Erinnerung an die Winterwartung
Erinnerung an die Winterwartung
In der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr (werktäglich) sind Eigentümer (oder deren Beauftragte) verpflichtet, die Winterwartung durchzuführen (sonn- und feiertags ab 09.00 Uhr). Das Schneeräumen auf den Gehwegen in einer Breite von 1,5 m sowie das Bestreuen der Gehwege mit abstumpfenden Stoffen ist Pflicht. Sind die Gehwege schmaler, gilt die Räumpflicht für ihre gesamte Breite.
Wo auf keiner Straßenseite ein von der Fahrbahn erkennbar abgesetzter Straßenteil vorhanden ist, gelten die Straßenränder in jeweils 1,5 m Breite als Gehwege. Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Plätzen und Fußgängerzonen gelten die Ränder jeder Seite in 1,5 m Breite als Gehweg.
In der Karlsbank bedeutet dies, dass ca. 1,5 m der Fahrbahnränder (verkehrsberuhigter Bereich) schnee- und eisfrei gehalten werden müssen. Es müssen i. d. R. zwei Fußgänger ohne sich zu behindern aneinander vorbeigehen können. Alle an das eigene Grundstück grenzenden Gehwege und öffentliche Verkehrsflächen müssen frei gehalten werden. Auch sollten die Zuwegungen zur eigenen Haustür, den Garagen und Mülltonnen frei gehalten werden.
Auftauende Stoffe dürfen nur in dem Maße verwendet werden, wie es zur Beseitigung von Verkehrsgefahren unbedingt erforderlich ist (i. d. R. auf Treppenanlagen, in Kurven und an Steigungen o. ä.). Zum Auftauen einer nicht glatten Schneedecke dürfen solche Stoffe nicht eingesetzt werden, hier sollte Granulat oder Sand eingesetzt werden.
Weiterhin sind Einläufe von Entwässerungsanlagen und die Hydranten von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschaffen werden.
(Quelle: Stadt Dortmund)