Aktuelles vom Verband
Aktuelle Pressemitteilung
Bonn/Berlin, 04.12.2025 - Der gemeinnützige Verband Wohneigentum begrüßt die Entscheidung des Deutschen Bundestags, die Ehrenamtspauschale anzuheben. Die finanzielle Entlastung sei ein wichtiges Signal, doch nach Auffassung des Verbands reicht sie nicht aus, um bürgerschaftliches Engagement langfristig zu stärken und zu fördern.

Verbandspräsident Peter Wegner erklärt:
"Die Anhebung der Ehrenamtspauschale ist eine wertvolle Anerkennung für die unzähligen Menschen, die sich in ihrer Freizeit für das Gemeinwohl einsetzen. Sie spiegelt die große gesellschaftliche Bedeutung des Ehrenamts wider." Gleichzeitig betont Wegner, dass finanzielle Aspekte für viele Freiwillige nicht im Vordergrund stehen: "Die Menschen wollen helfen und unser Gemeinwesen stärken, doch viele haben Sorge vor rechtlichen Risiken oder empfinden die Bürokratie als hinderlich. Hier besteht dringend Handlungsbedarf."
Im aktuellen Positionspapier "Ehrenamt mit Zukunft" zeigt der Verband konkrete Maßnahmen auf, um Rahmenbedingungen für freiwilliges Engagement zu verbessern. Dazu zählen der Ausbau von Weiterbildungs- und Austauschformaten, die Verringerung von Haftungsrisiken sowie die Möglichkeit, Rentenpunkte für langjähriges Engagement anzurechnen.
In Deutschland engagieren sich rund 29 Millionen Menschen freiwillig. Allein im Verband Wohneigentum bringen sich rund 17.500 Ehrenamtliche in Nachbarschaftsvereinen und Siedlungen ein. Seit Jahren weisen Vereine und Verbände darauf hin, dass die Gewinnung neuer Aktiver zunehmend schwierig wird. Gründe dafür sind unter anderem eine steigende Arbeitsverdichtung sowie höhere Mobilitätsanforderungen, die langfristiges Engagement erschweren.
Wegner warnt vor den Folgen mangelnder Unterstützung:
"Das Ehrenamt leistet konkrete, praktische Arbeit vor Ort - ohne dieses Engagement wäre vieles nicht möglich: vom Fußballverein über die Nachbarschaftshilfe und die Gemeinde-Leihbücherei bis zur Unterstützung bei Wahlen. Wer diese Strukturen nicht stärkt, macht unser soziales Leben ärmer und gefährdet die Lebensqualität vieler Menschen."
Pressekontakt:
Katrin Ahmerkamp | Pressesprecherin Verband Wohneigentum
0228 60468-20 | presse@verband-wohneigentum.de
Aktueller Service Haus & Wohnen
Welche steuerlichen Vorteile können selbstnutzende Eigentümer und Eigentümerinnen geltend machen? Wir erklären wichtige Details wie Abschreibung, Grunderwerbsteuer, Einliegerwohnung und § 35c EStG. Wer plant, baut oder modernisiert, sollte diese Punkte kennen - und im Zweifel steuerliche Beratung nutzen.
Das Wichtigste in Kürze:
Menschen, die in ihrer eigenen Immobilie leben, haben weniger steuerliche Optionen als Vermieter - die vorhandenen sind oft dennoch sehr wertvoll.
Die wichtigsten Entlastungen auf einen Blick:
absetzbar: 20% der Handwerkerleistungen maximal bis 1.200 €
hohe Abschreibungen bei Denkmälern und Sanierungsgebieten
Einliegerwohnung als Steuermodell
Energetische Sanierung (§ 35c EStG) - bis zu 40.000 € Steuerersparnis in drei Jahren
steuerliche Optionen für Arbeitszimmer

Viele Entlastungen für Wohneigentümer seien kaum bekannt und dadurch ungenutzt, erklärt Rudolf Limmer, Bundesschatzmeister im Verband Wohneigentum. "Für selbstgenutztes Wohneigentum gibt es zwar keine Abschreibung - aber mehrere wichtige Ausnahmen, die bares Geld sparen." Gerade weil Wohnen im eigenen Haus vom Gesetzgeber als private Lebensführung gilt, ist es entscheidend zu wissen, welche Ausnahmen steuerlich doch greifen.
Was gilt - und was absetzbar ist
Selbstnutzung schließt Abschreibung grundsätzlich aus. Das ist gesetzlich so gewollt. Eine Ausnahme bilden jedoch Handwerkerleistungen. Laut Limmer ein Punkt, den viele unterschätzen: "20% der Handwerkerrechnungen kann man direkt von der Steuerschuld abziehen - bis zu 1.200 Euro pro Jahr. Aber nur Lohnkosten, nie Material."
Weitere Ausnahmen betreffen Denkmal-Immobilien und Immobilien in Sanierungsgebieten, bei denen hohe Abschreibungen möglich sind, wenn die strengen Vorgaben erfüllt werden.
Grunderwerbsteuer: Gestaltung spart Geld
Die Grunderwerbsteuer ist je nach Bundesland sehr unterschiedlich. Limmer weist darauf hin, wie groß der Unterschied für Käufer*innen sein kann: "Beim Bauträgerkauf sollte man Grundstück und Bauleistung in getrennten Verträgen regeln. Dann fällt Grunderwerbsteuer nur auf den Grundstücksteil an." Auch bewegliche Gegenstände wie Küche oder Möbel müssen separat ausgewiesen werden. "Nur wenn Einbauküche, Schränke oder ähnliches mit Preis im Vertrag stehen, wird darauf keine Grunderwerbsteuer fällig."
Beim Hessengeld erklärt Rudolf Limmer: "Hessen zeigt, wie gezielte Förderung aussehen kann: bis zu 20.000 Euro für Paare plus Kinderbonus - maximal bis zur Höhe der Grunderwerbsteuer."
Einliegerwohnung: Chance für Selbstnutzer und Selbstnutzerinnen
Eine kleine vermietete Einheit im eigenen Haus kann steuerlich enorm helfen. Denn diese gilt steuerlich als Vermietung - und ermöglicht damit:
Abschreibung der anteiligen Anschaffungskosten
Betriebskostenabzug
Abzug von Instandhaltung und Reparaturen
"vorweggenommene Werbungskosten" schon vor der ersten Vermietung
Wichtig dabei: Die Einliegerwohnung muss tatsächlich vermietet werden. Und bei Vermietung an Angehörige gilt die 66-%-Grenze der ortsüblichen Miete.
Energetische Sanierung nach § 35c EStG: bis zu 40.000 Euro Steuervorteil
Ein besonders wichtiger Punkt: Der Steuerbonus nach § 35c senkt die Steuerlast, nicht das Einkommen. Das macht ihn so wertvoll.
Diese Voraussetzungen gelten:
Das Haus ist mind. 10 Jahre alt
Maßnahmen werden umgesetzt zwischen 2020 und 2029
20 % Steuerabzug über 3 Jahre verteilt
max. 40.000 € Ersparnis
Man kann entweder den Steuerbonus geltend machen oder eine Förderung durch KfW/BAFA nutzen, nicht beides.
Absetzbar sind u. a.:
Dämmung
neue Fenster/Türen
neue Heizungsanlagen
Lüftung
digitale Energiesteuerung
Heizungsoptimierung
Rudolf Limmer erläutert außerdem eine wichtige Klarstellungen des Bundesfinanzministeriums: "Bei gemischter Nutzung muss anteilig gekürzt werden - ein Arbeitszimmer zählt also mit." Bei Photovoltaik und gleichzeitiger Dachsanierung bleibe hingegen die volle Förderung bestehen, wenn sich die Kosten nicht sauber trennen lassen.
Häusliches Arbeitszimmer: Regelungen seit 2023
Die Neuregelung sorgt oft für Verwirrung. Limmer fasst sie präzise zusammen: "Ein Arbeitszimmer ist nur absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Dann gilt die Jahrespauschale von 1.260 € - oder die tatsächlichen Kosten." Ist kein anderer Arbeitsplatz vorhanden gilt: 6 € Tagespauschale, bis max. 1.260 € im Jahr. Für eine Arbeitsecke gilt: Die Arbeitsecke zählt nicht als Arbeitszimmer. Aber die Tagespauschale kann dennoch greifen.
Anna Florenske