Satzung

Die neue Satzung wurde am 02.07.2022 auf der Kreisversammlung beschlossen und im Vereinsregister eingetragen.

KV Satzung 2022-07-02.pdf (0.8 MB, PDF-Datei)


§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen "Kreisverband Lünen - Selm e. V."
Er wird im nachfolgenden Text "Kreisverband" genannt.

2. Der Sitz des Kreisverbandes ist Lünen, und ist im Vereinsregister Dortmund eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Kreisverband umfasst die Gemeinschaften des Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V., dieser grundsätzlich im nachfolgenden Text "VERBAND" genannt, in Lünen, Capelle, Lüdinghausen, Nordkirchen, Selm, Südkirchen, Olfen und ggf. weiteren Städten und Gemeinden.
Er gehört dem VERBAND korporativ als Gliederung an. Der Kreisverband wickelt seine Belan-ge selbstständig und eigenverantwortlich ab. Die geltenden Bestimmungen der Satzung und Vereinsordnungen des VERBANDES sind für den Kreisverband und dessen Mitglieder verbind-lich.

§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Kreisverband (Körperschaft i.S. der Anlage 1 zu § 60 AO) verfolgt ausschließlich und un-mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Ab-gabenordnung. Zweck des Kreisverbandes ist die Förderung des Schutzes von Ehe und Fami-lie. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung der Familien bei Schaffung eines familiengerechten und ökologisch wie ökonomisch nachhaltigen Lebensrau-mes für jedermann.

2. Der Kreisverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwe-cke fällt das Vermögen des Kreisverbandes an den VERBAND, der es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 3 Zweck, Aufgaben und deren Verwirklichung
1. Der Kreisverband dient dem Zweck, Familien durch Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten, gesunden und ökologisch wie ökonomisch nachhaltigen Lebensraumes für jedermann zu fördern. Der Kreisverband informiert und berät in seiner Familienschutzfunktion unabhängig und marktneutral.

2. Der Kreisverband verfolgt diesen Zweck ideell sowie im Zusammenwirken und mit Unterstüt-zung des Verbandes und dessen Untergliederungen.

3. Der Kreisverband verwirklicht den Satzungszweck, indem er Beratungen für jedermann in den Gebieten des Gartenbaus, der ökologischen Landschaftspflege und der Verbraucherberatung anbietet.

4. Der Kreisverband kann Aufgaben einzelner Gemeinschaften übernehmen, soweit sie von den Gemeinschaften aus tatsächlichen Gründen nicht selbst erfüllt werden können.

5. Der Kreisverband ist demokratisch verfasst. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleichge-richteter Zielsetzung.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Kreisverbandes sind die nach § 1 Abs.4 zugewiesenen Gemeinschaften.

2. Bei Aufnahmeanträgen, die dem Kreisverband direkt (z.B. per Post, Fax, Internet oder in sons-tiger Weise) zugehen und bei denen die Aufnahme in eine örtlich zuständige oder nahe gele-gene Gemeinschaft möglich ist oder von dem/der Bewerber/in beantragt wird, nimmt der Kreisverband, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Gemeinschaft, die Zuordnung vor.
Bei Ablehnung durch die Gemeinschaft erfolgt die Zuordnung zu einer Sammelgemeinschaft des Kreisverbandes oder des VERBANDES.

3. Die Aufnahme kann zum jeweils nächsten 01. eines Monats im Kalenderjahr erfolgen. Mit dem Beitrittsantrag erkennt das Mitglied die Satzung sowie die Beschlüsse des Kreisverbandes und der höheren Gliederungen des VERBANDES als bindend an.

4. Die Mitgliederdaten werden vom Kreisverband und gegebenenfalls von den weiteren höheren Gliederungen des VERBANDES elektronisch gespeichert und entsprechend den jeweils gülti-gen Datenschutzbestimmungen verwendet.

5. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt

Durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Verbandes, des Kreisverbandes bzw. der Gemeinschaft, die bis zum 30.09. des Jahres zugegangen sein muss, kann die Mitglied-schaft mit Wirkung zum 31.12. des Kalenderjahres gekündigt werden. Sammelaustritterklä-rungen sind unwirksam.

b) Auflösung

Durch Auflösung einer Gemeinschaft.

c) Ausschluss

Eine Mitgliedschaft kann ausgeschlossen werden aufgrund vereinswidrigen Verhaltens in Wort, Schrift und Tat, Verstoß gegen die Satzung oder Verletzung der durch die Satzung oder Gemeinschaftsbeschluss begründeten Verpflichtungen zum Nachteil des Verbandes Wohneigentum, seiner Gliederungen und Mitglieder. Zu den wichtigen Gründen gehört auch ein Beitragsrückstand trotz schriftlicher Mahnung mit Frist von einem Monat.
Über den Ausschluss entscheidet die Kreisversammlung nach vorheriger Anhörung des Auszuschließenden.

d) In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft stehen den Mitgliedern bzw. deren Rechtsnachfolgern keinerlei Zahlungs- oder Erstattungsansprüche gegen die Gemeinschaft, den Kreisverband zu. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Erstattung des gesamten o-der anteiligen gezahlten Beitrags, wenn die Mitgliedschaft innerhalb des Beitragszeitraums endet.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft
1. Ehrenvorsitzende sowie Ehrenmitglieder werden durch die Kreisversammlung ernannt.

2. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend für die Aberkennung eines Ehrenvorsitzes bzw. einer Ehrenmit-gliedschaft. Die Ehrenordnung des VERBANDES ist für den Kreisverband verbindlich, soweit keine eigene Ehrenordnung erstellt wurde.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der Meinungsbildung zu beteiligen sowie über die zustän-digen Gremien an allen Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet,

a) die Satzung und Vereinsordnungen des Kreisverbandes und des VERBANDES und die in deren Rahmen gefassten Beschlüsse zu befolgen;

b) die Ziele und Aufgaben des Kreisverbands und des VERBANDES zu fördern und nach besten Kräften zu unterstützen sowie alles zu unterlassen, was dem Verbandszweck und den Verbandsgliederungen und Verbandsorganen schadet;

c) die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen;

d) die von der Landesversammlung des VERBANDES festgesetzten Mitgliederjahresbeiträge und die hierauf von dem zuständigen Kreisverband für dessen eigene Belange festgesetzten weiteren Zuschläge und Beiträge pünktlich zu zahlen und sonstigen Zahlungsverpflich- tun-gen rechtzeitig nachzukommen;

e) dem Kreisverband rechtzeitig, wahrheitsgemäß und vollständig die erforderlichen Angaben zu machen und ggf. die Unterlagen auszuhändigen, die der Kreisverband zur Durchführung seiner Aufgaben und Wahrnehmung der Kreisverbandsinteressen benötigt.

3. Erfüllt das Mitglied seine Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 2 d) nicht oder nicht rechtzeitig zum Zeitpunkt der Fälligkeit, ruhen seine Rechte auf Stimmabgabe bei Beschlussfassungen und Wahlen sowie Teilnahme an Veranstaltungen bis zum Zeitpunkt der endgültigen und voll-ständigen Erfüllung seiner noch offenen Zahlungspflichten (=Zahlungseingang). Der Vorstand hat das Mitglied darauf unverzüglich, ausdrücklich und textlich bei Zahlungsverzug hinzuwei-sen. Dem Mitglied ist das Anhörungsrecht zu gewähren.

§ 7 Organe

1. Die Organe des Kreisverbandes sind:

a) Kreisversammlung,

b) Vorstand,

c) Kassenprüfer.

2. Den Organmitgliedern entstandene Kosten und Auslagen sowie Entschädigungen sind unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 4 zu erstatten.
Näheres regelt die Geschäfts- und Kassenordnung.

3. Für den Fall, dass die Bestellung eines Organmitgliedes widerrufen wird oder bei sonstigem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem jeweiligen Gemeinschaftsorgan, erlischt damit auch dessen Aufwendungsersatz- und Vergütungsanspruch gegenüber dem Kreisverband.

4. Ansprüche nach Absatz 2 können grundsätzlich nur innerhalb eines Jahres nach der Entste-hung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§ 8 Kreisversammlung

1. Die Kreisversammlung des Kreisverbandes ist dessen oberstes Organ nach § 32 BGB. Ihrer Beschlussfassung unterliegen alle Angelegenheiten des Kreisverbandes, soweit diese nicht ausdrücklich durch diese Satzung dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan vorbehal-ten sind.

2. Die Kreisversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:

a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes für das zurückliegende Kalenderjahr.

b) Wahl und Abberufung des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Kassenprüfer.

c) Entlastung des Vorstandes.

d) Entscheidungen über Anträge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung an den Vor-stand eingebracht wurden sowie Dringlichkeitsanträge. Letztere sind nicht zu behandeln, wenn diese eine Veränderung im Vereinsregister zur Folge haben könnten.

e) Beschlussfassung über Kreisverbandszuschläge bzw. -beiträge.

f) Wahl der Delegierten zur Landesversammlung.

g) Beschlussfassungen über die Kreisverbandssatzung.

h) Beschlussfassungen über Vereinsordnungen.

i) Berufung und Abberufung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.

j) Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbandes.

k) Kenntnisnahme der durch den geschäftsführenden Vorstand eingesetzten Beisitzer.

3. Beschlüsse der Kreisversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Ver-sammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Bei Satzungsänderungen oder Neuerstellung sind die Unterschriften jeweils 2 vertretungsbe-rechtigter Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Berichti-gungen und redaktionelle Änderungen dieser Satzung vorzunehmen. In diesem Falle sind die Mitglieder der Kreisversammlung zu informieren.

4. Die Mitglieder fassen ihre Beschlüsse in Form einer Präsenzversammlung mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder.

In Ausnahmefällen können Beschlüsse gefasst werden

a) im Wege der elektronischen Kommunikation (Online-Versammlung)

b) im Wege der ergänzenden Briefwahl

c) ohne Versammlung im Wege eines Umlaufverfahrens.

Diese Verfahren können einzeln oder kombiniert eingesetzt werden.
Es gelten für die Durchführung jeweils die gleichen Voraussetzungen und Anforderungen nach dieser Satzung, sofern die Satzung an anderer Stelle nichts Abweichendes regelt.
Die Entscheidung über die Art der Beschlussfassung trifft der geschäftsführende Vorstand per einfachen Beschluss, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
Bei Beschlüssen der Mitglieder, die die Auflösung des Kreisverbands, die Aufnahme des Kreis-verbands als Ganzes in einen anderen Verein, die Aufnahmen eines anderen Vereins (Kreis-verband/Gemeinschaft) oder die Übertragung des Vereinsvermögens im Wege der Neugrün-dung eines Vereins betreffen, ist zwingend eine Präsenzversammlung durchzuführen.

5. Die Kreisversammlung muss jährlich mindestens einmal stattfinden. Einladungen zur Kreisver-sammlung haben unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder textlich per E-Mail oder durch Bekanntgabe auf der Homepage des Kreisverband mit einer Frist von mindestens drei Wochen durch den Vorsitzenden - im Verhinderungsfall durch einen seiner Stellvertreter oder durch einen Vertreter des VERBANDES zu erfolgen. Findet die Versammlung im Rahmen ei-ner virtuellen Versammlung statt, hat der Vorstand in der Einladung mitzuteilen, wie der Zugang erfolgt und welches die erforderlichen Login-Daten sind. Die Einladung gilt als den Teilnehmern zugegangen, wenn sie an die letzte dem Kreisverband bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet war.
Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstandes oder ein Vertreter des VERBANDES.
Beschlussfähig ist die jeweils satzungsgemäß einberufene Versammlung.

6. Die Kreisversammlung setzt sich aus den Delegierten der Gemeinschaften, pro 100 Mitglieder je 1 Delegierter, sowie den Mitgliedern des Kreisvorstandes des Kreisverbandes zusammen. Jede Gemeinschaft wird durch diese Delegierten vertreten. In der Kreisversammlung hat jeder Delegierter und jedes Mitglied des Kreisvorstandes gemäß § 10 Absatz 1 und 2 eine Stimme.

§ 9 Außerordentliche Kreisversammlung
1. Der Vorstand kann jederzeit von sich aus eine außerordentliche Kreisversammlung einberufen.

2. Eine außerordentliche Kreisversammlung muss binnen vier Wochen durch den Vorstand einbe-rufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der Kreisversammlung einen schriftli-chen Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe an den Vorstand richtet.

3. Im Übrigen gilt § 8 entsprechend.

§10 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der/m

- Vorsitzenden,

- stellvertretenden Vorsitzenden,

- Kassierer/in

- Schriftführer/in

und ist Vorstand des Kreisverbandes im Sinne des § 26 BGB.

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus der/m

- stellvertretenden Kassierer/in

- stellvertretenden Schriftführer/in

3. Beisitzer

Der Vorstand nach Absatz 2 kann um bis zu 5 Beisitzer, die nicht zur Vertretung des Kreisver-bandes berechtigt sind, erweitert werden. Die Aufgaben werden durch den geschäftsführenden Vorstand zugewiesen. Beisitzer haben in den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands kein Stimmrecht. In der nächsten Kreisversammlung werden die Beisitzer durch die Mitglieder-versammlung zur Kenntnis genommen.

4. Der Vorstand nach Absatz 1 und 2 führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand nach Absatz 1 vertritt den Kreisverband nach außen in der Weise, dass je zwei Mitglieder gemeinschaftlich zum Handeln befugt sind.

5. Bestimmungen über die Aufgaben- und Ressortverteilung nach Sachgebieten, deren Zuwei-sung an einzelne Vorstandsmitglieder sowie deren Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, werden durch den geschäftsführenden Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit allein getroffen. Bei Stimmengleichheit in allen Abstimmungen und Wahlen entscheidet der/die Vorsitzende.
In den Kreisvorstand kann nur ein volljähriges Mitglied gewählt werden.

6. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Sie endet mit der Wahl des neuen Vorstandes. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem geschäftsführenden Vorstand wird die Bestimmung darüber, ob und wann eine Nachwahl durch die Kreisversammlung durchzuführen ist oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes das freigewordene Amt vo-rübergehend oder längstens für den verbleibenden Rest der Amtszeit übernimmt, durch die verbleibenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes getroffen.

7. Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich als Präsenzversammlungen mit persönlicher Anwe-senheit der Vorstandsmitglieder und Beisitzer durchzuführen. Vorstandsmitglieder, die nicht persönlich vor Ort teilnehmen können, haben das Recht, im Wege der elektronischen Kommu-nikation an der Sitzung teilzunehmen.
Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand zur Durchführung der Vorstandssitzung auch folgende Beschlüsse fassen:

a) Durchführung der Vorstandssitzung im Wege der elektronischen Kommunikation, z.B. im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz oder in Kombination der Präsenz- bzw. Online- Sitzungsformen (sog. "Hybrid"-Sitzung)

b) Möglichkeit von Beschlussfassungen außerhalb einer Vorstandssitzung im Wege eines Um- laufverfahrens in Textform, wenn alle Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 und 2
beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorsitzenden - in dessen Verhinderungsfall durch dessen Vertreter - gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wur-de.

Alle Entscheidungen des Vorstands - gleich in welcher Form - sind zu protokollieren.

8. Der Kreisverband stellt die Organmitglieder und Verbandsmitglieder, die bei Wahrnehmung der ihnen vom Kreisverband übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben einen Schaden verursachen, mit Ausnahme von Vorsatz von der Haftung frei.

§11 Kassenprüfer
1. Die Kassengeschäfte des Kreisverbandes sind von den gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer sind zugleich berechtigt und verpflichtet, die Kassengeschäfte im Hinblick auf die satzungsgemäße Verwendung der Gelder zu überwachen. Über das Ergebnis ihrer Prü-fung haben sie in der Kreisversammlung zu berichten.

2. Die Kreisversammlung wählt mindestens 2 Kassenprüfer für die Amtsdauer des Vorstandes.

3. Im Kalenderjahr soll mindestens eine Kassenprüfung vorgenommen werden. Mitglieder des Vorstandes dürfen als Kassenprüfer nicht gewählt werden.

§12 Beiträge
1. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung der Beitragszahlungen nach § 6 Abs. 2 d ver-pflichtet.
1.
2. Der Kreisverband ist berechtigt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen seiner zur Kreisversammlung erschienenen Delegierten und Mitglieder des Kreisvorstandes, für seine eigenen Belange die Erhebung von Zuschlägen (=eigene Jahresmitgliedsbeiträge) auf die Bei- träge des VERBANDES (Absatz 1) zu beschließen. Die Höhe dieser eigenen Kreis-Jahresmit- gliederbeiträge sowie deren Kassierungs- bzw. Einzugsverfahren werden durch die Kreisver- sammlung festgesetzt.

3. Mitglieder, die bis zum 01.06. des jeweiligen Kalenderjahres aufgenommen werden, haben die vollen Jahresbeiträge nach Absätzen 1 und 2 zu entrichten. Bei einer Aufnahme ab oder nach dem 01.07. des jeweiligen Kalenderjahres ist der Jahresbeitrag für das Eintrittsjahr in hälftiger Jahreshöhe zu bezahlen.


§13 Auflösung
Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Kreisversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhe-bung des Kreisverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Kreisverbandes gemäß § 2 Absatz 5 an den VERBAND, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§14 Verfahrensvorschriften
1. Beschlussfassungen und Versammlungen anderer als der in § 8 und 10 genannten Gremien des Vereins können ebenfalls in den dort beschriebenen Formen durchgeführt werden. Die Regelungen in dieser Satzung sind dann entsprechend anzuwenden.

2. Beschlussfähigkeit

a) Beschlussfähig ist die jeweils satzungsgemäß einberufene Versammlung.
Die Beschlussunfähigkeit bedarf bei einer Versammlung der Feststellung durch den Ver-sammlungsleiter.

b) Ist die Beschlussunfähigkeit zu einer Versammlung festgestellt worden, so ist die nächste Versammlung nach erneuter satzungsgemäßer Einladung an einem anderen Tag durchzuführen.

3. Beschlüsse und Abstimmungen

a) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtig- ten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen sowie Zweckänderungen bedürfen zur An-nahme einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

b) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Stimmenthaltungen zählen nicht mit und sind keine gültigen Stimmen. Auf Verlangen von einem Viertel der anwesenden stimmbe-rechtigten Mitglieder findet eine geheime Abstimmung statt.

c) Abänderungs- und Zusatzanträge haben bei der Abstimmung den Vorrang. Bei Beschluss-fassungen ist über den jeweils inhaltlich weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen.


4. Wahlen

a) Für die Wahlen gelten die vorstehenden Bestimmungen des Absatz 1 entsprechend. Vor-behaltlich einer anders lautenden Beschlussfassung der Kreisversammlung erfolgen Wahlen als Einzelwahlen.

b) Jeder gewählte Bewerber hat unverzüglich die Annahme der Wahl zu erklären. Die Erklä-rung kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.

c) Bei den Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen, an der nur die Kandidaten teilnehmen, die im ersten Wahlgang die höchste gleich hohe Stimmenzahl erhalten haben. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Stichwahl auf sich vereinigt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
d) Bei geheimen Wahlen bzw. Wahlen en-bloc sind mindestens die Hälfte, höchstens aber so viele Stimmen abzugeben, wie Kandidaten zu wählen sind. Anderenfalls ist der Stimmzettel ungültig. In sämtlichen Stichwahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

e) Wahlen en-bloc sind nur zulässig, wenn maximal so viele Kandidaten zur Verfügung stehen, wie Ämter zu besetzen sind. Die Abstimmung bei Wahlen en-bloc erfolgt mit einfacher Mehr- heit der abgegebenen gültigen Stimmen. Sind danach die Kandidaten nicht en-bloc gewählt, erfolgen Einzelwahlen.

f) Für Nach- und Ergänzungswahlen gelten dieselben Bestimmungen wie für die Wahlen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit aus.

5. Allgemeine Bestimmungen

a) Der Versammlungsleiter kann jederzeit eine Beschränkung der Redezeit und Schluss der Rednerliste anordnen.

b) Beratungen und Beschlüsse des Kreisverbandes können durch Beschluss als "vertraulich" erklärt werden. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzel- nen Falle zu verstehen ist.

c) Von allen Vorstandssitzungen und den Kreisversammlungen ist eine Niederschrift zu ferti- gen. Die Niederschrift muss den Sitzungsverlauf nicht wörtlich wiedergeben. Die Feststel-lung der satzungsgemäßen Ladung zur Sitzung bzw. Versammlung durch den Versammlungs- leiter, die gefassten Beschlüsse, Abstimmungen und das Ergebnis der Wahlen sind zu pro- tokollieren und wortgetreu wiederzugeben. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

d) Die verwendeten Bezeichnungen in dieser Satzung sind sowohl auf männliche, weibliche als auch auf diverse Personen - ohne geschlechtsspezifische Unterscheidungen - anwendbar.

§15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lünen.
Der Kreisverband ist im Vereinsregister Amtsgericht Dortmund VR 20755 eingetragen.

§16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund in Kraft.
Die Kreisversammlung hat diese Neufassung der Satzung am 02.07.2022 beschlossen.


Lünen, den 02. Juli 2022

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