So werde ich Mitglied in der SG Weiherhammer

1. Vorsitzenden Horst Helgert, Bergblick 4, 92272 Freudenberg oder dem
2. Vorsitzenden Dominikus Presche, Erzstr. 43, Weiherhammer oder dem
Schatzmeister Hans Kellermann , Am Bildbaum 15, Weiherhammer ab.

Wichtige Information für Siedlergemeinschaften bei Tod eines Vereinsmitgliedes

Wenn ein Mensch stirbt, gibt es für die Erben einiges zu regeln.
Unter anderem stellt sich die Frage, wann die Mitgliedschaft des Verstorbenen in einem
Verein endet.
Grundsätzlich treten die Erben eines Verstorbenen automatisch in seine Rechte und Pflichten
ein. Es müssen also Verträge gekündigt und noch offene Verbindlichkeiten beglichen werden.
Dies gilt aber nicht für die Mitgliedschaft in einem Verein!

In § 38 BGB ist gesetzlich geregelt, dass eine Vereinsmitgliedschaftnicht vererbbar ist, sie endet also automatisch mit dem Tod.
Allerdings können die Erben das Recht haben, an dessen Stelle in den Verein einzutreten.
Dies geschieht aber nicht automatisch!

(Urteil des AG München 242 C1438/16)

Es muss dafür aber eine neue Mitgliedschaft abgeschlossen werden. Sollten die
Gemeinschaften dann die Mitgliedsjahre des Ehepartners/ sonstiger Erben -für etwaige
Ehrungen- aus der bisherigen Mitgliedschaft auf die neue Mitgliedschaft anrechnen wollen,
dann müssten diese Gemeinschaften eine Satzungsbestimmung mit folgendem Inhalt haben:
"Wenn ein Ehepartner oder Erbe die Mitgliedschaft fortsetzen möchte, muss eine
neue

ausgefüllt werden. Zum Zwecke von Ehrungen können die
Mitgliedsjahre aus der bisherigen Mitgliedschaft für die Ehepartner/ Erben
angerechnet werden."
Fazit: Ohne neue Beitrittserklärung des Ehepartners/ Erben entsteht keine Mitgliedschaft!