Satzung

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Siedlergemeinschaft Bergmannsglück

Satzung

der Gemeinschaft "Bergmannsglück Buer" (14/070)

im Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V.



§ 1 Name und Sitz

1. Die Gemeinschaft trägt den Namen "Bergmannsglück Buer"


Sie wird im nachfolgenden Text ?Gemeinschaft? genannt.

2. Der Sitz der Gemeinschaft ist Gelsenkirchen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Gemeinschaft umfasst die von ihr aufgenommenen Mitglieder des Verband Wohneigentum
Nordrhein-Westfalen e.V., dieser grundsätzlich im nachfolgenden Text ?VERBAND? genannt. Sie gehört
dem VERBAND korporativ als Gliederung und damit zugleich dem örtlich zuständigen Kreisverband im
VERBAND an. Die Gemeinschaft wickelt ihre Belange selbstständig und eigenverantwortlich ab. Die
geltenden Bestimmungen der Satzung und Vereinsordnungen des Verband Wohneigentum Nordrhein-
Westfalen e.V. sind für die Gemeinschaft und deren Mitglieder verbindlich.




§ 2 Gemeinnützigkeit

1. Die Gemeinschaft (Körperschaft i.S. der Anlage 1 zu § 60 AO) verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ?Steuerbegünstigte Zwecke? der Abgabenordnung. Zweck
der Gemeinschaft ist die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie. Dieser Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch Unterstützung der Familien bei Schaffung eines familiengerechten und
ökologisch wie ökonomisch nachhaltigen Lebensraumes für jedermann.
2. Die Gemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der Gemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaft.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen der Gemeinschaft an den Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V., der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.




§ 3 Zweck, Aufgaben und deren Verwirklichung

1. Die Gemeinschaft dient dem Zweck, Familien durch Unterstützung bei der Schaffung eines
familiengerechten, gesunden und ökologisch wie ökonomisch nachhaltigen Lebensraumes für jedermann
zu fördern. Sie fördert den Familienschutz bezüglich des Baus, Erwerbs und Erhalts des Wohneigentums in
ideeller Weise und setzt sich gegenüber Gesetzgebern, Behörden und Wirtschaft für die
Verbraucherrechte und Verbraucherinteressen ein. Die Gemeinschaft informiert und berät in ihrer
Familienschutzfunktion unabhängig und marktneutral.

2. Die Gemeinschaft verfolgt diesen Zweck ideell sowie im Zusammenwirken und mit Unterstützung des
VERBANDES und dessen Gliederungen insbesondere durch

a) Information der Öffentlichkeit und ihrer Mitglieder unter anderem bezüglich rechtlicher, wirtschaftlicher,
wohnungs- und verbraucherpolitischer, bautechnischer und gartenpflegerischer Themen sowie
Sicherstellung der Zustellung der Verbandszeitschriften im Laufe des Erscheinungsmonats an die
Gemeinschaftsmitglieder;


b) Förderung der Allgemeinheit und ihrer Mitglieder in ihrer Tätigkeit zugunsten der Allgemeinheit,
insbesondere der Familien, bezüglich des Erwerbs und Erhalts von selbstgenutztem Wohneigentum;

c) Erarbeiten siedlungs- und wohnungspolitischer Grundsätze, die der Schaffung einer menschengerechten
Umwelt, der Stärkung familiärer und nachbarschaftlicher Verbundenheit, der Integration - insbesondere
von Bürgern mit Migrationshintergrund -, der Förderung von Gemeinschaft und Gemeinsinn in Gebieten
mit Wohneigentum dienen und ökologische sowie ökonomische Nachhaltigkeit des Wohneigentums
anstreben;

d) Vertretung ihrer siedlungs- und wohnungspolitischen Zielsetzung gegenüber Behörden, Verwaltungen
und Organisationen sowie den Medien;

e) Unterstützung und Beratung ihrer Mitglieder und der Allgemeinheit in deren mitverantwortlichen
Tätigkeit für die Allgemeinheit, vornehmlich im sozialen, kulturellen und gemeindlichen Bereich.

3. Zu den Aufgaben der Gemeinschaft zählen im Einzelnen,

a) in allen Fragen der Nutzung des Wohn- und Garteneigentums ihre Mitglieder und die Allgemeinheit durch
Publikationen und eigene Veranstaltungen zu informieren und fachlich zu beraten;

b) die auf das Wohn- und Garteneigentum bezogene Beratung der Allgemeinheit, vornehmlich von Familien,
sowie Interessenvertretung von Erwerbern, Eigentümern und Familien - ggf. auch im Einzelfall - mit der
Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes wahrzunehmen;

c) auf die Gestaltung und Nutzung des Gartens als naturverbundenen Erholungsraum für die Familie und auf
die Erhaltung der Artenvielfalt von Flora und Fauna hinzuwirken;

d) für die Umsetzung ökologischer Gesichtspunkte und die Verwendung umweltfreundlicher bzw.
umweltverträglicher Stoffe beim Bau und der Instandhaltung von Gebäuden und der Gartennutzung
einzutreten;

e) den Gedanken der Selbsthilfe in jeder Form zu fördern;

f) auf die Beteiligung und aktive Mitarbeit der Jugend, Senioren und Frauen in ihrer Gemeinschaft
hinzuwirken.

4) Die Gemeinschaft ist demokratisch verfasst. Sie ist neutral sowie parteipolitisch und konfessionell
unabhängig. Die Gemeinschaft ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit Organisationen und
Institutionen gleichgerichteter Zielsetzung.





§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person sowie jede Gemeinschaft von natürlichen Personen zu
Bruchteilen oder zur gesamten Hand (z.B. Erbengemeinschaft) erwerben, die objektbezogene Inhaberin
von nicht gewerblich genutztem Wohneigentum/-erbbaurecht ist oder am Erwerb solchen
Wohneigentums/-erbbaurechts interessiert ist, oder die die Ziele und Aufgaben der Gemeinschaft durch
ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.
2. Die Aufnahme in die bestehende Gemeinschaft erfolgt durch den Vorstand, der über die Annahme oder
Ablehnung des Antrages entscheidet. Die Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Die
Aufnahme in die Gemeinschaft begründet die Mitgliedschaft im VERBAND sowie in dessen zuständigem
Kreisverband. Die Aufnahme ? aber auch die Ablehnung der Aufnahme eines Bewerbers - ist dem
VERBAND unverzüglich durch den Vorstand der Gemeinschaft zu melden. Ist eine Aufnahme des
Bewerbers in die Gemeinschaft nicht möglich oder nicht gewünscht, entscheidet der VERBAND über die
Annahme oder Ablehnung des Aufnahmeantrags als Einzelmitgliedschaft im VERBAND. Sofern die
Gemeinschaft nach Beschluss ihrer Mitgliederversammlung ein Mitglied nicht mehr betreuen will, kann
auf Antrag des Vorstandes der Gemeinschaft eine Umschreibung dieser Mitgliedschaft in eine
Sammelgemeinschaft des zuständigen Kreisverbandes oder als Einzelmitglied beim VERBAND erfolgen.
3. Die Aufnahme kann zum jeweils nächsten 01. eines Monats im Kalenderjahr erfolgen. Mit dem
Beitrittsantrag erkennt das Mitglied die Satzung sowie die Beschlüsse der Gemeinschaft und der höheren
Gliederungen des VERBANDES als bindend an.
4. Die Mitgliederdaten werden von der Gemeinschaft und gegebenenfalls von den weiteren höheren
Gliederungen des VERBANDES elektronisch gespeichert und entsprechend den jeweils gültigen
Datenschutzbestimmungen verwendet.
5. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt


Durch schriftliche Erklärung an den Vorstand der Gemeinschaft oder des VERBANDES, die bis zum 30.09.
des Jahres zugegangen sein muss, kann die Mitgliedschaft mit Wirkung zum 31.12. des Kalenderjahres
gekündigt werden. Sammelaustrittserklärungen sind unwirksam. Der Vorstand der Gemeinschaft hat den
VERBAND über Mitgliedschaftskündigungen, die der Gemeinschaft zugegangen sind, unverzüglich zu
informieren.



b) Tod


Der Rechtsnachfolger des Mitglieds tritt auf Antrag mit sofortiger Wirkung ein. Die Mitgliedsjahre des
Rechtsvorgängers werden nicht angerechnet, es sei denn, der überlebende Ehepartner wird
Rechtsnachfolger. In allen anderen Fällen wird eine neue Mitgliedschaft begründet.

c) Ausschluss


Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden aufgrund

  • vereinswidrigen / vereinsschädigenden Verhaltens in Wort, Schrift und Tat,

  • Verstoßes gegen die Satzung oder Verletzung der durch die Satzung oder rechtmäßige Organbeschlüsse

der Gemeinschaft und/oder des VERBANDES begründeten Verpflichtungen zum Nachteil der
Gemeinschaft und deren Mitglieder und/oder des VERBANDES WOHNEIGENTUM und dessen
Gliederungen und/oder deren Mitglieder,

  • eines Beitragsrückstandes trotz schriftlicher Mahnung mit einer Frist von vier Wochen,

  • sonstiger wichtiger Gründe.


Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand des VERBANDES nach vorheriger
Anhörung des Auszuschließenden.

6. In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft stehen den Mitgliedern bzw. deren Rechtsnachfolgern
(z.B. Erben bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod) keinerlei Zahlungs- oder Erstattungsansprüche
gegen die Gemeinschaft und den VERBAND und dessen Gliederungen zu. Insbesondere besteht kein
Anspruch auf Erstattung des gesamten oder anteiligen gezahlten Jahresmitgliederbeitrags, wenn die
Mitgliedschaft innerhalb des Beitragszeitraums endet.



§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der Meinungsbildung zu beteiligen sowie über die zuständigen
Gremien an allen Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der
satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet,
a) die Satzung und Vereinsordnungen der Gemeinschaft und des VERBANDES und die in deren Rahmen
gefassten Beschlüsse zu befolgen;
b) die Ziele und Aufgaben der Gemeinschaft und des VERBANDES zu fördern und nach besten Kräften zu
unterstützen sowie alles zu unterlassen, was dem Verbandszweck und den Verbandsgliederungen und
Verbandsorganen schadet;
c) die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen;
d) die unter Mitwirkung des VERBANDES und dessen weiteren Gliederungen (u.a. Bundesverband,
Kreisverbände) erscheinenden Verbandszeitschriften zu beziehen, die von der Landesversammlung des
VERBANDES festgesetzten Mitgliederjahresbeiträge und die hierauf von der Gemeinschaft und ggf. dem
zuständigen Kreisverband für deren eigene Belange festgesetzten weiteren Zuschläge und Beiträge
pünktlich zu zahlen und sonstigen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachzukommen;
e) der Gemeinschaft rechtzeitig, wahrheitsgemäß und vollständig die erforderlichen Angaben zu machen
und ggf. die Unterlagen auszuhändigen, die die Gemeinschaft zur Durchführung ihrer Aufgaben und
Wahrnehmung der Gemeinschaftsinteressen benötigt.




§ 6 Organe

1. Die Organe der Gemeinschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Kassenprüfer,
2. Den Organmitgliedern entstandene Kosten und Auslagen sowie Vergütungen - insbesondere für
aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft - sind nach der Geschäfts- und Kassenordnung unter
Berücksichtigung des § 2 Absatz 4 zu erstatten.
3. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig
sein müssen, nachgewiesen werden.
§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung der Gemeinschaft ist deren oberstes Organ nach § 32 BGB. Ihrer
Beschlussfassung unterliegen alle Angelegenheiten der Gemeinschaft, soweit diese nicht ausdrücklich
durch diese Satzung dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.



2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes für das zurückliegende Kalenderjahr;
b) Wahl und Abberufung des geschäftsführenden Vorstandes, der Kassenprüfer und ggf. der Beisitzer;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Wahl der Delegierten zur Kreisversammlung;
e) Beschlussfassung über Gemeinschaftsbeiträge;
f) Entscheidung über Beschlussfassungen des Vorstandes und eingegangene Anträge, die der
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden;
g) Beschlussfassungen über die Gemeinschaftssatzung;
h) Beschlussfassung über die Auflösung der Gemeinschaft;
i) Berufung und Abberufung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern;
j) Genehmigung der vom Vorstand erlassenen Geschäfts- und Kassenordnung sowie aller weiteren
Vereinsordnungen.


Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

3. Die Mitgliederversammlung muss jährlich mindestens einmal stattfinden. Einladungen zur
Mitgliederversammlung haben unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens
drei Wochen durch den Vorsitzenden ? im Verhinderungsfall durch einen seiner Stellvertreter ? zu
erfolgen. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende der Gemeinschaft oder im Verhinderungsfall ein anderes
Mitglied des Vorstandes. Beschlussfähig ist die jeweils satzungsgemäß einberufene Versammlung.
4. Jede Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 1 hat - auch wenn sie aus mehreren Personen besteht - in der
Mitgliederversammlung nur eine Stimme. Eine Vertretung durch ein Familienmitglied oder eine in
Hausgemeinschaft lebende Person ist zulässig. Hat ein Familienmitglied einer Mitgliedschaft ein Amt in
der Gemeinschaft inne, so geht für die Dauer der Amtsinhaberschaft das Stimmrecht auf den Amtsinhaber
über.




§ 8 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus


- der/m Vorsitzenden,

- der/m Kassierer/in

- der/m Schriftführer/in

- ________

und ist Vorstand der Gemeinschaft im Sinne des § 26 BGB. Er führt die laufenden Geschäfte und vertritt
die Gemeinschaft nach außen in der Weise, dass je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich zum
Handeln befugt sind.

Für das vereinsinterne Innenverhältnis kann die vom Vorstand zu erlassende Geschäfts- und
Kassenordnung, die durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen ist, nähere Regelungen treffen.
Bestimmungen über die Aufgaben- und Ressortverteilung nach Sachgebieten, deren Zuweisung an
einzelne Vorstandsmitglieder sowie deren Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, können durch den
geschäftsführenden Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit allein getroffen werden.

Zum 1. Vorsitzenden kann nur ein volljähriges Mitglied, für andere Ämter kann auch ein volljähriges in
Hausgemeinschaft mit einem Mitglied lebendes Familienmitglied gewählt werden.

2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Sie endet mit der Wahl des neuen Vorstandes. Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem geschäftsführenden Vorstand wird die Bestimmung
darüber, ob und wann eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung durchzuführen ist oder ein
anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes das freigewordene Amt vorübergehend oder
längstens für den verbleibenden Rest der Amtszeit übernimmt, durch die verbleibenden Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes getroffen.




§ 9 Kassenprüfer

1. Die Kassengeschäfte der Gemeinschaft sind von den gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Die
Kassenprüfer sind zugleich berechtigt und verpflichtet, die Kassengeschäfte im Hinblick auf die
satzungsgemäße Verwendung der Gelder zu überwachen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie in
der Mitgliederversammlung zu berichten.
2. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens 2 Kassenprüfer für die Amtsdauer des Vorstandes.





3. Im Kalenderjahr muss mindestens eine Kassenprüfung vorgenommen werden. Mitglieder des Vorstandes
dürfen als Kassenprüfer nicht gewählt werden.




§ 10 Beiträge

1. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung der Beitragszahlungen nach § 5 Abs. 2 d), insbesondere
der Jahresmitgliederbeiträge an den VERBAND, verpflichtet. Die Höhe der Jahresmitgliedsbeiträge für den
VERBAND wird durch die Landesversammlung festgesetzt.
2. Die Gemeinschaft ist berechtigt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ihrer zur
Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder, für ihre eigenen Belange die Erhebung von Zuschlägen
(=eigene Jahresmitgliederbeiträge) auf die Beiträge des VERBANDS (Absatz 1) zu beschließen. Die Höhe
dieser eigenen Gemeinschafts-Jahresmitgliederbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt.
3. Mitglieder, die bis zum 01.06. des jeweiligen Kalenderjahres aufgenommen werden, haben die vollen
Jahresmitgliederbeiträge nach Absätzen 1 und 2 zu entrichten. Bei einer Aufnahme ab oder nach dem
01.07. des jeweiligen Kalenderjahres ist der Jahresmitgliederbeitrag für das Eintrittsjahr in hälftiger
Jahreshöhe zu bezahlen.
4. Die Gemeinschaft kassiert von ihren Mitgliedern die Beiträge (Absätze 1 - 3) bar durch Kassierung,
alternativ per Dauerauftrag bzw. per SEPA-Lastschriftverfahren bis spätestens zum 31.03. des laufenden
Jahres ein und führt den Jahresmitgliederbeitrag für den VERBAND an diesen ab.




§ 11 Auflösung

Die Auflösung der Gemeinschaft kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der
Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der
Gemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gemeinschaft gemäß § 2
Absatz 5 an den Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§ 12 Verfahrensvorschriften

1. Beschlussfähigkeit


Beschlussfähig ist die jeweils satzungsgemäß einberufene Versammlung oder Sitzung.

2. Beschlüsse und Abstimmungen
a) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
gefasst. Satzungsänderungen sowie Zweckänderungen bedürfen zur Annahme einer zwei Drittel Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
b) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Stimmenthaltungen zählen nicht mit und sind keine
gültigen Stimmen.
3. Wahlen
a) Vorbehaltlich einer anders lautenden Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgen Wahlen als
Einzelwahlen. Jeder gewählte Bewerber hat unverzüglich die Annahme der Wahl zu erklären. Die
Erklärung kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden. Bei den Wahlen
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
b) Für Nach- und Ergänzungswahlen gelten dieselben Bestimmungen wie für die Wahlen. Die so
nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit aus.
4. Allgemeine Bestimmungen


Von allen Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Die
Niederschrift muss den Sitzungsverlauf nicht wörtlich wiedergeben. Die Feststellung der
satzungsgemäßen Ladung zur Sitzung bzw. Versammlung durch den Versammlungsleiter, die gefassten
Beschlüsse, Abstimmungen und das Ergebnis der Wahlen sind zu protokollieren und wortgetreu
wiederzugeben. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu
unterzeichnen.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand im Mitgliedschaftsverhältnis ist Gelsenkirchen.




§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 17.02.2016 in Kraft.



Gelsenkirchen, den 17.02.2016

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