Lärmschutz
ruhestörende Haus- u. Gartenarbeit
Der Einsatz von lärmintensiven Geräten (z.B. Rasenmäher, Heckenschere, Häcksler usw.) sind zur Durchführung von Haus- und Gartenarbeiten nur nach den Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung an den Werktagen (Mo-Sa) in der Zeit von 7 bis 20 Uhr zulässig.
Für besonders laute Geräte und Maschinen gelten weitere zeitliche Einschränkungen unter Wahrung der Mittagsruhe. So dürfen Geräte mit Verbrennungsmotor (z. B. Laubbläser, Grastrimmer, Graskantenschneider usw.) an den
Werktagen (Mo-Sa) nur in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr verwendet werden.
ruhestörender Baulärm
Der Einsatz bestimmter lärmerzeugender Geräte und Maschinen ist im Freien nach den Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung nur an den Werktagen (Mo-Sa) in der Zeit von 7 bis 20 Uhr in Wohngebieten zulässig.
allgemeine Ruhezeiten
grundsätzlich während
den Sommermonaten 22 Uhr und 6 Uhr und während
den Wintermonaten 22 Uhr und 7 Uhr!!