Lärmschutz

ruhestörende Haus- u. Gartenarbeit

Der Einsatz von lärmintensiven Geräten (z.B. Rasenmäher, Heckenschere, Häcksler usw.) sind zur Durchführung von Haus- und Gartenarbeiten nur nach den Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung an den Werktagen (Mo-Sa) in der Zeit von 7 bis 20 Uhr zulässig.


Für besonders laute Geräte und Maschinen gelten weitere zeitliche Einschränkungen unter Wahrung der Mittagsruhe. So dürfen Geräte mit Verbrennungsmotor (z. B. Laubbläser, Grastrimmer, Graskantenschneider usw.) an den
Werktagen (Mo-Sa) nur in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr verwendet werden.

 

ruhestörender Baulärm

Der Einsatz bestimmter lärmerzeugender Geräte und Maschinen ist im Freien nach den Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung nur an den Werktagen (Mo-Sa) in der Zeit von 7 bis 20 Uhr in Wohngebieten zulässig.

 

allgemeine Ruhezeiten

grundsätzlich während
den Sommermonaten 22 Uhr und 6 Uhr und während
den Wintermonaten 22 Uhr und 7 Uhr!!

 

Wissenwertes über die Thematik

Verband Wohneigentum e. V., junge Familie
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