Regeln für die Hausratversicherung

Auch für die Hausratversicherung gelten Regeln, die die Einbruchhemmung betreffen.

Seit Jahrzehnten gelten hier besondere Anforderungen an Türschlösser, so der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK).
Leider werden diese Bestimmungen bei Vertragsabschluss sehr leichtfertig gehandhabt. Aus diesem Grunde gibt es sehr häufig im Schadensfall böse Überraschungen von Seiten des Versicherers, wenn dieser eine Entschädigung verweigert.
Es wird beim Abschluss einer Hausratversicherung im Antrag eideutig gefragt, ob die Türbeschläge und die Schließzylinder den Anforderungen entsprechen. Die Rosetten dürfen nicht von außen abgeschraubt werden können. Diese müssen innen verschraubt sein. Der Schließzylinder darf laut DIN nur bis zu höchstens drei Millimetern überstehen und muss mindestens fünf Stiftzuhaltungen (jeweils am Außen- und Innenzylinder) haben. Das erkennen Sie am Schlüssel: Die Zahl der Stiftzuhaltungen entspricht der Zahl der Einschnitte im Schlüssel. Er darf nicht mehr als drei gleich tiefe Kerben haben, davon dürfen höchstens zwei direkt neben einander liegen.
Alle älteren Schlösser, die diese Vorgaben nicht erfüllen, sind demnach wertlos. Auch die sogenannten Buntbartschlüssel gehören ins Museum und müssen unbedingt ausgetauscht werden.
Wenn mit der Unterschrift auf dem Versicherungsantrag die Ordnungsmäßigkeit bestätigt wurde, jedoch nicht erfüllt wird, besteht kein Versicherungsschutz, wenn hierdurch ein Einbruch ermöglich wurde. Die Versicherung ist von der Leistung frei. Wir empfehlen deshalb, unbedingt die Schließanlagen der Wohnung bzw. des Hauses zu überprüfen. Auch bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern gilt dies für die Eingangstür der jeweiligen Wohnung. Die Versicherer prüfen bei einem Einbruch diesen Sachverhalt immer genauer.

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