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Satzung

für die Siedlergemeinschaft

Neu-Lindenberg 1929 e. V.

im VERBAND WOHNEIGENTUM
Landesverband Brandenburg e. V.


(Eintragung ins Vereinsregister Nr. 51 am 03.07.1990)
(Letzte Satzungsänderung am 10.07.2010)


§ 1 Name und Sitz

(1)

 

Die Gemeinschaft führt den Namen "Siedlergemeinschaft

 

 

Neu-Lindenberg 1929 e. V."

 

 

mit dem Untertitel "Mitglied im Verband Wohneigentum, Landesverband Brandenburg e. V."


(2)

 

Sie hat ihren Sitz in 16356 Ahrensfelde und ist im Vereinsregister eingetragen.


 

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1)

 

Die Siedlergemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

 

 

Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

 

 

 

 

Die Gemeinnützigkeit begründet sich insbesondere aus der Förderung

 

-

  von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz,

 

-

  des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

 

-

  der Familien,

 

-

  der Erwachsenenbildung

 

 

 

(2)

 

Die Satzungszwecke werden verwirklicht, insbesondere durch:

 

 

 

 

a)

 die Verbraucherberatung und den Verbraucherschutz, insbesondere durch die

 

 

 Beratung der Familien selbstnutzender Wohneigentümer beim Bau oder der

 

 

 Sanierung oder dem Erwerb von Wohneigentum oder auf den Garten bezogen,

 

 

 mit dem Ziel eines wirksamen Verbraucherschutzes; die Beratung erfolgt

 

 

 unter ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten.

 

 

 

 

b)

 die ökologische Landschaftspflege und den Natur- und Umweltschutz,

 

 

 insbesondere durch die fachliche Beratung der Eigenheimbesitzer bei der

 

 

 Anlage und Pflege von Gärten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege

 

 

 unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes u. a. durch Begehungen

 

 

 von Grundstücken und Beratungen zu diesen durch Gartenfachberater oder

 

 

 Landschaftsgestalter.

 

 

 

 

c)

 die Förderung der Familie, insbesondere durch spezielle und

 

 

 generationsübergreifende Veranstaltungen vom Kind bis zum Senior.

 

d)

 die Erwachsenenbildung, insbesondere durch öffentliche Kurse und

 

 

 Veranstaltungen in den Bereichen Kunst, Kultur, Sprache und technische

 

 

 Medien.

 

 

 

(3)

 

Um die Satzungsziele zu erreichen, werden die Angebote des Verband

 

 

Wohneigentum auf Bundesebene sowie auf Landesebene umfangreich genutzt. Das betrifft u. a. den Bezug der Monatszeitung mit vielen Verbraucherhinweisen sowie die Nutzung von Rechts- und Fachberatung über den Landesverband.

 

 

 

(4)

 

Die Angebote und Veranstaltungen sind öffentlich und werden öffentlich

 

 

bekannt gegeben.

 

 

 

(5)

 

Die Siedlergemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie

 

 

eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

(6)

 

Mittel der Siedlergemeinschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke

 

 

verwendet werden.

 

 

 

(7)

 

Für aktive Mitarbeit, insbesondere der Vorstandsmitglieder und Fachberater

 

 

der Siedlergemeinschaft, kann eine Aufwandsentschädigung bzw. Sitzungsgeld zur Abdeckung der materiellen Aufwendungen gezahlt werden. Die Höhe wird in einer gesonderten Ordnung festgelegt und soll der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Die ideelle Arbeit ist ehrenamtlich.


 

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1)

 

Die Siedlergemeinschaft umfasst die Mitglieder des Ortes Lindenberg.

 

 

Die Aufnahme von Einzelmitgliedern aus anderen Orten ist möglich.

 

 

 

(2)

 

Die ordentliche Mitgliedschaft können Inhaber und am Erwerb von

 

 

selbstgenutztem Wohneigentum Interessierte erlangen sowie alle Personen, die die Ziele und Aufgaben des Verbands Wohneigentum durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen. Die Mitgliedschaft versteht sich als Familienmitgliedschaft, wobei nur jeweils ein Vertreter das Stimmrecht ausüben kann. Mitglieder der Siedlergemeinschaft sind die für den Bereich der Siedlergemeinschaft beim Landesverband gemeldeten Mitglieder.

 

 

 

(3)

 

Über die Annahme oder Ablehnung eines Aufnahmeantrags entscheidet der

 

 

Vorstand der Gemeinschaft. Die Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Die Aufnahme in die Gemeinschaft begründet die Mitgliedschaft im Verband Wohneigentum, Landesverband Brandenburg e.V., dem die erfolgte Aufnahme durch die Gemeinschaft unverzüglich zu melden ist.

 

 

 

(4)

 

Die Mitgliedschaft beginnt durch Aufnahme, aufgrund schriftlicher

 

 

Beitrittserklärung.

 

 

 

(5)

 

Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder durch Tod.

 

 

In letzteren Fall kann die Mitgliedschaft durch einen Familienangehörigen im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge fortgesetzt werden, ohne dass es einer Erklärung des Familienangehörigen bedarf. Die Kündigung ist schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten zu erklären; eine automatische Mitgliedschaft im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge kann außerdem innerhalb von drei Monaten nach Tod des ursprünglichen Mitglieds erklärt werden.

 

 

 

(6)

 

 Die Kündigung durch den Verband kann erklärt werden, wenn ein Mitglied

 

a)

 die ihm aufgrund dieser Satzung obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt;

 

b)

 gegen die grundlegenden Interessen des Verbandes verstößt oder

 

c)

 mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung und Fristsetzung

 

 

 mindestens sechs Monate in Verzug ist. Vor der Kündigung ist dem Mitglied
 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die innerhalb eines Monats seit
 Zugang der Aufforderung dem Vorstand vorliegen muss.

 

 

 

(7)

 

Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Kündigung

 

 

Beschwerde bei der Mitgliederversammlung des Verbandes erheben.


 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)

 

Die Mitglieder im Sinne von § 4 Abs. 1 und 2 haben das Recht,

 

 

die Einrichtungen und Leistungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen, in den Organen gehört zu werden und an der Willensbildung teilzunehmen.

 

 

 

(2)

 

Die Mitglieder haben die Pflicht,

 

 

 

 

a)

 die Satzung und die Beschlüsse zu befolgen;

 

b)

 die Aufgaben des Verbandes zu fördern;

 

c)

 die Mitgliedsbeiträge zu leisten und sonstige Zahlungsverpflichtungen zu

 

 

 erfüllen. Wegen der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Zahlungsverpflichtungen stellen sie dem Verband die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilen die notwendigen Auskünfte.

 

d)

 Die Mitglieder haben weiterhin die Aufgabe, dem Verband Erfahrungen und

 

 

 Erkenntnisse mitzuteilen, die für den Verband als Dachverband oder für bestimmte Gruppen oder die Gesamtheit der Mitglieder von Bedeutung sein können.

 

e)

  Die Mitglieder haben das Recht auf vertrauliche Behandlung von Angaben

 

 

und Informationen aus ihrem privaten Bereich. Persönliche Daten werden nur dann ausschließlich zum internen Gebrauch an Vertragspartner des Verbandes gegeben, wenn das Mitglied schriftlich zugestimmt hat. Die Zustimmung kann jederzeit in schriftlicher Form widerrufen werden. Auf dieses Recht wird das Mitglied bei Aufnahme ausdrücklich hingewiesen.


 

 

§ 5 Organe

(1)

 

Organe der Siedlergemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und

 

 

der Vorstand.

 

 

 

(2)

 

Die Siedlergemeinschaft kann rechtlich unselbständige Untergruppen bilden.

 

 

Dies sind u. a. Frauen- und Jugendgruppen. Die Leiterinnen oder Leiter dieser Gruppen werden von den Angehörigen der jeweiligen Gruppe gewählt. Die Gruppenleiterin oder der Gruppenleiter berichten dem Vorstand über die bisherige und vorgesehene Tätigkeit der Gruppe und erstatten in der Mitgliederversammlung ihren Tätigkeitsbericht.

(3)

 

Den Mitgliedern der Vereinsorgane dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet

 

 

werden. Sie haben jedoch nach Maßgabe eines entsprechenden Organbeschlusses im Rahmen der haushaltsrechtlichen bzw. finanziellen Möglichkeiten des Verbandes und der steuerlichen Vorgaben einen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen entsprechend § 670 BGB sowie auf Zahlung einer angemessenen Pauschale als Entschädigung für Zeitaufwand und Arbeitseinsatz soweit sie durch die Tätigkeit für den Verband veranlasst sind.


 

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1)

 

Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.

 

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann übertragen werden. Eine Anwesende oder ein Anwesender darf nicht mehr als eine zusätzlich übertragene Stimme vertreten. Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre den Vorstand und mindestens zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig.

(2)

 

Die Einladung zur Versammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von

 

 

mindestens einer Woche. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem die Versammlung schließenden Versammlungsleiter zu unterschreiben und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Eine Kopie erhält der Landesverband.

(3)

 

Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen,

 

 

wenn ein Fünftel der Mitglieder dies durch schriftliche Erklärung verlangt.

(4)

 

In der Mitgliederversammlung können Beschlüsse nur über Gegenstände der

 

 

Tagesordnung gefasst werden. Über die Zulässigkeit von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(5)

 

Die Siedlergemeinschaft teilt dem Landesverband das Ergebnis

 

 

der Vorstandswahlen mit.


 

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand soll aus mindestens fünf Personen bestehen. Die Gemeinschaft wird von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam nach außen vertreten ( §26 BGB ).
Die Wahlzeit endet, wenn eine Neuwahl vorgenommen ist.



§ 8 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Rechnungsprüfung der Kasse vorzunehmen, den Jahresabschluss zu prüfen und in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfung erfasst die Ordnungsmäßigkeit der Belege und der Buchungen.



§ 9 Sonstige Bestimmungen

Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Wird bei Wahlen eine einfache Mehrheit nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. In diesem Fall ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 10 Auflösung

Die Siedlergemeinschaft kann nur durch Beschluss mit Dreiviertel-Mehrheit aller Mitglieder aufgelöst werden, wenn zu diesem Zweck eingeladen wurde.
Die Mitgliedschaft der Mitglieder im Landesverband bleibt durch die Auflösung unberührt.



§ 11 Beitrag

Die Siedlergemeinschaft kann zu dem vom Landesverbandstag festgesetzten Beitrag einen Zuschlag erheben. Der Zuschlag dient zur Deckung der Kosten für die Gemeinschaftsarbeit.



§ 12 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten. Zu ihrer Wirksamkeit, insbesondere durch Eintragung ins Vereinsregister bedürfen Satzungsänderungen der vorherigen Zustimmung des Landesverbandsvorstandes.


§ 13 Haftung

Die Siedlergemeinschaften haften grundsätzlich selbst für ihre Verbindlichkeiten, außer wenn der Landesverband dem Rechtsgeschäft vorher schriftlich zugestimmt hat.


§14 Vermögensanfall

Bei Auflösung der Siedlergemeinschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Siedlergemeinschaft an den Verband Wohneigentum, Landesverband Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.







Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.07.2010 einstimmig angenommen.

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