Satzung

Satzung

der Siedlergemeinschaft Ahrensfelde e.V.
Verband Wohneigentum, Landesverband Brandenburg e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geltungsbereich


1. Der Verein trägt den Namen Siedlergemeinschaft Ahrensfelde e.V.und hat seinen Sitz in Ahrensfelde.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter der Geschäftsnummer VR 26 registriert.
Er ist Mitglied des Verbandes Wohneigentum, Landesverband Brandenburg e.V..

2. Sein Geltungsbereich erstreckt sich räumlich auf die Gemeinde Ahrensfelde.

3. Er baut sich auf demokratischer Grundlage auf und ist partei-politisch und konfessionell
neutral.

§ 2 Gemeinnützigkeit


1.Die Siedlergemeinschaft Ahrensfelde e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne "Steuerbegünstigende Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3 Zweck, Aufgaben und deren Verwirklichung


1. Die Siedlergemeinschaft Ahrensfelde e.V. dient dem Gemeinwohl, indem sie sich in jeder zweckdienlichen Weise für die ideelle Förderung des Siedlungswesens und des
Bauens und Erwerbs von selbstgenutztem Wohneigentum einsetzt. Ihre Tätigkeit ist
darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf diesem Gebiet selbstlos zu fördern.
Das Ziel aller Betätigungen ist die Förderung von Familien durch Unterstützung bei der
Schaffung eines familiengerechten und gesunden Lebensraums für jedermann.

2. Der Siedlergemeinschaft obliegt es insbesondere
a) Für eine Kommunalpolitik einzutreten, die darauf gerichtet ist, eine menschengerechte Umwelt zu erhalten, die familiären und nachbarschaftlichen
Verbindungen zu stärken sowie Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Lebensfreude der Bewohner zu fördern.

b) Ihre Mitglieder in ihrer mitverantwortlichen Tätigkeit im sozialen, gemeindlichen und kulturellen Bereich zu unterstützen.

3. Die Verwirklichung des Vereinszwecks wird angestrebt insbesondere durch

a) Die Beratung seiner Mitglieder und interessierter Bürger der Gemeinde in allen Fragen der Nutzung des Wohn- und Garteneigentums durch periodisch stattfindende
Veranstaltungen.

b) Eine auf das Wohneigentum und den Garten bezogene Verbraucherberatung der Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer mit der Zielsetzung einen wirksamen
Verbraucherschutz wahrzunehmen.

c) Das Hinwirken auf die Gestaltung und Nutzung des Gartens als Lebens- und Erholungsraums für die Familie und auf die Erhaltung der Artenvielfalt von Flora und Fauna; und das Eintreten für die Anwendung ökologischer Gesichtspunkte und
die Verwendung umweltfreundlicher bzw. umweltverträglicher Stoffe beim Bau und der Instandsetzung von Gebäuden und bei der Gartennutzung.

d) Entwicklung und Ausbau der Nachbarschaftshilfe und die Unterstützung insbesondere älterer und behinderter Mitglieder.

e) Förderung von Kunst und Kultur in der Gemeinde, z.B. durch das Angebot eines Mal- und Zeichenzirkels mit eigenen Ausstellungen und Pressepräsentationen.

f) Mitwirkung bei der Freizeitgestaltung der Jugendlichen in Zusammenarbeit mit der Jugendkoordination der Gemeinde.

g) Öffentlichkeitsarbeit zur Information der Einwohner über die Vereinsarbeit sowie über siedlungspolitische Grundsätze im Rahmen von Veranstaltungen der Gemeinschaft für die Gemeindebürger und Mitglieder in Form von regelmäßig
stattfindenden
· Pflanzentauschbörsen,
· fachkundig geführten botanisch-geologischen sowie mykologischen
Wanderungen zur Verbesserung der Heimatkunde und des ökologischen Bewusstseins,
· Aktivitäten im Rahmen der Seniorenbetreuung.

h) weitere Kurse zur Erwachsenenbildung

4. Die Gemeinschaft ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig. Sie ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleicher Zielstellung.

§ 4 Selbstlosigkeit


Die Siedlergemeinschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Siedlergemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft


Mitglieder der Siedlergemeinschaft Ahrensfelde e.V. sind beim Landesverband Brandenburg e.V. durch Aufnahmeantrag eingetragene Siedler.
Die ordentliche Mitgliedschaft können Inhaber und am Erwerb von selbstgenutztem Eigentum Interessierte erlangen sowie alle Personen, die die Ziele und Aufgaben des
„Verbands Wohneigentum“ durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.
Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand der Siedlergemeinschaft zu beantragen, mit der Bestätigung durch den Vorstand und der Zahlung einer Aufnahmegebühr von 2.50 € gilt die Aufnahme als vollzogen.
Mitglieder werden mit Aufnahme auch die im Haushalt lebenden Familienmitglieder des Antragstellers, soweit sie unter 18 Jahre alt sind. Diese zahlen neben dem Antragsteller
keinen Mitgliedsbeitrag, sie sind passiv, aber nicht aktiv wahlberechtigt.
Verstirbt der Antragsteller, wird die Mitgliedschaft vom überlebenden Ehepartner fortgeführt. Eine Umschreibung auf ein anderes Familienmitglied gilt als Neueintritt.
Durch den Erwerb der Mitgliedschaft unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen
dieser Satzung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausscheiden aus der Hausgemeinschaft oder Ausschluss.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung und kann nur am Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Die Kündigung muss mindestens drei Monate vor Jahresende beim Vorstand eingegangen sein.

3. Ein Mitglied der Siedlergemeinschaft kann ausgeschlossen werden, wenn:
a) Das Mitglied die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt.
b) Das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen der Gemeinschaft in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern unsolidarisch verhält.

4. Ein Mitglied, das länger als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann ebenfalls durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.

5. Der Beschluss ist dem Mitglied mit der Begründung schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Jedes Mitglied hat das Recht,
a) sich aktiv am Gemeinschaftsleben zu beteiligen.
b) an allen Veranstaltungen der Gemeinschaft teilzunehmen.
c) alle gemeinschaftseigenen Einrichtungen zu nutzen.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
a) diese Satzung einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen innerhalb der Gemeinschaft zu betätigen.
b) Beschlüsse der Gemeinschaft anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.
c) Mitgliedsbeiträge entsprechend den Beschlüssen innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu zahlen.

§ 8 Organe

Die Organe der Siedlergemeinschaft sind
die Mitgliederversammlung und der Vorstand der Siedlergemeinschaft.

§ 9 Die Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Gemeinschaft. Sie ist durch den Vorstand mindestens 2 x im Jahr (davon eine Jahreshauptversammlung) einzuberufen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist auf Ersuchen von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder einem Viertel der Mitglieder der Siedlergemeinschaft oder
auf Verlangen des Landesvorsitzenden unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von sieben Tagen einzuberufen.

2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung durch den Vorstand erfolgt schriftlich oder ortsüblich mit der Siedlerzeitschrift.

3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem vom Vorstand benannten Versammlungsleiter.

4. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder der Gemeinschaft bindend.
6. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
7. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.
8. Vertreter des Bundes- oder Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
9. Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
a) Beschlussfassung über diese Satzung oder Satzungsänderungen.
b) Wahl des Vorstandes der Siedlergemeinschaft, Wahl der Kassenprüfer
c) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen
d) Erörterung aller Grundsatzfragen der Gemeinschaft und Anträge
e) Beschlussfassung über Veränderungen der Gemeinschaft, ihre Teilauflösung oder die Auflösung der Gemeinschaft. Hierfür ist eine Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
f) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden, des Geschäfts- und Kassenberichts und des Berichtes der Kassenprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes.
g) Wahl der Delegierten für die Landesverbandstagung

§ 10 Der Vorstand der Siedlergemeinschaft

1. Der gewählte Vorstand der Siedlergemeinschaft ist ausführendes Organ der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er besteht aus,
· dem Vorsitzenden der Siedlergemeinschaft,
· dem stellvertretenden Vorsitzenden der Siedlergemeinschaft,
· dem Kassenführer und
· mindestens zwei Beisitzern, von denen einer zum chriftführer zu bestellen ist.

2. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt und tritt in der Regel alle 6 Wochen zusammen.

3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie der Stellvertreter.Beide sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

4. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn ihnen mit Zweidrittel-Mehrheit das Misstrauen ausgesprochen wird.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende, bzw. der stellvertretende Vorsitzende und mindestens drei weitere Mitglieder des Vorsandes zur Vorstandssitzung anwesend sind.
6. Beschlüsse des Vorstandes sind im Sitzungsprotokoll festzuhalten. Über alle Versammlungen und Sitzungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter- bzw. Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
sind.

7. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung ihm obliegender Pflichten entstehende Fahrt- und sonstige zu vertretende Kosten, z.B. für Büromaterialien, sind von der Gemeinschaft zu erstatten.

8. Der Vorstand ist verantwortlich für die
· laufende Geschäftsführung der Siedlergemeinschaft,
· Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse,· Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen.

9. Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können Kommissionen berufen werden.

§ 11 Schlichtungsverfahren


Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten
Vorstandssitzung zu führen.Das Schlichtungsverfahren ist nach den Richtlinien des Bundes- bzw. Landesverbandes durchzuführen.
Führt das Schlichtungsverfahren zu keinem Ergebnis, kann eine zivilrechtliche Klärung angestrebt werden.

§ 12 Finanzierung der Gemeinschaft


Die Gemeinschaft finanziert seine Verpflichtungen gegenüber dem Verband Wohneigentum (LV Brandenburg e.V.) und seine eigenen Tätigkeiten aus Beiträgen und Umlagen sowie aus
Zuwendungen, Sammlungen, Spenden oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke.
Die an den Landesverband abzuführende Beitragshöhe wird durch den Landesverband festgelegt. Die Siedlergemeinschaft beschließt die jährliche Beitragshöhe auf der itgliederversammlung.
Der Jahresbeitrag beträgt derzeit:
26,00 € pro Mitglied.
Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
Jahresbeitrag: 24,80 € (davon sind 18,00 € an den andesverband abzuführen)Rechtsschutz: 1,20 €

§ 13 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Kassenführung


Der Kassenführer verwaltet die Kasse und das Konto der Gemeinschaft und führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.

§ 15 Kassenprüfer


1. Die Gemeinschaft wählt alle drei Jahre eine Revisionskommission, die mindestens aus zwei Kassenprüfern besteht. Diese Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes sein.

2. Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand oder des erweiterten Vorstandes.

3. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen und ständige Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen.

4. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse vorzunehmen und zu protokollieren.

5. Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen, er erstreckt sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit nach der Kassen- und Prüfordnung des
Landesverbands Brandenburg e.V..

§ 16 Auflösung der Gemeinschaft


Die Auflösung der Siedlergemeinschaft Ahrensfelde e.V. kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Hierfür ist eine Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung der Siedlergemeinschaft ist das Vermögen nach Abgeltungberechtigter Forderungen der Mitglieder an den Verband Wohneigentum, Landesverband Brandenburg e.V. zu überweisen.
Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Siedlungswesens in Deutschland einzusetzen.
Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut der Gemeinschaft des Verbands Wohneigentum dem Landesverband zur Geschäftsstelle zur Aufbewahrung zu übergeben.
Bei Auflösung der Gemeinschaft sind durch Beschluss der Mitgliederversammlung drei Liquidatoren zu bestellen, die die Liquidation durchführen.

§ 17 Satzungsänderungen


Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.

Diese Satzung tritt mit heutigem Tag in Kraft.
Gleichzeitig wird die Satzung vom 3.März 2001 außer Kraft gesetzt.
Ahrensfelde, den
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Vorsitzender, stellv. Vorsitzender

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