Satzung

der

Siedlergemeinschaft Schmöckwitz e.V

(Eintragung ins Vereinsregister am 20.03.1992)
(Letzte Satzungsänderung am 15.04.2014)


§ 1 - Name, Sitz, Geltungsbereich und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Siedlergemeinschaft Schmöckwitz e. V." ; im folgendem Verein genannt und ist im Vereinsregister unter der Nr. 11977 Nz beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.

(2) Er ist Rechtsnachfolger der am 3. November 1919 als Genossenschaft m. b. H. gegründeten Siedlergemeinschaft die von 1959 bis 1990 Mitglied des VKSK war und beim Magistrat der Hauptstadt Berlin, Bereich Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft als juristische Person unter der Registriernummer 42/3 als Rechtsnachfolgerin der vorangegangenen Genossenschaft m. b. H. eingetragen wurde.

(3) Sein Sitz ist in Berlin-Schmöckwitz, Fichtengrund 1 in 12527 Berlin

(4) Die Siedlergemeinschaft Schmöckwitz e. V. ist Mitglied im Verband Haus- und Wohneigentum Siedlerbund Berlin-Brandenburg e.V.

(5) Die örtliche Lage der Siedlung Schmöckwitz wird im Norden und Osten vom Grünauer Forst begrenzt, im Süden grenzt die Waldstraße zur Gemeinde Eichwalde und im Westen die Gemeinde Schulzendorf des Landkreises Dahme-Spree das Siedlungsgebiet ein.

(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 - Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Im Einzelfall können besondere Tätigkeiten angemessen vergütet werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand.



§ 3 - Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein dient dem Gemeinwohl, indem er sich in jeder zweckdienlichen Weise der Förderung,Gestaltung und Erhalt der Siedlungsgrundstücke einsetzt und das gemeinschaftliche Leben im Siedlungsgebiet fördert. Darüber hinaus:

  • beschafft und verleiht Vereins eigene Garten- und Arbeitsgeräte

  • führt Fachvorträge im Bereich Haus, Wohnung und Garten durch

  • unterstützt einen umfassenden Umweltschutz, insbesondere den Schutz vor Lärm Luftverunreinigungen und Ablagerung von Unrat im Siedlungsgebiet

  • ökologische Grundsätze werden durch Aufklärung vermittelt, u. a. über Baumschutz und schutzbedürftige Tier- und Pflanzenarten

  • fördert die Nachbarschaftshilfe, insbesondere gegenüber älteren Bürgern

  • unterstützt aktiv soziale Einrichtungen im Siedlungsgebiet und organisiert gesellschaftliche Jahresveranstaltungen.

(2) Die Siedlergemeinschaft vertritt durch ihren Vorstand die Interessen der Siedlung gegenüber den kommunalen Vertretern und Abgeordneten des Stadtbezirks Treptow- Köpenick. Dazu gehört u. a. :

a) Grundstücke im Siedlungsgebiet solle grundsätzlich nicht für solche gewerblichen Tätigkeiten genutzt werden, von denen Lärm-, Schmutz- und Geruchsbelästigungen ausgehen oder möglich sind

b) Aktive Einflussnahme auf eine regelmäßige Pflege und Reinigung der Straßen und Wege

(3) Die Siedlergemeinschaft überlässt die siedlungseigenen Flurstücke, im besonderen Grünauer Weg 10-12 wie bisher den Wochenend- und Sommerhaussiedlern auf der Grundlage verbindlicher Nutzungsverträge. Die dafür erforderlichen Finanzierungsmittel werden durch Pachtzins bzw. Nutzungsgebühren aufgebracht.
Die Rechte und Pflichten der Wochenendsiedler sowie die Bewirtschaftung der Parzellen sind in einer "Gartenordnung Grünauer Weg 10 - 12" verbindlich festgelegt und sind Bestandteil der Nutzungsverträge.

(4) Die Siedlergemeinschaft stellt ihr "ehemaliges Pumpenhaus"im Fichtengrund 1 als Gemeinschaftseinrichtung allen Mitgliedern der Siedlergemeinschaft und den ortsansässigen Bürgern und Vereinen zur Nutzung gegen eine kostendeckende Aufwandsentschädigung (z. B. Beleuchtungs-, Heizungs-und Reinigungskosten) zur Verfügung.

(5) Der Verein verfolgt keine politischen Ziele und ist konfessionell neutral.



§ 4 - Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft können Inhaber, Nutzer oder am Erwerb eines Grundstücks oder selbst genutzten Wohneigentum interessierte erlangen, sowie alle Personen die die Ziele und Aufgaben durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.

(2) Die Aufnahme als Mitglied schließt die Mitgliedschaft im Verband für Haus- und Wohneigentum Siedlerbund Berlin-Brandenburg e. V. ein und ist schriftlich beim Vorstand der Siedlergemeinschaft zu beantragen.

(3) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung kann Einspruch erhoben werden und die Mitgliederversammlung hat dann die endgültige Entscheidung zu fällen.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Beitrittserklärung und Aufnahme.



§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt:

  • sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen und die Ziele des Vereins zu fördern

  • an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und alle gemeinschaftseigenen Einrichtungen zu nutzen

  • Jedes Mitglied hat das Recht auf vertrauliche Behandlung von Angaben und Informationen aus dem privaten Bereich und das Recht der Versagung gegen deren Weitergabe oder Veröffentlichung

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet:

a) die Satzung und Beschlüsse einzuhalten.

b) Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Pachten entsprechend den Beschlüssen der Siedlergemeinschaft zu entrichten.

c) mit den vereinseigenen Mitteln und Eigentum verantwortungsvoll umzugehen.

d) ein gut nachbarliches Zusammenleben zu fördern.



§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod des Mitgliedes
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss

(2) Die Austrittserklärung soll in der Regel schriftlich zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen.

(3) Der Ausschluss durch den Vorstand kann erklärt werden:

a) wenn ein Mitglied schuldhaft seine Pflichten verletzt, die ihm aufgrund der Satzung oder satzungsmäßiger Beschlüsse des Vereins obliegen

b) gegen die grundlegenden Interessen des Vereins verstößt oder

c) mehr als drei Monate mit der Zahlung der Beiträge in Rückstand ist und trotz schriftlicher Aufforderung seinen Verpflichtungen innerhalb von zwei Wochen nicht nachkommt.

Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme des Beschlusses über den Ausschluss Einspruch erheben. Eine endgültige Entscheidung trifft dann die Mitgliederversammlung.

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus dieser Satzung ergeben. Es erlischt jeder Anspruch an den Verein und dessen Vermögen.



§ 7 - Organe des Vereins

  • Die Mitgliederversammlung

  • Der Vorstand

  • Die Revisionskommission



§ 8 - Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Siedlergemeinschaft.
Sie ist durch den Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange der Siedlergemeinschaft erfordern ein zu berufen. Sie ist ferner unverzüglich ein zu berufen, wenn ein viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

(2) Die Einladung erfolgt schriftlich über Mitteilungsblätter und Aushänge mindestens 2 Wochen im voraus. Die Tagesordnung ist anzugeben.

(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die Einladung gilt Ziffer 2 entsprechend.

(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstands, seinem Stellvertreter oder einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

(5) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(6) Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder der Siedlergemeinschaft bindend.

(7) Die Abstimmung der Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer bzw. deren Vertretern zu unterzeichnen ist.

(9) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Siedlergemeinschaft.

(10) Zu den Mitgliederversammlungen kann der Vorstand sachkundige Personen zur Behandlung wichtiger Fragen einbeziehen.

(11) Vertreter des Landesverbandes Berlin des Verbandes für Haus- und Wohneigentum Siedlerbund Berlin-Brandenburg sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.



§ 9 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Wahl des Vorstandes

(2) Wahl der Revisionskommission für die Zeit von drei Jahren

(3) Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Revisionskommission und Erteilung auf Entlastung.

(4) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen unterbreiteten Anträge.

(5) Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge, Nutzungsentgelte und über Erhebung von Umlagen.

(6) Veränderung am Status der Siedlergemeinschaft oder ihre Auflösung sowie in allen Grundsatzfragen der Siedlergemeinschaft.

(7) Anträge wie z. B. über den Verkauf von Siedlungseigentum, Flurstücken oder den Ankauf von Arbeitsgeräten mit einem Wert von über 1 000,- Euro;

(8) den Ausschluss von Mitgliedern (§ 6 Absatz 1c).

(9) Aufnahme von Mitgliedern gem. §4 Ziffer 3 .



§ 10 - Der Vorstand

(1) Der Vorstand muss sich aus mindestens 8 Mitgliedern zusammensetzen

a) Vorsitzende/r
b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r
c) Schatzmeister/in
d) Schriftführer/in
e) zwei Verantwortliche für die Wochenendsiedler
f) zwei Beisitzer

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden bzw. Stellvertretenden Vorsitzenden und einem Vorstandmitglied gemeinsam vertreten. Der Gerichtsstand ist Berlin Treptow- Köpenick

(3) Der Vorstand wird in der Regel für drei Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

(4) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben.

(5) Eine Funktionsverbindung zwischen Vorsitzendem, Schriftführer und Schatzmeister ist nicht zulässig.

(6) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind allein vertretungsberechtigt. Bezüglich der Erbringung bargeldloser Zahlungen ist ihre Vertretungsmacht derart eingeschränkt, dass zur Wirksamkeit solcher Zahlungen die Mitunterzeichnung durch den Schatzmeister erforderlich ist.

(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes sind im Protokollbuch festzuhalten.

(8) Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.

(9) Aufgaben des Vorstandes sind die:

  • laufende Geschäftsführung der Siedlergemeinschaft

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse

  • Benennung von Verantwortlichen für die Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen und Geräte

  • Organisation der Fachberatung und der praktischen Unterweisung der Mitglieder

  • Organisation und Durchführung von geselligen Veranstaltungen

  • Ehrung verdienter Siedler für aktive Mitarbeit im Verein oder aus Anlass besonderer Jubiläen

Der Vorstand ist durch den Schatzmeister ständig über eine wirtschaftliche, im Sinne der Sparsamkeit erfolgende Haushaltsführung zu informieren.



§ 11 - Finanzierung der Siedlergemeinschaft

(1) Der Verein finanziert seine Verpflichtungen aus Beiträgen, Nutzungsgebühren, Pachtzinsen und Umlagen. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mitglieder dürfen bei ihrem Austritt aus dem Verein nur Kapitalanlagen zurückerstattet bekommen, die über die regelmäßigen Beitragsleistungen, Nutzungsgebühren, Pachtzinsen und Umlagen hinausgehen. Bei Sacheinlagen ist neben der Rückerstattung von Sachen höchstens der gemeine Wert als Entschädigung zulässig.

(3) Die Mitarbeit in den Einrichtungen des Vereins geschieht grundsätzlich ehrenamtlich, soweit kein Arbeits-, Dienst oder Werkvertrag abgeschlossen wurde. Die zu vertretenden Kosten werden in angemessener Höhe erstattet. Für die Ausübung der Ämter des Vereins kann eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand.



§ 12 - Schatzmeister

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto der Siedlergemeinschaft und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur nach Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.



§ 13 - Revisionskommission

(1) Die Revisionskommission muss mindestens aus 3 Mitgliedern besteht.

a) Vorsitzender der Revisionskommission
b) zwei Beisitzer der Revisionskommission

(2) Die Mitglieder der Revisionskommission werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Revisionskommissionsmitglieder ist zulässig.

(3) Die von der Mitgliederversammlung gewählte Revisionskommission hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, die Revisionskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende binnen fünf Tagen eine zweite Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Diese Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.

(4) Die Revisionskommission hat die Aufgabe und das Recht die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit und unangemeldet, jedoch mindestens zweimal jährlich zu prüfen. Über die Ergebnisse der Prüfung hat sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

(5) Die Revisionskommission hat die Aufgabe und das Recht, die finanzwirksamen Beschlüsse, deren Umsetzung und Einhaltung zu überwachen. Sie unterliegen in ihrer Arbeit keiner Weisung durch den Vorstand.

(6) Nach Abschluss des Geschäftsjahres, ist eine Gesamtprüfung der Kasse (Konto und Belegwesen) und des Inventarbestandes durch die Revisionskommission durchzuführen.
Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.



§ 14 - Beschlüsse und Niederschriften

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes, der Revision und der Mitgliederversammlung sind schriftlich ab zu fassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(2) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(3) Alle Unterlagen werden durch den Vorstand verwaltet.



§ 15 - Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei einer Einladung sind die zu ändernden Satzungsbestimmungen in der Tagesordnung bekannt zugeben.



§16 - Vereinsauflösung

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke darf sein Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Eine bindende Empfehlung der Vergabe erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

(2) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine nur für den Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Es müssen mindestens
90 Prozent aller Mitglieder des Vereins anwesend sein.

(3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung sind drei Liquidatoren zu bestellen.
Nach Tilgung der Verbindlichkeiten und Rückerstattung von Sacheinlagen oder deren gemeinen Wert ist mit dem Vermögen nach Punkt (1) zu verfahren.



§ 17 - Inkrafttreten der Satzungsänderung

Diese Änderungen der Satzung treten mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Die Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgte am 08.05.2010

Die Änderung vom 15.04.2014 wurde am 23.11.2013 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

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