Satzung noch nicht gültig

Neu - Eibauer Siedlerbund e.V.
Neufassung Satzung
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.04.2015

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Neu-Eibauer Siedlerbund e.V. ? Verein für Kleinsiedlung und Eigenheim" ? in folgendem Verein genannt.
2. Er hat seinen Sitz in Neueibau und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Der Verein ist Mitglied im Verband Wohneigentum Sachsen e.V..
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ?Steuerbegünstigte Zwecke? der Abgabenordnung.
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Siedlergemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Zwecke und deren Verwirklichung
1. Der Verein dient dem Gemeinwohl, in dem er sich in jeder zweckdienlichen Weise für die Förderung und Erhaltung des Familienheimes (Kleinsiedlung und Eigenheim) sowie der landwirtschaftlichen Nebenerwerbssiedlung einsetzt. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf diesem Gebiet selbstlos zu fördern. Das Ziel aller Betätigungen ist die Förderung der Familie durch Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten und gesunden Lebensraumes für jedermann.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
die Hebung des Gemeinschaftssinnes und Gedankens der Selbsthilfe, indem eine gute Nachbarschaft gepflegt und aktive Nachbarschaftshilfe geleistet wird;
die Erziehung der Jugend im Sinne des Siedlergedankens zur Naturverbundenheit;
das Hinwirken auf die öffentliche Bereitstellung von Bauland für Familienheime;
eine auf das Wohneigentum und deren Garten bezogene Verbraucherberatung der Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes;
die fachliche Beratung der Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer bei der Anlage und Pflege von Gärten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege unter Beachtung des Natur ? und Umweltschutzes;
die Unterstützung hilfsbedürftiger Nachbarn im Haus und Garten;
die Zusammenfassung aller Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Zielsetzungen bei partnerschaftlicher Mitwirkung von Männern und Frauen.

§4 Mitgliedschaft
1. Die ordentliche Mitgliedschaft können Inhaber und am Erwerb von selbstgenutzten Wohneigentum Interessierte erlangen sowie alle Personen, die die Ziele und Aufgaben des Vereins durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Dieser entscheidet innerhalb von drei Monaten über den Antrag. Erfolgt eine Ablehnung, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Beratung.
3. Die Mitglieder haben das Recht, sich zu allen Fragen und Angelegenheiten die die Aufgaben des Vereins berühren, zu äußern, auf die Erarbeitung von Beschlüssen Einfluss zu nehmen und zur Willensbildung beizutragen. Sie haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins und des Sächsischen Landesverbandes Siedler e.V. zu nutzen.
4. Die Mitglieder erkennen die Satzung und die Beschlüsse des Vereins an und setzen sich für deren Durchsetzung bei Wahrung ihrer Selbständigkeit ein. Sie fördern die Bestrebungen des Vereins und verallgemeinern ihre Erfahrungen und Erkenntnisse in geeigneter Form.




§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist Beendet durch:
a) Austritt per Ende des Kalenderjahres. Er ist schriftlich bis zum 30. Juni des Kalenderjahres dem Vorstand zu erklären.
b) Ausschluss
Bei Verstößen gegen die Satzung kann der Vorstand mit 2/3 Mehrheit den Ausschluss von Mitgliedern beschließen. Ausschlussgründe sind besonders dann gegeben, wenn das Mitglied seine Pflichten schuldhaft verletzt und sein Verhalten trotz Anmahnung nicht ändert sowie mehr als sechs Monate seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. Die Pflicht zur Zahlung bleibt hiervon unberührt. Einen Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied bzw. der geschäftsführende Vorstand stellen. Dem vom Ausschluss betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Vorstand zu gewähren. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem betroffenen Mitglied des Vereins und dem Antragsteller unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats beim Vorstand des Vereins Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§6 Mitgliederbeitrag
1. Der Verein finanziert sich aus:
a) Beiträgen der Mitglieder
b) Einnahmen aus Veranstaltungen
c) Zuwendungen, Spenden und Stiftungen
2. Die Finanzen sind durch den Schatzmeister zu verwalten und revisionssicher nachzuweisen.
3. Der Verein haftet gegenüber Dritten mit seinem Vermögen.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgelegten Mitgliedsbeiträge je Grundstück laut Stand vom 31. Dezember jedes Jahres bis zum 30. März des laufenden Jahres zu entrichten.


§7 Organe des Vereins
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der geschäftsführende Vorstand
d) die Kassenprüfer

§8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet einmal im Kalenderjahr statt und wird vom Vorstand einberufen. Auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Mitglieder kann ebenfalls eine Einberufung erfolgen. Diese wird mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung vorgenommen.
2. Der Mitgliederversammlung gehören an:
a) die Mitglieder des Vorstandes des Vereins
b) die Mitglieder des Vereines bzw. als Delegierter ein Familienangehöriger
c) die Kassenprüfer
Stimmberechtigt sind alle mit je einer Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder form- und
fristgemäß eingeladen sind.
3. Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden. Ist der Vorsitzende nicht anwesend durch den Stellvertreter.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt alle Ziele und Aufgaben des Vereins. Sie beschließt die Satzung und erforderliche Änderungen, die Schieds- und Beitragsordnung sowie die Finanzrichtlinie. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim durchgeführt werden.
Grundlegende Aufgaben sind besonders:

  • Vorschläge und Einbringen von Anforderungen gegenüber des Rates der Gemeinde sowie Angebote an andere Vereinigungen und Organisationen.

  • Erarbeiten von Rahmenordnungen und Empfehlungen für die Tätigkeit der Mitglieder zur Förderung des Vereinslebens.

  • Übermittlung von Erfahrungen der Mitglieder an alle.

Außerdem obliegt der Mitgliederversammlung:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Bestätigung des Haushaltplanes und Festsetzung der Beiträge und Umlagen
d) Entgegennahme und Bestätigung der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Beschlussfassung über Anträge

§10 Der Vorstand des Vereins
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und setzt sich wie folgt zusammen:
a) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (5 Personen)
b) 3-5 weitere Vorstandsmitglieder
2. Der Vorstand tagt in der Regel 4 mal im Jahr. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 Prozent der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
3. Mit beratender Stimme können zu den Vorstandssitzungen Fach- und Rechtsberater, Kassenprüfer und Gäste eingeladen werden.

§11 Aufgaben des Vorstandes
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Beschluss über den Haushaltplan
- Entgegennahme des jährlichen Kassenberichtes
- Entgegennahme des jährlichen Revisionsberichtes
- Berufung von Arbeitsgruppen, Fachberatern usw.
- Vorbereitung und Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Auszeichnung von Einzelpersonen
1. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung obliegender Pflichten entstehende Reisekosten sind den Vorstandsmitgliedern zu erstatten. Über Zahlungen von Aufwandsentschädigungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an Veranstaltungen der Mitglieder teilzunehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
3. Die Mitglieder bleiben bis zu ihrer Entlastung im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Wahlen werden alle drei Jahre durchgeführt. Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischen den Wahlen aus, so kann durch den Vorstand bis zur nächsten Wahl ein neues Vorstandsmitglied berufen werden. Der Vorstand kann Vorstandsmitglieder mit 2/3 Mehrheit abwählen, wenn sie gegen die Satzung verstoßen oder den Verein schwer geschädigt haben.

§12 Der geschäftsführende Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins zwischen den Vorstandssitzungen. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem Vorsitzenden
dem Stellvertreter
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
dem Gerätewart
2. Der Vorsitzende repräsentiert den Verein und koordiniert die Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes. Ihm obliegt die Leitung des Vereins.
3. Der Vorsitzende oder der Stellvertreter vertreten den Verein im Auftrage des Vorstandes im Rechtsverkehr.
4. Der geschäftsführende Vorstand trifft nach Bedarf zwischen den Vorstandssitzungen zusammen.

§13 Die Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer werden alle 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt und bestehen aus drei Mitgliedern.
2. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes des Vereins sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
3. Die Kassenprüfer prüfen im Auftrage der Mitglieder die Kassenführung und das Belegwesen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgt eine Gesamtprüfung des Vereinsvermögens. Der Prüfungsbericht ist jährlich dem Vorstand des Vereins zu übergeben. Die Bestätigung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§14 Die Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Auflösung kann beantragt werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder dies wünschen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den
Verband Wohneigentum Sachsen e.V., Seelestraße 27a, 04349 Leipzig, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§15 Schlussbestimmung
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.04.2015 beschlossen.

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