Satzung

der Siedlergemeinschaft Neuland III/IV e.V.

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS; GESCHÄFTSJAHR

1) Der Verein führt den Namen „Siedlergemeinschaft Neuland III/IV e.V." und ist im
Vereinsregister eingetragen.

2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Britz.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 ZWECK DES VEREINS

1) Der Verein hat den Zweck, die Gemeinschaft der Siedler der Siedlung Neuland
III/IV zu fördern.

2) Der Vereinszweck soll erreicht werden durch

a) Aufklärung und Unterrichtung der Mitglieder in Garten- und Siedlungsfragen
b) Pflege des geselligen Zusammenseins und des Erfahrungsaustausches unter den
Mitgliedern und zu anderen Siedlergemeinschaften.

3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu
satzungsgemäßen Zwecken.


§3 MITGLIEDSCHAFT

1) Mitglied kann jeder Erbbauberechtigte der Siedlung Neuland III/IV und jeder Siedler
mit ständigem Wohnsitz in der Siedlung Neuland III/IV werden.

2) Mitgliedern, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben,
können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Ehrenfunktionen zuerkannt werden.

§4 BEGINN UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

1) Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.

2) Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.
Lehnt der Gesamtvorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen
Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen.
Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

3) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod des Mitglieds
b) durch Aufgabe der Erbbauheimstätte
c) durch freiwilligen Austritt
d) durch Ausschluss durch den Gesamtvorstand

4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
Hierbei ist eine vierteljährliche Frist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.

5) Gegen den Ausschluss durch den Gesamtvorstand, der mit sofortiger Wirkung erfolgt,
kann das Mitglied innerhalb eines Monats Berufung einlegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem
Mitglied ist in der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur persönlichen
Rechtfertigung zu geben.

6) Mit dem Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied alle Rechte und Ansprüche
gegenüber dem Verein.


§5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1) Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

2) Alle Mitglieder haben das Recht, den Vorstand, Gesamtvorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

3) Alle Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

4) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz
tatsächlich entstandener Auslagen.

5) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) mit technischen Hilfsmitteln, die vom Verein angeschafft worden sind, bei Gebrauch
sorgfältig umzugehen,
d) die Beiträge pünktlich zu bezahlen.

§6 FINANZIERUNG

1) Die Mitglieder entrichten Beiträge an den Verein.
2) Über die Höhe der zu leistenden Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

3) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich für
Vereinszwecke verwendet.


§7 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:

a) der geschäftsführende Vorstand
b) der Gesamtvorstand
c) die Mitgliederversammlung

§8 DER VORSTAND

1) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende.
Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

2) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer

3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Im obliegt die Verwaltung
des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

4) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und
Ausgaben.
Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und einem
Vorstandsmitgliedes, gemäß §25 BGB.

5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden
im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden.

7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend
sind.
Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 5
Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Sitzung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder
beschlussfähig. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.
8) Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

§9 DER GESAMTVORSTAND

1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem 2. Kassierer,
dem 2. Schriftführer und dem Obmann des Vergnügungsausschusses.
Es kann ein Beirat aus höchstens 3 Mitgliedern gebildet werden.

2) Der Gesamtvorstand ist für die von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben
zuständig.

3) Für die Beschlussfassung gilt § 8,8 entsprechend.

§10 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einmal durch den Vorstand
einzuberufen.

2) Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist
von mindestens einer Woche einzuladen.
Die Einladung erfolgt durch ein besonderes Schreiben.

3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen
Für die Einladung gilt 2) entsprechend.

§11 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederhauptversammlung hat folgende Aufgaben:

a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl der Mitglieder für den Gesamtvorstand
c) die Wahl von zwei Kassenprüfern für den Zeitraum von 3 Jahren.
Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu
kontrollieren.
Über die Prüfung haben Sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
d) Entgegennahme des Jahresberichtes und Kassenberichtes des Vorstandes, des
Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung
e) Die Beschlussfassung über Satzungsänderung und alle sonstigen ihr vom Vorstand
unterbreiteten Aufgaben.
f) Festsetzung der Höhe der Beiträge und Beschlussfassung über Erhebung von Umlagen.

§12 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner
Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden
bestellter Vertreter.

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