Geschäftsordnung

Geschäfts- und Kassenordnung der Gemeinschaft Klöckner-Siedlung Waltrop e.V. im Verband Wohneigentum Nordrhein- Westfalen e.V.
§ 1 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung erfüllt die satzungsgemäßen Aufgaben zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand. Sie ist das höchste Organ der Gemeinschaft Klöckner-Siedlung Waltrop e.V. Sie fasst die entsprechenden Beschlüsse entweder nach den erarbeiteten Vorschlägen des geschäftsführenden Vorstandes bzw. des Gesamtvorstandes oder aufgrund von eingebrachten Anträgen und Vorschlägen aus der Mitgliedschaft. Anträge können aus der Mitgliedschaft nur eingebracht werden, wenn mindestens fünf Mitglieder diesen Antrag durch Mitzeichnung unterstützen. Alle Anträge müssen mindestens vier Wochen vor der Behandlung durch die Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein. Vorschläge und Anträge des geschäftsführenden Vorstandes oder des Gesamtvorstandes sollen den Mitgliedern in der Regel drei Wochen vor der Versammlung zur Kenntnisnahme zugestellt werden. Gleiches gilt für die sonstigen Anträge. Besteht diese Möglichkeit nicht, so muss den Mitgliedern unmittelbar vor oder während der Versammlung Gelegenheit gegeben werden, diese durchzusehen. Darüber hinaus hat der geschäftsführende Vorstand das Recht, von sich aus jederzeit der Versammlung Anträge bzw. Vorschläge zur Behandlung zu unterbreiten, wenn dazu ein zwingendes Bedürfnis besteht. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich jeweils im ersten Quartal statt. Entsprechend der Satzung §10 Abs.3 beträgt die Amtszeit des Vorstandes 3 Jahre. Danach ist der Vorstand zu wählen. Personenvorschläge für Vorstandsämter können auch aus der Mitgliederversammlung heraus erfolgen.
§ 2 Der Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand der Gemeinschaft Klöckner-Siedlung Waltrop e.V. hat die Aufgabe, die Geschäfte zu führen. Dieses geschieht:
• nach der Satzung,
• nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
• nach den, in diesem Rahmen zu fassenden Beschlüssen des Gesamtvorstandes.
2. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt insbesondere die Regelung und Durchführung eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, die Verwaltung aller finanziellen Angelegenheiten und die Führung von verbandsinternen Rechtsstreitigkeiten - und zwar gerichtlich und außergerichtlich. Bei Rechtsstreitigkeiten soll sich der geschäftsführende Vorstand ggf. durch Juristen beraten lassen. Der geschäftsführende
Vorstand ist alleiniger Ansprechpartner gegenüber anderen Institutionen, Behörden oder sonstigen Dritten, einschließlich der einzelnen Organisationen des Verbandes Wohneigentum
Nordrhein - Westfalen e.V. Alle erforderlichen Maßnahmen sind so zutreffen, dass dem einzelnen Mitglied im Sinne der Satzung gedient wird.
3. Gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung der Gemeinschaft Klöckner-Siedlung Waltrop e.V. wird diese nach außen hin in der Weise vertreten, dass je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich zum Handeln befugt sind. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sind befugt die Gemeinschaft Klöckner-Siedlung Waltrop e.V. nach außen hin alleine zu vertreten. Sowohl generell als auch im jeweiligen Einzelfall kann durch mehrheitliche Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und/oder des Vorstandes eine monetäre Höchstgrenze für Außentätigkeiten und Vertragsabschlüsse bestimmt werden. Vorbehaltlich einer hiervon abweichenden mehrheitlichen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung darf je Rechtsgeschäft durch den Vorstand ein den Verein belastender Höchstbetrag von Euro 5000,00 nicht überschritten werden. Voraussetzung für den Abschluss aller Rechtsgeschäfte des Vereins ist ferner, dass die Barkasse und/oder Konten der Gemeinschaft Klöckner-Siedlung Waltrop e.V. ein entsprechendes, die Gesamtkosten deckendes, Guthaben aufweist.
4. 3 Finanzen
1. Die für die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Ausgaben müssen gedeckt sein. Der Vorstand ist verpflichtet nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu handeln.
2. Für satzungsgemäße Versammlungen, Sitzungen, angeordnete Tagungen und Dienstreisen werden Fahrt-, Tages- und
Übernachtungsgelder und auch Aufwandsentschädigungen gemäß Einzelaufstellung gezahlt. Über die Höhe entscheidet der
Gesamtvorstand. Die Sätze werden unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Gesichtspunkte und in Anlehnung an die Empfehlungen des Gesamtverbandes Wohneigentum und des Verbandes Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e. V. und aufgrund der jeweiligen Beschlüsse des Gesamtvorstandes der Siedlergemeinschaft fortgeschrieben und aktualisiert.
Danach werden folgende Zahlungen geleistet:
a) Fahrtgeld lt. Nachweis für öffentliche Verkehrsmittel. Bei Pkw-Benutzung wird ein Zuschuss von € 0,30 je Kilometer gezahlt.
b) Tagegeld/ Verpflegungspauschale: bei folgenden Abwesenheitszeiten werden tägliche Pauschbeträge gezahlt:
8 Stunden bis 14 Stunden: € 6,00 pro Tag 14 Stunden bis 24 Stunden: € 12,00 pro Tag mehr als 24 Stunden: € 24,00 pro Tag
Die Tagegelder werden bei Bewirtung durch den Gastgeber anteilig reduziert.
c) Übernachtungsgelder: eine Pauschale von 20 € pro Nacht
3. Aufwandsentschädigung für den Gesamtvorstand: Die Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Aufwandsentschädigung für ihre ehrenamtliche Tätigkeit.
4. Aufwandsentschädigung für den geschäftsführenden Vorstand: Der geschäftsführende Vorstand erhält ein jährliche
Aufwandsentschädigung in Höhe von 700,00 Euro aufgeteilt auf seine Mitglieder. Die Verteilung des Geldes erfolgt eigenverantwortlich durch den geschäftsführenden Vorstand mittels Mehrheitsbeschluss. Der Betrag von 150,00 Euro pro Person darf jedoch nicht überschritten werden.
Aufwandsentschädigung für eigene Fachberater der Siedlergemeinschaft: Die eigenen Fachberater der Siedlergemeinschaft
(z.B. Gartenfachberater) erhalten für ihre Tätigkeit in der Siedlergemeinschaften Kostenersatz. Es wird keine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt; anfallende Fahrtkosten werden gemäß Ziffer 1 übernommen. Über zusätzlich anfallende Erstattungsansprüche (z.B. für Gartenfachmittel etc.) entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach Einzelfall.
6. Ehrungen: Jubilare erhalten grundsätzlich, sofern bekannt, Grußkarte bzw. Präsent zu folgenden Anlässen:
• Geburtstag: jährlich ab 75 Jahren - Grußkarte
• Ehe: 25,50,60 und danach alle 5 Jahre - Grußkarte
• Mitgliedschaft: 25,40 und danach alle 10 Jahre - Präsent
Bei besonderen Ehrungen kann der 1. Vorsitzende in Absprache mit mind. einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes über die Überreichung von Präsenten in Höhe von bis zu 100,00 € eigenständig entscheiden.
7. Totenehrungen: der geschäftsführende Vorstand entscheidet im Einzelfall. Der Betrag von 40,00 € sollte hierbei nicht überschritten werden. Für jedes verstorbene Mitglied werden 20,00 € an die Angehörigen ausgezahlt.
Bei Totenehrungen für verstorbene Vorstandsmitglieder entscheidet der geschäftsführende Vorstand im Einzelfall. Der Betrag von 150,00 € sollte hierbei nicht überschritten werden.
8. Auftragsarbeiten/Seminare und Fortbildung/ Projektförderung: Für besondere Auftragsarbeiten wird die Höhe eines eventuellen Honorars vom geschäftsführenden Vorstand nach Einzelfall festgesetzt.
9. Beschaffungen: hierbei sind, wenn möglich, die bestehenden Rabatte und Vergünstigungen der Partner des Verbandes Wohneigentum NRW e.V. zu nutzen. Auch die Ausnutzung von Sammelbestellungen, Kundenkarten etc. ist zu prüfen.
10. Erstattung von Auslagen (z.B. für Büromaterial): nach Einzelaufstellung
§ 4 Rechnungslegung
1. Über alle Einnahmen und Ausgaben hat der/die Kassierer/in bzw. sein/ihre Stellvertreter/in getrennt nach Sachgebieten - Rechnung zulegen. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind dabei zu beachten.
2. Eine Rechnungslegung wird alljährlich der Mitgliederversammlung erteilt. Vor dieser Rechnungslegung müssen die, von der
Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer in die Kassengeschäfte und Belege Einsicht nehmen und einen Prüfungsbericht erstellen.
3. Für die Abwicklung der Kassengeschäfte ist der/ die Kassierer/in oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/in aufgrund einer Einzelvollmacht zuständig. Weiteren Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes kann Einzelbankvollmacht erteilt werden. Hierüber beschließt der geschäftsführende Vorstand. Durch besondere Maßnahmen (z.B. Controlling) ist durch den geschäftsführenden Vorstand zu gewährleisten, dass diese Geschäfte ordnungsgemäß abgewickelt werden
§ 5 Allgemeines
Die Versteuerung aller, von der Siedlergemeinschaft Klöckner-Siedlung Waltrop, geleisteten Zahlungen gem. § 3 der Geschäftsordnung erfolgt ausschließlich durch den jeweiligen Empfänger.
Waltrop, den 12.08.2021

Rudolf Hauerwaas
1.Vorsitzender

Dieter Hennecke
2.Vorsitzender


Die Geschäfts- und Kassenordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12.08.2021 genehmigt und tritt ab diesem Tag in Kraft.

Hinweis zum Datenschutz

Wir verwenden nur technisch notwendige Session-Cookies. Diese werden automatisch gelöscht, sobald Sie die Sitzung auf unseren Webseiten beenden und den Browser schließen.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.