Geschäfts- und Kassenordnung

Präambel

Die Ziele des Kreisverbandes Lünen-Selm e.V. im Verband Wohneigentum e.V. und all seiner Organe, ihrer Aufgaben und deren Verwirklichung richten sich nach der Vereinssatzung.

§ 1 Kreisversammlung

1. Für die Kreisversammlung des Kreisverbandes gilt die Vereinssatzung, insbesondere die Bestimmungen des § 8 der Satzung.

2. Mit der Einladung erhalten die Delegierten des Kreisverbandes auch eine Kurzfassung des Jahreskassenberichtes sowie die Budgetplanung für das kommende Jahr.

3. Protokolle der Kreisversammlung werden zeitnah nach Sitzungstermin auf der Homepage eingestellt und können von dort heruntergeladen werden.

§ 2 Kreisvorstand

1. Für die Wahl des Vorstandes des Kreises gilt die Vereinssatzung, insbesondere die Bestim-mungen des § 10 der Satzung.

2. Bestimmungen über Aufgaben- und Ressortverteilung nach Sachgebieten, deren Zuweisung an einzelne Vorstandsmitglieder oder Beisitzer, sowie deren Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, werden durch den geschäftsführenden Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit allein getroffen werden.

§ 3 Landesversammlung Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V.

Für die Delegierten des Kreisverbandes zur Landesversammlung des Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V. wird durch den Vorstand des Kreisverbandes eine gemeinsame Vorbesprechung der Tagesordnung der bevorstehenden Landesversammlung durchgeführt.

§ 4 Sitzungen des Vorstandes

1. Der Vorstand des Kreisverbandes tritt nach Bedarf zusammen.

2. Die Einladung wird zusammen mit der Tagesordnung den Vorstandsmitgliedern auf Veran-lassung des/der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch eine/n seiner/ihrer Stellvertreter/innen oder von eine Woche (in Ausnahmefällen 2 Tage) vor dem Sitzungstermin mitgeteilt.

3. Über jede Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten zur nächsten Vorstandssitzung oder zeitnah nach Sitzungstermin eine Kopie des Protokolls.

§ 5 Finanzen

1. Der zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderliche finanzielle Bedarf wird durch die Mittelzuweisung vom Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V. gedeckt.

2. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeiten eine monatliche pauschale Auf-wandsentschädigung: Der/die Vorsitzende 40,00 €, der/die stellv. Vorsitzende/r, Kassierer/in und Schriftführer/in 30,00 €, alle übrigen Vorstandsmitglieder jeweils 10,00 €.

Eine Aufwandsentschädigung von jeweils 5,00 € wird den Vorstandsmitgliedern insbesondere für die Teilnahme an Kreisversammlungen, Vorstandssitzungen, Sitzungen/Versammlungen/Seminaren des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. und Versammlungen von Gemeinschaften gewährt. In gleicher Weise vergütet wird die Teilnahme an Terminen (z.B. bei Behörden), die der Aufgabenerfüllung dienen.

3. Funktions- und Mandatsträger/innen, die an festgesetzten Sitzungen (Kreisversammlungen, Vorstandssitzungen , Info-Veranstaltungen, Besprechungen in der Geschäftsstelle oder Seminaren teilnehmen oder diese durchführen, erhalten eine Aufwandsentschädigung von pauschal 5,00 €.

4. Reisekosten werden nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Bundesreisekostenrechts und den Vorgaben der Finanzverwaltung erstattet.

5. Aufwandsentschädigungen und Fahrtkosten werden nicht gewährt, wenn diese, zumindest in gleicher Höhe, von anderer Stelle übernommen werden.

6. Der Jahresmitgliedsbeitrag für Ehrenvorsitzende oder Ehrenmitglieder des Kreisverbandes werden den Gemeinschaften durch den Kreisverband erstattet. Sonderbeiträge von Ge-meinschaften finden bei der Erstattung keine Berücksichtigung.

7. Seminarkostenübernahme von Vorständen im Kreisverbandes Lünen-Selm e.V.

Eine Übernahme erfolgt ausschließlich bei Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen, die vom Verband Wohneigentum NRW e.V. angeboten werden.
Die Gemeinschaftsvorstände haben die geplante Teilnahme eines Vorstandsmitgliedes an einer Veranstaltung dem Kreisvorstand umgehend schriftlich (z.B. per E-Mail) unter Vorlage der Anmeldung anzuzeigen. Erst wenn der Kreisvorstand seine Zustimmung zur Kostenübernahme erteilt hat, kann eine Erstattung an den/die Teilnehmer*in erfolgen. Die/Der Teil-nehmer*in tritt mit den Kosten in Vorlage.
Der Kreisverband übernimmt die Teilnahmegebühren (für ein Einzelzimmer ) im Rahmen der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel
Der/die Teilnehmer/in hat dem Kreisverband die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstandenen Kosten durch Vorlage prüfbarer Belege zeitnah nach Beendigung der Veranstaltung nachzuweisen.

§ 6 Rechnungs- und Kassenprüfung

1. Der Kreisvorstand hat sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Buchhaltung vorhanden ist und sich die Kosten im Rahmen der Geschäfts- und Kassenordnung bewegen.

2. Die Kommission der Kassenprüfer/innen ist gemäß § 11 der Vereinssatzung tätig.

§ 7 Jubiläen und Ehrungen

1. Werden von Gemeinschaften die Anwesenheit des Kreisvorstandes bei Ehrungen erwünscht, bestimmt der/die Kreisvorsitzende oder im Verhinderungsfall der/die stellvertreten-de Vorsitzende die Person(en), die den Kreisverband bei der Ehrung vertreten soll/en.

2. Kosten, die bei Ehrungen für Treue und besondere Verdienste im Sinne der Ehrenordnung anfallen (Urkunden, Ehrenzeichen etc.) und die nicht vom Verband Wohneigentum Nord-rhein-Westfalen e.V. übernommen werden, sind von den beantragenden Organisationseinheiten zu tragen.
Bei Sonderehrungen entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes.

3. Bei Jubiläumsfeiern zum 10, 25, 50, 60, 70, 75, 80, 90, 100jährigen usw. Bestehen,
erhalten die Gemeinschaften auf Antrag einen Zuschuss von 50,00 €

4. Anträge auf Ehrungen und im Zusammenhang mit Gemeinschaftsjubiläen sind von den Gemeinschaften ausschließlich direkt an den VERBAND zu richten. Nach Unterzeichnung der Urkunden durch den Vorstand des VERBANDES werden diese direkt an die Antragsteller übersandt (siehe Anlage 1).

§ 8 Allgemeines

1. Die Kreisversammlung als oberstes Organ des Kreisverbandes kann Änderungen der Ge-schäfts- und Kassenordnung mit einfacher Mehrheit beschließen.

2. Vorgehensweisen bei Rechtsklagen durch Mitglieder des Verbandes für Wohneigentum, die von dem Kreisverband unterstützt (Übernahme des Eigenanteils) und begleitet werden sollen.

a) Das Anliegen, das beklagt werden soll, muss dem Kreisverbandsvorstand von dem/der Klagewilligen vorgetragen werden. Der Kreisverbandsvorstand entscheidet darüber, ob das Anliegen die Interessen des Kreisverbandes betrifft. Liegen dem/der Klagewilligen entscheidungsrelevante Unterlagen vor (Bescheide, Schriftverkehr usw.), so hat er/sie diese dem Kreisverbandsvorstand rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin, in dem das Klageanliegen vorgetragen werden soll, zur Verfügung zu stellen.

b) Ist die Entscheidung positiv, dann muss die/der Klagewillige damit einverstanden sein, dass alle Maßnahmen, die im Zuge der angestrebten Klage notwendig sind, mit dem Kreisverbandsvorstand abzustimmen sind. Das Einverständnis ist in schriftlicher Form zu fixieren.

c) Der/Die von dem/der Klagewilligen ausgewählten Rechtsanwalt/Rechtsanwältin prüft, ob ein Klagegrund vorliegt und die Kosten von der Versicherung des Verbands Wohneigen-tum übernommen werden.

d) Sind die Voraussetzungen nach c) erfüllt, muss sich das klagende Mitglied schriftlich mit einverstanden erklären, dass der Vorstand des Kreisverbands zeitnah eine Kopie von jeg-lichem im Zusammenhang mit der Klage stehenden Schriftverkehr erhält.

e) Liegt aus der Sicht des Kreisverbandsvorstandes allgemeines Interesse vor, so muss er versuchen, für diese Klage die Anerkennung als Sammelklage zu erreichen.

f) Stellt sich in Vorbereitung der Klage oder im laufenden Klageverfahren heraus, dass die Entscheidung des Kreisverbandsvorstands zur Übernahme des Kostenanteils offenkundig durch unvollständige und/oder falsche Angaben oder durch Zurückhaltung wichtiger entscheidungsrelevanter Unterlagen zu a) getroffen bzw. beeinflusst worden ist, so kann die Entscheidung zur Übernahme des Kostenanteils zurückgenommen werden. Dieses gilt auch, wenn gegen die Vorgaben unter b) verstoßen wird.

3. Diese Geschäfts- und Kassenordnung tritt am 02.07.2022 in Kraft.

Lünen, den 02.07.2022

gez.

H. Rosenkranz
Vorsitzender

P. Rotte
stellv. Vorsitzende

Anlage 1 der Geschäfts- und Kassenordnung (zu § 7 Jubiläen und Ehrungen)
Auszug aus der Niederschrift der Sitzung des Gesamtvorstandes Verband Wohneigentum NRW e.V. vom 14.11.2015:

TOP 4 Anträge

Der Kreisverband Lünen-Selm e.V. hatte beantragt, die Unterschriftenregelung bei Urkunden derart zu ändern, dass zukünftig alle Urkunden vom Vorstand des Landesverbands unterschrieben werden.

Nach intensiver Diskussion wurde abgestimmt:

Beschlussfassung

Der Gesamtvorstand war bei 3 Gegenstimmen mehrheitlich dafür, dass zukünftig alle Urkunden vom Vorstand des Landesverbands unterschrieben und dem Antragsteller zugesandt werden.

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