Nachbarrecht

Vorbemerkung

Ein wesentlicher Teil des Nachbarrecht wird von den Ländern geregelt. Gerichte eines jeden Bundeslandes benutzen ein anderes Nachbarrechtsgesetz bei Verhandlungen von Nachbarschaftsstreit. Das entsprechende Gesetz wird Landesnachbarrechtsgesetz bzw. Nachbarschaftsgesetz genannt und unterscheidet sich in den einzelnen Bestimmungen.

Ein kleiner Teil des Nachbarschaftsrecht wird bereits im "Bürgerliche Gesetzbuch" (BGB) behandelt.

Grenzabstände in Berlin

Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen und Sträuchern folgende Mindestabstände von den Nachbargrundstücken einzuhalten:

a) mit stark wachsenden Bäumen: 3,00 m
b) mit Bäumen, die nicht unter Buchstabe a oder c fallen: 1,50 m
c) mit nicht hochstämmigen Obstbäumen 1,00 m

* mit Sträuchern 0,50 m
* mit Hecken über 2 m Höhe 1,00 m
* mit Hecken bis zu 2 m Höhe 0,50 m

Einzelheiten, z.B. bzgl. der Definition von großwüchsigen Bäumen entnehmen Sie bitte dem Berliner Nachbarrechtsgesetz im Berliner Vorschrifteninformationssystem:
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Baumwurzelschäden

Der BGH hat in 2003 ein Grundsatzurteil zu Baumwurzelschäden ausgesprochen. Die Leitsätze lauten:

a)
Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus (Bestätigung von Senat, BGHZ 60, 235, 241 f. und 97, 231, 234).
b)
Der Eigentümer eines Baums muß dafür Sorge tragen, daß dessen Wurzeln nicht in das Nachbargrundstück hinüberwachsen; verletzt er diese Pflicht, ist er hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Nachbargrund-
stücks "Störer" im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB.
c)
Der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer kann die von dem Störer geschuldete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, BGHZ 97, 231, 234 und 106, 142, 143; Urt. v. 8. Februar 1991, V ZR 346/89, WM 1991, 1685, 1686 und v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76).

Quelle: BGH V ZR 99/03

Einfriedung

Das Berliner Nachbarrechtsgesetz ( NachbG Bln ) sieht eine Einfriedungspflicht vor: jeder Grundstücksbesitzer ist prinzipiell verpflichtet, sein Grundstück mit einem Zaun oder einer Mauer gegen das Nachbargrundstück abzugrenzen:

§ 28 Einfriedungspflicht
Jeder Grundstückseigentümer kann von dem Nachbarn die Einfriedung nach folgenden
Regeln verlangen:

  • 1. Wenn Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße liegen, so hat jeder Grundstückseigentümer an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden.

  • 2. a) Rechtes Nachbargrundstück ist das, das von der Straße aus betrachtet rechts liegt.

  • b) Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen, so ist Grundstück rechtes Nachbargrundstück, welches von der Straße aus betrachtet rechts liegt, an der sich der Haupteingang des Grundstücks befindet. 2Ist ein Haupteingang nicht feststellbar, so hat der Grundstückseigentümer auf Verlangen des Nachbarn zu bestimmen, welche Straße als die Straße gelten soll, an der sich der Haupteingang befindet; § 264 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Durch Verlegung des Haupteingangs wird die Einfriedungspflicht ohne Zustimmung des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks nicht verändert.

  • c) Für Eckgrundstücke gilt Buchstabe a ohne Rücksicht auf die Lage des Haupteingangs.

  • 3. Als Straßen gelten auch Wege, wenn solche an Stelle von Straßen für die Lage von Grundstücken maßgeblich sind.

  • 4. Wenn an einer Grenze beide Nachbarn einzufrieden haben, so haben sie gemeinsam einzufrieden.

  • 5. An Grenzen, für die durch Nummer 1 keine Einfriedungspflicht begründet wird, insbesondere an beiderseits rückwärtigen Grenzen, ist gemeinsam einzufrieden.


Ausführungen zu dieser Vorschrift können in der Geschäftsstelle eingesehen werden.


Auflistung relevanter Paragraphen aus dem BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch):

§ 903 Befugnisse des Eigentümers
§ 904 Notstand
§ 905 Begrenzung des Eigentums
§ 906 Zuführung unwägbarer Stoffe (Immissionen)
§ 907 Gefahr drohende Anlagen
§ 908 Drohender Gebäudeeinsturz
§ 909 Vertiefung
§ 910 Überhang (Wurzeln und Zweige)
§ 911 Überfall (Früchte)
§ 912 Überbau; Duldungspflicht
§ 913 Zahlung der Überbaurente
§ 914 Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
§ 915 Abkauf
§ 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
§ 917 Notweg
§ 918 Ausschluss des Notwegrechts
§ 919 Grenzabmarkung
§ 920 Grenzverwirrung
§ 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
§ 922 Art der Benutzung und Unterhaltung
§ 923 Grenzbaum
§ 924 Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche
§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

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