Satzung der Siedlergemeinschaft Werl-Büderich

Satzung der Siedlergemeinschaft Werl-Büderich
Stand 26.03.2010

§ 1 Name und Sitz der Siedlergemeinschaft
1. Die (Siedler-)Gemeinschaft trägt den Namen „Siedlergemeinschaft Büderich“ Sie wird im nachfolgenden Text „(Siedler-)Gemeinschaft“ genannt.
2. Der Sitz der (Siedler-)Gemeinschaft ist Werl-Büderich
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die (Siedler-)Gemeinschaft gehört korporativ als Gliederung dem VERBAND WOHNEIGENTUM Westfalen-Lippe e.V. sowie dem örtlich zuständigen Kreisverband an und wickelt
ihre Belange selbstständig und eigenverantwortlich ab. Die jeweiligen geltenden Bestimmungen der Satzungen des VERBAND WOHNEIGENTUM Westfalen-Lippe e.V. sowie des örtlich zuständigen Kreisverbandes sind für die (Siedler-)Gemeinschaft und deren Mitglieder verbindlich.

§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Die (Siedler-)Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ihre Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Verbraucher- und Familienschutzes und der weiteren in § 3 aufgeführten Zwecke für insbesondere selbstnutzende Wohneigentümer, private Bauherren und am Erwerb von Wohnimmobilien Interessierte zu fördern. Die Satzungszwecke werden insbesondere durch die in § 3 Absätze 2 und 3 aufgeführten Maßnahmen und Aufgaben verwirklicht.
2. Die (Siedler-)Gemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der (Siedler-)Gemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der (Siedler-)Gemeinschaft.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der (Siedler-)Gemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck, Aufgaben und deren Verwirklichung
1. Die (Siedler-)Gemeinschaft dient dem Zweck, Verbraucherinteressen von insbesondere selbstnutzenden
Wohneigentümern, privaten Bauherren und an Wohnimmobilien Interessierten wahrzunehmen und Familien
durch Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten, gesunden und ökologisch wie ökonomisch
nachhaltigen Lebensraumes für jedermann zu fördern. Sie fördert den Verbraucher- und Familienschutz bezüglich des Baus, Erwerbs und Erhalts des Wohneigentums in ideeller Weise und setzt sich gegenüber Gesetzgeber, Behörden und Wirtschaft für die Verbraucherrechte und -interessen ein. Die (Siedler)Gemeinschaft informiert und berät in ihrer Verbraucher- und Familienschutzfunktion unabhängig und marktneutral.
Als Aufgabe obliegt es ihr in Verbindung mit dem VERBAND WOHNEIGENTUM Westfalen-Lippe e.V. und ihrem örtlich zuständigen Kreisverband insbesondere
a) siedlungs- und wohnungspolitische Grundsätze aufzustellen, welche die Schaffung einer menschengerechten Umwelt, die Stärkung familiärer und nachbarschaftlicher Verbundenheit, die Förderung von Gemeinschaft und Gemeinsinn in Gebieten mit selbst genutztem Wohneigentum, die ökologische sowie ökonomische Nachhaltigkeit des Wohneigentums und die Erhaltung der Gesundheit anstreben;
b) für den sozialen auf Eigentumsbildung für jedermann gerichteten Gedanken zu werben und für die Sicherung des Erhalts von selbst genutztem Wohneigentum einzutreten;
c) ihre siedlungspolitische Zielsetzung gegenüber Behörden, Verwaltungen und Organisationen zu vertreten und diese in Verbindung mit Presse, Rundfunk und Fernsehen zu verbreiten;
d) ihre Mitglieder als Verbraucher und Familien bezüglich des Erwerbs und Erhalts von Wohneigentum sowie in deren mitverantwortlichen Tätigkeit im sozialen, rechtlichen, gemeindlichen und kulturellen Bereich zu unterstützen und zu beraten.
2. Zweck und Aufgabe der (Siedler-)Gemeinschaft sind in Verbindung mit dem örtlich zuständigen Kreisverband und dem VERBAND WOHNEIGENTUM Westfalen-Lippe e.V. ferner
a) auf den Gebieten der Siedlungs- und Gemeinschaftsarbeit sowie ihrer sonstigen Aufgaben Wettbewerbe und Forschungsaufträge durchzuführen;
b) in allen Fragen der Nutzung des Wohn- und Garteneigentums ihre Mitglieder durch eigene periodische und sonstige Publikationen zu informieren und fachlich zu beraten;
c) die auf das selbst genutzte Wohneigentum und den Garten bezogene Verbraucher- und Familienberatung von Erwerbern, Eigentümern und Familien – ggf. auch im Einzelfall – mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes wahrzunehmen;
d) auf die Gestaltung und Nutzung des Gartens als naturverbundenen Erholungsraum für die Familie und auf die Erhaltung der Artenvielfalt von Flora und Fauna hinzuwirken;
e) für die Anwendung ökologischer Gesichtspunkte und die Verwendung umweltfreundlicher bzw. umweltverträglicher Stoffe beim Bau und der Instandhaltung von Gebäuden und der Gartennutzung einzutreten;
f) den Gedanken der Selbsthilfe in jeder Form zu fördern;
g) auf die Mitarbeit der Jugend und der Senioren hinzuwirken.
3. Daneben verwirklicht die (Siedler-)Gemeinschaft den Satzungszweck unmittelbar selbst, indem sie Schulungen und Beratungen in Verbindung mit ihrem Kreisverband und dem VERBAND WOHNEIGENTUM Westfalen-Lippe e.V. für jedermann auf den vorbezeichneten Gebieten, insbesondere auf dem Gebiet des Verbraucher- und Familienschutzes bezüglich des Baus, Erwerbs und Erhalts des selbst genutzten Wohneigentums, des Gartenbaus und der ökologischen Landschaftspflege durchführt.
4. Die (Siedler-)Gemeinschaft ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Sie ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleichgerichteter Zielsetzungen.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person sowie jede Gemeinschaft von natürlichen Personen zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand (z.B. Erbengemeinschaft) erwerben, die Inhaberin ist oder am Erwerb von nicht gewerblich genutztem Wohneigentum interessiert ist, sowie natürliche Personen, welche die Ziele und Aufgaben der (Siedler-)Gemeinschaft durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.
2. Die Aufnahme in die bestehende (Siedler-)Gemeinschaft erfolgt durch deren Vorstand, der über die Annahme oder Ablehnung des Antrages entscheidet. Die Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Die Aufnahme in die (Siedler-)Gemeinschaft begründet die Mitgliedschaft im VERBAND WOHNEIGENTUM Westfalen-Lippe e.V. sowie im zuständigen Kreisverband, denen die erfolgte Aufnahme unverzüglich zu melden ist. Auch die Ablehnung eines Bewerbers ist dem VERBAND WOHNEIGENTUM Westfalen-Lippe e.V. und dem Kreisverband unverzüglich durch den Vorstand der (Siedler-)Gemeinschaft zu melden.
3. Die Aufnahme kann nur zum 01.01. oder 01.07. eines Jahres - ggf. auch rückwirkend - erfolgen. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Satzung sowie die Beschlüsse der (Siedler-)Gemeinschaft und der höheren Gliederungen des VERBAND WOHNEIGENTUM in NRW als bindend an.
4. Die Mitgliederdaten werden von der (Siedler-)Gemeinschaft und gegebenenfalls von den weiteren
Verbandsgliederungen elektronisch gespeichert. Die (Siedler-)Gemeinschaft und der VERBAND WOHNEIGENTUM behalten sich vor, den Namen, Vornamen, Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort des Mitglieds an die Vertrags- oder Kooperationspartner der (Siedler-)Gemeinschaft und des Verbandes weiterzugeben, jedoch nur allein zu dem Zweck, den Mitgliedern Vorteile zu vermitteln, soweit im schriftlichen Aufnahmeantrag das Mitglied der Datenweitergabe ausdrücklich zugestimmt hat. Jedes Mitglied hat zu jeder Zeit ein schriftliches Widerrufsrecht.
5. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
Durch schriftliche Erklärung an den Vorstand der (Siedler-)Gemeinschaft oder des VERBAND WOHNEIGENTUM Westfalen-Lippe e.V. kann die Mitgliedschaft nur zum 31.12. des Kalenderjahres gekündigt werden, in dem die Erklärung dem jeweiligen Vorstand zugegangen ist. Unter den vorgenannten Verbandsgliederungen besteht hierüber eine unverzügliche gegenseitige Informationspflicht.
b) Tod
Der Rechtsnachfolger des Wohneigentümers tritt auf Antrag mit sofortiger Wirkung ein. Die Zahl der Mitgliedsjahre des Rechtsvorgängers wird nicht angerechnet.
c) Ausschluss
Eine Mitgliedschaft kann ausgeschlossen werden aufgrund vereinswidrigen Verhaltens in Wort, Schrift und Tat, Verstoßes gegen die Satzung oder Verletzung der durch die Satzung oder Gemeinschaftsbeschluss begründeten Verpflichtungen zum Nachteil der Gemeinschaft, der übrigen Verbandsgliederungen des VERBAND WOHNEIGENTUM und deren Mitglieder. Zu den wichtigen Gründen gehört auch ein Beitragsrückstand trotz schriftlicher Mahnung mit einer Frist von einem Monat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der (Siedler-)Gemeinschaft. Dem Betroffenen steht das Recht der Beschwerde innerhalb 14 Tagen nach Bekanntgabe des Ausschlussbescheides an die Mitgliederversammlung zu, welche durch ihren Vorstand den Ausschluss ausgesprochen hat. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Betroffene innerhalb von weiteren 14 Tagen den geschäftsführenden Vorstand des VERBAND WOHNEIGENTUM Westfalen-Lippe e.V. anrufen, dessen Entscheidung dann endgültig ist.
6. Bei Austritt aus der (Siedler-)Gemeinschaft endet automatisch die Mitgliedschaft beim VERBAND WOHNEIGENTUM Westfalen-Lippe e.V..
7. Ausgeschiedenen Mitgliedern stehen keinerlei Ansprüche gegen die (Siedler-)Gemeinschaft, den
Kreisverband sowie den VERBAND WOHNEIGENTUM Westfalen-Lippe e.V. zu.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, die Hilfe und Unterstützung der (Siedler-)Gemeinschaft für ihre berechtigen
Interessen in Anspruch zu nehmen.
2. Die Mitglieder verpflichten sich
a. die Aufgaben und Bestrebungen der (Siedler-)Gemeinschaft sowie des zuständigen Kreisverbandes und des VERBAND WOHNEIGENTUM Westfalen-Lippe e.V. nach besten Kräften zu unterstützen,
b. die vom VERBAND WOHNEIGENTUM Westfalen-Lippe e.V. festgesetzten Jahresmitgliedsbeiträge und die weiteren Zuschläge und Beiträge für die (Siedler-)Gemeinschaft und den Kreisverband an die (Siedler-)Gemeinschaft bzw. den Kreisverband zu entrichten,
c. der (Siedler-)Gemeinschaft die erforderlichen Angaben zu machen und die Unterlagen auszuhändigen, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben und Wahrnehmung der Interessen benötigt,
d. der (Siedler-)Gemeinschaft alle Anregungen und Erfahrungen mitzuteilen, die für die Belange der (Siedler-)Gemeinschaft und ihrer Mitglieder von Bedeutung sein können.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft
1. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder ernannt.
2. Der / die Ehrenvorsitzende werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder ernannt. Grundsätzlich ist nur die Wahl einer/s Ehrenvorsitzenden möglich.
3. § 4 Abs. 5 Buchstabe c gilt entsprechend für die Aberkennung.
4. Die Ehrenordnung des VERBAND WOHNEIGENTUM Westfalen-Lippe e.V. ist für die (Siedler-)Gemeinschaft verbindlich.

§ 7 Organe der (Siedler-)Gemeinschaft
1. Die Organe sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2. Den Organmitgliedern entstandene Kosten und Auslagen sowie Vergütungen - insbesondere für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft - sind nach der Geschäfts- und Kassenordnung zu erstatten.
3. Für den Fall, dass die Bestellung eines Organmitgliedes widerrufen wird oder bei sonstigem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem jeweiligen (Siedler-)Gemeinschaftsorgan, erlischt damit auch dessen Aufwendungsersatz- und Vergütungsanspruch sowie ein etwa bestehendes Vertragsverhältnis mit der (Siedler-)Gemeinschaft.
4. Ansprüche nach Absatz a) können grundsätzlich nur innerhalb eines Jahres nach der Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§ 8 Mitgliederversammlung der (Siedler-)Gemeinschaft
1. Die Mitgliederversammlung der (Siedler-)Gemeinschaft ist deren oberstes Organ. Ihrer Beschlussfassung unterliegen alle Angelegenheiten der Gemeinschaft, soweit diese nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind.
2. Bei jeder Mitgliederversammlung hat jede Mitgliedschaft ein Stimmrecht; § 4 gilt entsprechend. Eine Vertretung durch ein volljähriges Familienmitglied oder eine in der Hausgemeinschaft lebende Person ist zulässig. Hat ein Familienmitglied einer Mitgliedschaft ein Amt in der Gemeinschaft inne, so geht für die Dauer der Amtsinhaberschaft das Stimmrecht auf den Amtsinhaber über.
3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Kalenderjahr.
b) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes für das abgelaufene Kalenderjahr.
c) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, seines Vorsitzenden, der Beisitzer und der Kassenprüfer.
d) Entscheidung über Beschlussfassungen des geschäftsführenden Vorstandes oder Gesamtvorstandes sowie sonstige Anträge des Vorstandes, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.
e) Auflösung der (Siedler-)Gemeinschaft.
f) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen.
g) Berufung und Abberufung von Ehrenvorsitzenden, Ehrenvorstands- oder Ehrenmitgliedern.
h) Genehmigung der vom Vorstand erlassenen Geschäfts- und Kassenordnung.
4. Im Kalenderjahr soll mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Hierzu wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes - im Verhinderungsfall durch einen seiner Stellvertreter - mindestens 3 Wochen vorher durch Einladung (einfacher Brief oder Beilage in der Siedlergemeinschaft) unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein Mitglied des Vorstandes.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der geschäftsführende Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen sechs Wochen durch den Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 25 3. Im Übrigen gilt § 8 entsprechend.

§ 10 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem Schriftführer
- dem Beisitzer

und ist Vorstand der (Siedler-)Gemeinschaft im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt die (Siedler-)Gemeinschaft nach außen in der Weise, dass je zwei Mitglieder gemeinsam zu handeln befugt sind. Für das vereinsinterne
Innenverhältnis kann die vom Vorstand zu erlassende Geschäfts- und Kassenordnung, die durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen ist, nähere Regelungen treffen. Bestimmungen über die Aufgaben- und Ressortverteilung nach Sachgebieten, deren Zuweisung an einzelne Vorstandsmitglieder sowie deren Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, können durch den geschäftsführenden Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit allein getroffen werden.
Zum 1. Vorsitzenden kann nur ein Mitglied, für andere Ämter kann auch ein volljähriges in Hausgemeinschaft mit einem Mitglied lebendes Familienmitglied gewählt werden.
2. Die Amtszeit des Vorstandes soll 3 Jahre dauern. Sie endet mit der Wahl des neuen Vorstandes. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem geschäftsführenden Vorstand wird die Bestimmung darüber, ob und wann eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung durchzuführen ist oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes das freigewordene Amt vorübergehend oder längstens für den verbleibenden Rest der Amtszeit übernimmt, durch die verbleibenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes getroffen.
3. Die (Siedler-)Gemeinschaft stellt den Vorstand mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von der Haftung frei. Nähere Regelungen bleiben der Geschäfts- und Kassenordnung ausdrücklich vorbehalten.

§ 11 Kassenprüfer
1. Die Kassengeschäfte der (Siedler-)Gemeinschaft sind von den gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer sind zugleich berechtigt und verpflichtet, die Kassengeschäfte im Hinblick auf die satzungsgemäße Verwendung der Gelder zu überwachen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie in der Mitgliederversammlung zu berichten.
2. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für je 2 Jahre abwechselnd, so das eine stetige Übergabe erfolgen kann.
3. Im Kalenderjahr soll mindestens eine Kassenprüfung vorgenommen werden. Mitglieder des Vorstandes dürfen als Kassenprüfer nicht gewählt werden.

§ 12 Beiträge
1. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung der Beitragszahlungen nach § 6 Abs. 2 b), insbesondere der Jahresbeiträge an den VERBAND WOHNEIGENTUM Westfalen-Lippe e.V., verpflichtet. Die Höhe der Jahresbeiträge für den VERBAND WOHNEIGENTUM Westfalen-Lippe e.V. wird durch dessen Delegiertenversammlung festgesetzt und steht in der Geschäfts- und Kassenordnung
2. Die (Siedler-)Gemeinschaft ist berechtigt, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder die Erhebung von Zuschlägen (=eigene Mitgliederbeiträge) auf die Beiträge an den VERBAND WOHNEIGENTUM Westfalen-Lippe e.V. für ihre eigenen Belange zu beschließen. Die Höhe dieser eigenen Jahresbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Die (Siedler-)Gemeinschaft hat von ihren Mitgliedern sämtliche Beiträge gemäß Absatz 1 zu kassieren und an den VERBAND WOHNEIGENTUM Westfalen-Lippe e.V. abzuführen.

§ 13 Auflösung
1. Die Auflösung der (Siedler-)Gemeinschaft kann nur mit einer Mehrheit von 752. Bei Auflösung oder Aufhebung der (Siedler-)Gemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der (Siedler-)Gemeinschaft an den VERBAND WOHNEIGENTUM Westfalen-Lippe e.V, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Verfahrensvorschriften
1. Beschlussfähigkeit
a) Die Organe der (Siedler-)Gemeinschaft sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist oder die Beschlussunfähigkeit nach Abs. b nicht ausdrücklich zu Beginn der Sitzung vor Abhandlung der Tagesordnungspunkte festgestellt worden ist.
b) Die Beschlussunfähigkeit bedarf bei einer Mitgliederversammlung der Feststellung durch den Versammlungsleiter.
c) Ist die Beschlussunfähigkeit zu einer Versammlung festgestellt worden, so ist die nächste Mitgliederversammlung nach erneuter fristgerechter Einladung an einem anderen Tag durchzuführen und ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
2. Beschlüsse und Abstimmungen
a) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen zur Annahme einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
b) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Verlangen von 25c) Abänderungs- und Zusatzanträge haben bei der Abstimmung den Vorrang. Bei Beschlussfassungen ist über den jeweils inhaltlich weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen.
3. Wahlen
a) Vorbehaltlich einer anders lautenden Beschlussfassung der Versammlung erfolgen Wahlen als Einzelwahlen.
b) Jeder gewählte Bewerber hat unverzüglich die Annahme der Wahl zu erklären. Die Erklärung kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.
c) Bei den Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, an dem nur die Kandidaten teilnehmen, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen des 2. Wahlgangs auf sich vereinigt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
d) Bei geheimen Wahlen bzw. Wahlen en-bloc dürfen höchstens so viele Stimmen abgegeben werden, wie Kandidaten zu wählen sind, jedoch mindestens die Hälfte; anderenfalls ist der Stimmzettel ungültig. In sämtlichen Stichwahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
e) Für Nach- und Ergänzungswahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Wahlen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit.
4. Allgemeine Bestimmungen
a) Auf Antrag kann der Versammlungsleiter jederzeit eine Beschränkung der Redezeit und Schluss der Rednerliste anordnen.
b) Beratungen und Beschlüsse der (Siedler-)Gemeinschaft können durch Beschluss für „vertraulich“ erklärt werden. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Falle zu verstehen ist.
c) Von den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss nicht den Sitzungsverlauf wörtlich wiedergeben. Die gefassten Beschlüsse, Abstimmungen und das Ergebnis der Wahlen sind wortgetreu wiederzugeben. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Je eine Kopie der Niederschrift der Mitgliederversammlungen ist an den VERBAND WOHNEIGENTUM Westfalen-Lippe e.V. und den örtlich zuständigen Kreisverband zu senden.

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand im Mitgliedschaftsverhältnis ist Werl-Büderich

§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 26.03.2010 in Kraft.


59457 Werl-Büderich den 26.03.2010

Unterschriften:














Geschäfts- und Kassenordnung der Siedlergemeinschaft Büderich im Verband Wohneigentum Westfalen Lippe e.V.
(Stand 26.03.2010)

§ 1 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung erfüllt die satzungsgemäßen Aufgaben zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand. Sie ist das höchste Organ der Siedlergemeinschaft.
Sie fasst die entsprechenden Beschlüsse entweder nach den erarbeiteten Vorschlägen des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes oder aufgrund von eingebrachten Anträgen und Vorschlägen aus der Mitgliedschaft. Anträge können aus der Mitgliedschaft nur eingebracht werden, wenn mindestens fünf Siedlerstellen diesen Antrag durch Mitzeichnung unterstützen.
Alle Anträge müssen mindestens drei Wochen vor der Behandlung durch die Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein.
Vorschläge und Anträge des geschäftsführenden Vorstandes oder des Gesamtvorstandes sollen den Mitgliedern in der Regel drei Arbeitstage vor der Versammlung zur Kenntnisnahme zugestellt werden. Gleiches gilt für die sonstigen Anträge. Besteht diese Möglichkeit nicht, so muss den Mitgliedern unmittelbar vor oder während der Versammlung Gelegenheit gegeben werden, diese durchzusehen.
Darüber hinaus hat der geschäftsführende Vorstand das Recht, von sich aus jederzeit der Versammlung Anträge bzw. Vorschläge zur Behandlung zu unterbreiten, wenn dazu ein zwingendes Bedürfnis besteht.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich als Jahresversammlung mit Geschäfts- und Kassenbericht statt und in jedem dritten Jahr als Jahreshauptversammlung. Bei der Jahreshauptversammlung ist der Vorstand zu wählen. Personenvorschläge für Vorstandsämter können auch aus der Jahreshauptversammlung heraus erfolgen.

§ 2 Der Vorstand
Außer den vorerwähnten Aufgaben des Vorstandes hat der geschäftsführende Vorstand die Geschäfte der Siedlergemeinschaft zu führen. Dieses geschieht:
a) nach der Satzung,
b) nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) nach den in diesem Rahmen zu fassenden Beschlüssen des Gesamtvorstandes nach § 10 der Satzung der Siedlergemeinschaft Büderich.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt insbesondere die Regelung und Durchführung eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und die Verwaltung aller finanziellen Angelegenheiten, die Führung von verbandsinternen Rechtstreitigkeiten, und zwar gerichtlich und außergerichtlich. Bei Rechtstreitigkeiten soll sich der geschäftsführende Vorstand ggf. durch Juristen beraten lassen. Der geschäftsführende Vorstand ist alleiniger Ansprechpartner gegenüber anderen Institutionen, Behörden oder sonstigen Dritten einschließlich der einzelnen Organisationen des Verband Wohneigentum.
Alle erforderlichen Maßnahmen sind so zu treffen, dass dem einzelnen Mitglied im Sinne der Satzung gedient wird.
Nach § 10 Abs. 2 der Satzung der Siedlergemeinschaft wird der Verband nach außen hin in der Weise vertreten, dass je zwei Mitglieder gemeinsam zu handeln befugt sind. Im Tagesgeschäft, z. B. mit Behörden, wird es den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern auch ermöglicht, die Siedlergemeinschaft einzeln zu vertreten, insofern zeitnah bzw. zeitgleich dem Vorsitzenden und der stellv. Vorsitzenden der Sachverhalt (z. B. durch Übersendung des Schriftstückes in Kopie) zur Kenntnis gelangt.

§ 3 Finanzen
Die für die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Ausgaben müssen gedeckt sein. Der Vorstand ist verpflichtet nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu handeln.
Die Mitgliedsbeiträge sind möglichst über eine Einzugsermächtigung von der Siedlergemeinschaft einzuziehen. Die Möglichkeit der Barzahlung oder Überweisung bleibt hiervon unberührt. Die Zahlung hat bis zum 31.01. eines jeden Jahres ohne weitere Ankündigung durch die Mitglieder zu erfolgen.
Der zurzeit gültige Mitgliedsbetrag beträgt 20,00€ wovon 15,00€ direkt an den VERBAND WOHNEIGENTUM Westfalen-Lippe e.V. abgeführt werden.
Aufwandsentschädigung für Vorstand
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Kostenpauschale als Aufwandsentschädigung.
Beschaffungen
hierbei sind Möglichkeiten des Rabatteinkaufes bei den Partnern des Verbandes Wohneigentum zu nutzen. Auch die Ausnutzung von Sammelbestellungen, Kundenkarten etc. ist zu prüfen.
Erstattung von Auslagen z. B. für Büromaterial erfolgt gem. Einzelaufstellung.

§ 4 Rechnungslegung
Über alle Einnahmen und Ausgaben hat der geschäftsführende Vorstand - getrennt nach Sachgebieten - Rechnung zu legen. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind dabei zu beachten.

Eine Rechnungslegung wird alljährlich der Mitgliederversammlung (Jahresversammlung bzw. Jahreshauptversammlung) erteilt. Vor dieser Rechnungslegung müssen die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer in die Kassengeschäfte und Belege Einsicht nehmen und einen Prüfungsbericht erteilen.
Nach § 10 Abs. 2 der Satzung der Siedlergemeinschaft wird der Verband nach außen hin in der Weise vertreten, dass je zwei Mitglieder gemeinsam zu handeln befugt sind.

Für die Abwicklung der Kassengeschäfte ist der Kassierer in Einzelvollmacht zuständig.
Weiteren Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes kann Einzelbankvollmacht erteilt werden.


59457 Werl-Büderich den 26.03. 2010

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