Gemeinschaftshauses.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Alle Tätigkeiten in Organen des Vereins erfolgen ehrenamtlich; die Mitglieder des
Vorstands erhalten lediglich eine Erstattung ihrer Kosten.

§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins ist jede natürliche Person, die Eigentümer eines
Siedlungshauses im Bereich nordöstliche Beckheide ist. Daneben können Mitglieder
der Träger des zum Siedlungsbereich gehörenden Kindergartens, die Stadt Bottrop
sowie die Internationale Bauausstellung IBA Emscher-Park GmbH sein.
Darüber hinaus ist die Montan-Grundstücksgesellschaft mbH, Essen, Mitglied des
Vereins bis zum Zeitpunkt der Veräußerung sämtlicher Siedlungshäuser. Die Zahl
der Stimmen der Montan-Grundstücksgesellschaft mbH in der
Mitgliederversammlung entspricht jeweils der Zahl der noch in ihrem Eigentum
befindlichen Siedlungshäuser; dasselbe gilt hinsichtlich der Verpflichtung der
Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
(2) Soweit mehrere Miteigentümer ein Siedlungshaus gemeinschaftlich erworben
haben, gelten sie hinsichtlich ihres Stimmrechts sowie der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge als ein Mitglied.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch Erklärung des Beitritts zu dem Verein erworben.
Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung durch den Verein bedarf es nicht.
(4) Ein Mitglied des Vereins, das Eigentümer eines Siedlungshauses im Sinne von
Absatz (1) ist, ist berechtigt, seine Mitgliederstellung unter Übertragung aller Rechte
und Pflichten, die sich aus der Vereinssatzung ergeben, auf den Mieter seines
Siedlungshauses zu Übertragen. Hierzu hat er einen Antrag an den Vorstand des
Vereins unter Beifügung der Beitrittserklärung des Mieters zu übersenden. Die
Übertragung der Mitgliedschaft wird mit der Zustimmung des Vorstands zu der
Übertragung wirksam; die Zustimmung des Vorstands kann nur aus wichtigem Grund
versagt werden. Mit der Übertragung scheidet das bisherige Mitglied aus dem Verein
aus.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser
Satzung endet mit dem Verlust des Eigentums an dem Siedlungshaus.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein unverzüglich zu informieren, wenn es
sein Siedlungshaus veräußert hat.
§ 5
Mitgliederrechte
(1) Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt, die Gemeinschaftsanlagen,
insbesondere das Gemeinschaftshaus, zu nutzen.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, für die Nutzung der Gemeinschaftsanlagen,
insbesondere des Gemeinschaftshauses, eine Benutzerordnung zu erlassen, die für
sämtliche Mitglieder des Vereins verbindlich ist. In der Benutzerordnung kann auch
geregelt werden, welchen Kostenbeitrag ein einzelnes Vereinsmitglied für die
besondere Nutzung einer Gemeinschaftsanlage, insbesondere des
Gemeinschaftshauses, zur Deckung der dadurch entstehenden Kosten zu entrichten
hat.

§ 6
Mitgliedsbeiträge/ Bewirtschaftung
(1) Jedes Vereinsmitglied hat zur Finanzierung der Verwaltungskosten einen
jährlichen Beitrag von DM 50,00 zu entrichten, der von dem Vorstand zu Beginn
jedes Kalenderjahres eingefordert wird. Sollte dieser Jahresbeitrag zur Deckung der
entstehenden Verwaltungskosten nicht ausreichen, ist der Vorstand ermächtigt, zur
Deckung dieser weiteren Kosten eine Umlage gegenüber den Vereinsmitgliedern zu
erheben. In der darauf folgenden Mitgliederversammlung ist vom Vorstand die
Notwendigkeit der Umlage zu erläutern.
(2) Eine Änderung der Höhe des Jahresbeitrages kann von der
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Neben dem genannten Jahresbeitrag und eventuellen Umlagen haben die
Mitglieder des Vereins jährlich einen Beitrag zur Finanzierung der
Bewirtschaftungskosten für die in § 2 Absatz (2) genannten Grünflächen und das
Gemeinschaftshaus zu zahlen, dessen Höhe von dem Vorstand des Vereins
festgesetzt wird. Der Vorstand hat diesen Beitrag auf der Grundlage eines jeweils für
ein Kalenderjahr im Voraus aufzustellenden Wirtschaftsplanes zu ermitteln. In
diesem Wirtschaftsplan sind alle für das bevorstehende Kalenderjahr voraussichtlich
anfallenden Bewirtschaftungskosten in der zu erwartenden Höhe einzusetzen. Dabei
sind auch Kosten für den Ersatz von Maschinen zur Bewirtschaftung der
Grünflächen, den Ersatz von Pflanzungen usw. in angemessener Höhe zu
berücksichtigen.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit einzelnen Mitgliedern des Vereins auf deren
Antrag hin Vereinbarungen zu treffen, daß diese anstelle des im Voraufgehenden
Absatz genannten Beitrags zur Finanzierung der Bewirtschaftungskosten
Eigenleistungen zur Pflege der Grünflächen erbringen.

§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus fünf Mitgliedern,
und zwar dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister
und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Verein wird nach außen durch zwei Mitglieder des Vorstands
gemeinschaftlich, darunter stets der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, vertreten.
(3) Dem in Absatz (1) bezeichneten Vorstand aus fünf Mitgliedern gehören kraft
Amtes jeweils an der Leiter des Gartenbauamtes der Stadt Bottrop sowie ein
Vertreter der Internationalen Bauausstellung IBA Emscher-Park GmbH. Die übrigen
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die
vorgenannten Vorstandsmitglieder kraft Amtes können von der
Mitgliederversammlung zum Vorsitzenden, zum stellvertretenden Vorsitzenden oder
zum Schatzmeister gewählt werden.

§ 9
Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung ;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Aufstellung des Wirtschaftsplanes und Erstellung des Jahresberichts;
d) Festlegung der Umlagen und des Beitrages zur Finanzierung der
Bewirtschaftungskosten.
(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 10
Wahl und Amtsdauer der Vorstandsmitglieder
(1) Soweit der Vorstand von der Mitgliederversammlung zu wählen ist, wird er für die
Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur
Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden;
aus mehreren Miteigentümern eines Siedlungshauses kann nur jeweils eine Person
Mitglied des Vorstands sein.
(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt dieses
Mitglieds als Vorstandsmitglied.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig vor Beendigung der Amtsdauer aus,
so wird durch die Mitgliederversammlung ein Nachfolger für die restliche Dauer der
Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt.
(4) Ein Mitglied des Vorstands, das von der Mitgliederversammlung gewählt worden
ist, kann durch Beschluß von 2/3 aller Mitglieder des Vereins vorzeitig und ohne
Einhaltung einer Frist abberufen werden.

§ 11
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzen den. bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden. einberufen werden; die
Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von
einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder
anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilnehmen und der schriftlichen
Beschlußfassung nicht widersprechen.
(4) Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, zu
unterzeichnen ist.

§ 12
Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Der
Träger des Kindergartens hat fünf Stimmen. Der Vertreter der Stadt Bottrop und der
Vertreter der Internationalen Bauausstellung IBA Emscher-Park GmbH haben jeweils
drei Stimmen. Hinsichtlich des Stimmrechts der Montan-Grundstücksgesellschaft
mbH wird auf § 3 Abs. 1 verwiesen.
(2) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a) Entgegennahmen des Jahresberichts des Vorstands;
b) Entlastung des Vorstands;
c) Genehmigung des vom Vorstand gemäß § 6 Abs. 3;
d) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des
Vereins.

§ 13
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung
bekannt zu geben.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Für die
Einberufung gelten die Regelungen in Absatz (1) entsprechend.

§ 14
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der übrigen
Vorstandsmitglieder geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem
Wahlausschuß übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der
Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist
der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine weitere
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, worauf in der
Einladung hinzuweisen ist.
(4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen aller Mitglieder,
zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des
Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
(6) Während des Zeitraums von 10 Jahren seit der Gründung des Vereins kann eine
Auflösung des Vereins nur mit Zustimmung der Stadt Bottrop und der Internationale
Bauausstellung IBA Emscher-Park GmbH erfolgen.
(7) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten
Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die
meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem
Versammlungsleister zu ziehende Los.
(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch ein von dem
Versammlungsleiter zu bestimmendes Vorstandsmitglied ein Protokoll aufzunehmen,
das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in der in § 14 Absatz (5) genannten Weise
beschlossen werden. Für den Zeitraum von 10 Jahren seit der Gründung des Vereins
gilt darüber hinaus die Regelung des § 14 Absatz (6) zu berücksichtigen.
(2) Im Falle der Auflösung sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt
Bottrop.
(4) Die vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Satzung - SGBeV.pdf (63.8 KB, PDF-Datei)

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