Zum Thema: Rauchwarnmelder Verordungstext und Begründung

Seit dem 01.05.2010 gilt gem. §48 der Bremischen Landesbauordnung eine allgemeine Pflicht zur Installation von Rauchwarnmeldern in Wohnungen bzw. Einfamilienhäusern. Dabei wurde ein eingeschränkter Bestandsschutz bis zum 31.12.2015 zugelassen, d.h. in bestehenden Wohnungen/Häusern muss der Einbau bis spätestens zu diesem Datum erfolgen.

Für die Ausstattung und Installation ist grundsätzlich der Eigentümer verantwortlich, die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt dem Mieter oder/bzw. dem Eigentümer.

Da es zu diesem Thema inzwischen viele "Wortmeldungen" von unterschiedlichen Seiten gibt, möchten wir hier zur Klarstellung einmal den entsprechenden Verordungstext sowie die offizielle Begründung abdrucken:


Bremische Landesbauordnung und Änderung des
Bremischen Ingenieurgesetzes

Vom 6. Oktober 2009

§ 48
Wohnungen
(1) ...
(2) ...
(3) ...
(4) 1In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
2Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
3Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten.
4Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Quelle: Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr. 54/2009

Begründung
zum Gesetz zur Neufassung der Bremischen Landesbauordnung
und Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes
vom 6.Oktober 2009 (Brem.GBl. S.401)
gültig ab 1. Mai 2010


...
4.1 Rauchmelderpflicht in Wohngebäuden
Die gesetzliche Verpflichtung zum Einbau und Betrieb von Rauchwarnmeldern wurde von der Schornsteinfegerinnung, dem Landesfeuerwehrverband und dem Innenressort / Feuerwehr gefordert. Das Land Bremen hat bisher einem Beschluss der Bauministerkonferenz vom 06.02.2006 folgend auf eine bauordnungsrechtliche Verpflichtung zum Einbau und Betrieb von Rauchwarnmeldern in Wohnungen ( Rauchmelderpflicht) verzichtet und stattdessen mit entsprechenden Hinweisen und Informationen in der Tagespresse versucht, das Bewusstsein für die Eigenverantwortung des Bürgers für eine in der Fachwelt unbestritten sinnvolle Maßnahme zur Ermöglichung einer frühzeitigen Branderkennung zu stärken.

Eine gesetzliche Rauchmelderpflicht ist bisher im Wesentlichen im Interesse einer
Reduzierung staatlicher Reglementierungen einerseits und zur Stärkung der Eigenverantwortung der Wohnungseigentümer andererseits als nicht zielführend angesehen worden, zumal eine staatliche Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung weder hinsichtlich Installation noch Funktionsfähigkeit ( wiederkehrender Prüfungen) leistbar ist. Gleichwohl haben bereits 7 Bundesländer eine gesetzliche Rauchmelderpflicht in ihren Landesbauordnungen verankert, davon 5 mit einer Nachrüstpflicht für vorhandene Wohnungen. Dies offenbar in der Überzeugung, dass auch eine nicht staatlich überwachte gesetzliche Rauchmelderpflicht geeignet ist, in der Bevölkerung die Grundüberzeugung für die Notwendigkeit entsprechender Vorkehrungen maßgeblich zu stärken. Die gesellschaftliche Akzeptanz einer derartigen gesetzlichen Verpflichtung dürfte im Übrigen wesentlich davon geprägt sein, dass mit einem verhältnismäßig geringen finanziellen Aufwand ein vergleichsweise hohes Maß an Sicherheit im Brandfall bewirkt wird.

Vor diesem Hintergrund entscheidet sich der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung entsprechender Forderungen in der Anhörung für eine gesetzliche Rauchmelderpflicht und zwar auch bei vorhandenen Wohnungen.
Die Vorschrift berücksichtigt, dass der zum Einbau verpflichtete Eigentümer nur unter besonderen Schwierigkeiten auch die Verantwortung für die Kontrolle und Wartung von Rauchwarnmeldern in vermieteten Wohnungen übernehmen kann. Nach dem Vorbild des § 49 Abs. 4 der Schleswig-Holsteiner Landesbauordnung obliegt die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft deshalb dem unmittelbarem Besitzer der Wohnung, also in der Regel dem Mieter, während der Eigentümer für die Installation der Rauchwarnmelder verantwortlich ist.

Die Einbeziehung auch der bestandgeschützten Wohnungen trägt dem Umstand Rechnung, dass die Gefahr eines Brandes in älteren Gebäuden generell höher und die Rettungswege tendenziell schlechter als bei Neubauten sind. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung im vorhandenen Wohnungsbestand räumt die Vorschrift eine Frist bis zum 31.12.2015 ein.


Einzelbegründung zu Artikel 1 (Bremische Landesbauordnung)

(… zu §48)
Absatz 4 begründet eine gesetzliche Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohngebäuden. Sie erweitert den bisher durch bauliche Maßnahmen zu erbringenden Brandschutz im Wohnungsbau durch eine im Verhältnis zu der bewirkten Gefahrenabwehr kostengünstigen Frühwarneinrichtung, die nach Ablauf einer Übergangsfrist ab dem 01. Januar 2016 auch für vorhandene Wohnungen gilt.

Satz 1 bestimmt, welche Räume jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben müssen und Satz 2 gibt als Schutzziel vor, dass die Rauchwarnmelder so eingebaut oder angebracht und betrieben werden müssen, dass sie ihrem Bestimmungszweck entsprechend Brandrauch frühzeitig erkennen und melden. Diese Anforderungen an Einbau und Betrieb sind konkret erfüllt, wenn die Anforderungen nach DIN 1476 beachtet werden.
Für die Erfüllung der Verpflichtung sind batteriebetriebene Rauchwarnmelder ausreichend, die lediglich auf den Oberflächen von Wänden und Decken „angebracht“ und nicht eingebaut
werden müssen.

Satz 3 greift mit der Verpflichtung für vorhandene Wohnungen in den Bestandschutz dieser baulichen Anlagen ein. Diese Einschränkung des Bestandschutzes ist unter Berücksichtigung der langen Übergangsfrist sowie der geringen Kosten für Einbau und Betrieb von Rauchwarnmeldern einerseits und deren im Brandfall unbestritten lebensrettenden Frühwarnfunktion andererseits gerechtfertigt. Auch wenn eine rückwirkende Verpflichtung verfassungsrechtlich zur Gefahrenabwehr nicht zwingend geboten ist, rechtfertigt sich die Einschränkung des Bestandschutzes als verhältnismäßige und zweckmäßige zusätzliche Gefahrenvorsorge.
Bestehende Wohnungen im Sinne des Satzes 3 sind solche, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fertig gestellt sind. Nach Satz 3 ist der jeweilige Wohnungseigentümer nur für die Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmelder (Installation)verantwortlich. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt nach Satz 4 den unmittelbaren Besitzern , in der Regel also den Mietern, sofern der Eigentümer nicht ausdrücklich auch diese Verpflichtung selbst übernimmt.

Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist gem. § 61 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c verfahrensfrei.

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