Satzung des Ortsverbands
Satzung der Siedlergemeinschaft e. V. Altenstadt a. d. Waldnaab vom 08.04.2025
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Siedlergemeinschaft e. V. Altenstadt a. d. Waldnaab".
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "e. V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Altenstadt a. d. Waldnaab.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband Oberpfalz e. V.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Altenstadt a. d. Waldnaab verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz sowie des Schutzes von Ehe und Familie.
Der Satzungszweck bezüglich Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein Verbraucherinteressen von selbstnutzenden Wohneigentümern, privaten Bauherrinnen und an Wohnimmobilien interessierten Käufern wahrnimmt.
Der Satzungszweck bezüglich Förderung des Schutzes von Ehe und Familie wird insbesondere verwirklicht durch Unterstützung der Familien bei Schaffung eines familiengerechten und ökologisch wie ökonomisch nachhaltigen Lebensraumes für jede und jeden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein ist demokratisch verfasst; er ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Mitglieder des Vereins sind zugleich Mitglied im Landesverband.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Fördernde Mitgliedschaft
Fördernde Mitgliedschaft im örtlichen Verein ist als natürliche oder juristische Person möglich. Leistungen des Vereins und Stimmrecht sind mit der fördernden Mitgliedschaft nicht verbunden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn es
(a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
(b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, gegen diesen Beschluss die Mitgliederversammlung anzurufen, um zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die ihm bekannt gewordenen personenbezogenen Daten zu wahren, angemessen zu verarbeiten und über die Mitgliedschaft hinaus geheim zu halten.
§ 7 Mitgliedsbeiträge und Umlagen
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung. Ebenso beschließt die Mitgliederversammlung die Beiträge der fördernden Mitglieder.
(2) Ehrenmitglieder können von den Mitgliedsbeiträgen befreit werden.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Es können bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden. Zudem ist die Kooptierung von höchstens zwei, dann nicht stimmberechtigten, Personen möglich. Die Zuständigkeiten im Verein regelt der Vorstand.
(2) Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 26 BGB).
(3) Den Mitgliedern des Vorstands können die Kosten und Auslagen erstattet werden, auch pauschal. Ebenso kann eine Vergütung für aufgewendete Arbeitszeit in angemessener Höhe gezahlt werden, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung per Beschluss, ggfs. im Rahmen der Finanzordnung.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
(b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
(c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahres- und Tätigkeitsberichts,
(d) die Aufnahme neuer Mitglieder,
(e) die Verabschiedung einer Wahlordnung.
§ 11 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seiner Nachfolge im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl der Nachfolge durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen. Dieses kooptierte Vorstandsmitglied ist stimmberechtigt (Selbstergänzungsrecht).
§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden, bei Verhinderung die ihres Stellvertreters.
(2) Die Vorstandssitzungen können auch im Wege der elektronischen Kommunikation stattfinden, es wird insoweit auf § 14 (2) der Satzung verwiesen.
(3) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von ihrem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
(a) Änderungen der Satzung,
(b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Finanzordnung,
(c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
(d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
(e) die Wahl der Kassenprüfer,
(f) die Entgegennahme des Jahres- und Tätigkeitsberichts und die Entlastung des Vorstands,
(g) die Auflösung des Vereins.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des entsprechenden Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch E-Mail, an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
Abweichend von § 32 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per Online-Sitzung, E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen. In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.
Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes entsprechend.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens einer Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge und Umlagen oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Mitgliederversammlung ist als Präsenzversammlung durchzuführen, soweit dies mit dem Einberufungsverlangen beantragt wird.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei Verhinderung von seiner Stellvertreterin und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist eine Protokollführerin zu wählen.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks (insbesondere im Sinne des § 33 BGB) der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Protokollführerin und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 16 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierfür separat einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierfür ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder notwendig.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorsitzende des Vorstands und ihr Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Landesverband oder seinen Rechtsnachfolger, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.