Lärm durch Gartenarbeiten

Leider gibt es immer wieder Konflikte mit Anwohnern bezüglich der Arbeiten im Garten.
Zur Information geben wir Ihnen hier den § 5 der Polizeiverordnung Steißlingen bekannt:

§ 5 Haus- und Gartenarbeiten
(1) Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen nur in der Zeit von 8 Uhr bis 12 Uhr und von 14 Uhr bis 20 Uhr ausgeführt werden. Zu den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von Bodenbearbeitungsgeräten mit Verbrennungsmotoren, von Rasenmähern, Laubsaugern und Häckslern, das Hämmern, Bohren, Sägen und Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten,Matratzen u.ä.
Zusatz der HGG: auch Geräte wie Motorkettensägen, Rasentrimmer,Rasenkantenschneider,Vertikultierer,Heckenscheren,Beton-u.Mörtelmischer,Schredder, Häcksler und Freischneider u.ä.gehören dazu.
(2) Die Vorschriften nach dem Bundes-Immssionsschutzgesetz, insbesondere die Rasenmäherlärm-Verordnung, bleiben unberührt.

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