Satzung

S a t z u n g

der

Siedler-und Gartenbau-Gemeinschaft Neustadt-Ketschenbach,
im Verband Wohneigentum, Landesverband Bayern

Teil I
Die Satzung des "Verbands Wohneigentum, Landesverband Bayern e.V."
wird in ihrer jeweils aktuellen Fassung dieser Satzung vorangestellt.
Die Satzung des ?Verbands Wohneigentum, Bezirksverband
Oberfranken e.V.? wird in ihrer jeweils aktuellen Fassung dieser Satzung vorangestellt.

Teil II

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
Siedler- und Gartenbau-Gemeinschaft Neustadt-Ketschenbach
- im Verband Wohneigentum, Landesverband Bayern-
2. Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt, OT Ketschenbach
3. Der Verein ist in allen Bereichen selbstständig.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Die Siedler- und Gartenbau-Gemeinschaft Neustadt-Ketschenbach verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Die Gemeinschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der Gemeinschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaft.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Den Mitgliedern der Vereinsorgane dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet
werden. Sie haben jedoch nach Maßgabe eines entsprechenden Beschlusses der
Mitgliederversammlung Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen
Auslagen und Aufwendungen, sowie auf Zahlung einer angemessenen Pauschale
als Entschädigung für Zeitaufwand und Arbeitseinsatz. Die Höhe wird von der
Mitgliedsversammlung festgelegt. Biszu einer Höhe von 150,00 € kann die
Vorstandschaft selbst entscheiden.

§ 3 Zweck und Verwirklichung
1. Der Zweck des Vereins ist:
a) Förderung des Siedlungsgedankens,
b) Förderung des Naturschutzes und des Umweltschutzes,
c) Förderung der Kleingärtnerei,
d) Förderung der Altenbetreuung
e) Förderung der Verbraucherberatung,
f) Förderung des familiengerechten Wohnens
g) Förderung von Frauenangelegenheiten im Verein und Verband

2. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:
a) Mitwirkung und Beratung bei der Aufstellung von lokalen Bebauungsplänen,
insbesondere hinsichtlich sparsamen Bodenverbrauchs und geringstmöglicher
Versiegelung des natürlichen Bodens.
b) Unterstützung und Aufklärung im Bereich des Umwelt-, Lärm- und
Landschaftsschutzes, z.B. im Bereich sparsamer Energieeinsatz und Nutzung
regenerativer Energien zur Erhaltung einer gesunden Umwelt für unsere Familien.
c) Beratung über Pflanzenbau und Kleingärtnerei im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr.
23 AO der Familienheim- und Gartenbesitzer, sowie die Unterhaltung und
Bereitstellung von Gartengeräten zur gemeinschaftlichen Nutzung.
d) Betreuung und Beratung älterer Menschen
e) Verbraucherberatung wie z.B. bei Fragen des Umweltschutzes, der Sperrmüll-
und Abfallentsorgung.
f) Information und Beratung der Vereinsmitglieder über familiengerechtes Wohnen.
g) Verwirklichung des gesetzlich normierten Gleichstellungsgedankens sowie die
Förderung und Unterstützung einer vereinseigenen Frauengruppe.

§ 4 Organisation
Die Siedler- und Gartenbau-Gemeinschaft Neustadt-Ketschenbach ist unter
Beibehaltung ihrer rechtlichen und organisatorischen Selbständigkeit ein
Mitglied des Landesverbands, des Bezirksverbands und des Kreisverbands des
Verbands Wohneigentum.
Die Gemeinschaft ordnet ihre Angelegenheiten nach eigenem Ermessen
wenn auch unter Beachtung der satzungsrechtlichen allgemeinen Grundsätze
der Gesamtorganisation.
Der Verein ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut. Er ist parteipolitisch
und konfessionell neutral.

§ 5 Frauengruppe
Zur Unterstützung bei der Erfüllung des Vereinszwecks kann im Verein eine
Frauengruppe aktiv werden. Mitglied der Frauengruppe kann werden, wer Mitglied
im Verein ist. Der Beitritt oder Austritt erfolgt durch mündliche Erklärung
gegenüber der Frauengruppen-Leiterin. Ein Beitrag wird bzgl. der Frauengruppe
nicht erhoben. Die Frauengruppe wählt auf die Dauer von 3 Jahren (entsprechend
der Vorstandschaft) im Rahmen der jährlich einzuberufenden Frauengruppenversammlung
eine Gruppenleiterin. Diese bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl soll im gleichen
Jahr erfolgen, in dem auch die Vorstandswahl stattfindet.
Die Frauengruppenleiterin ist Kraft ihres Amtes Mitglied des Vereinsvorstands (§ 12).
Die Frauengruppe verwaltet sich selbst. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Die Gruppe kann eine eigene Kasse führen, die von den Vereinsrevisoren
jährlich anlässlich der Mitgliederversammlung mit zu prüfen ist. Bei Auflösung der
Gruppe fällt der Kassenbestand der Vereinskasse zu. Ansonsten gilt sinngemäß die
Satzung des Vereins.

§ 6 Siedlerjugend
Die Mitglieder der Siedlergemeinschaft unter 27 Jahren können die Siedlerjugend bilden;
sie scheiden aus der Siedlerjugend mit dem Ende des Kalenderjahres aus, in dem sie das
26. Lebensjahr vollendet haben. Die Siedlerjugend gibt sich eine Jugendordnung und wählt
einen Jugendleiter. Dieser ist Kraft seines Amtes Mitglied des Vereinsvorstands (§ 12).
Die Amtsdauer des gewählten Jugendleiters beträgt 3 Jahre (entsprechend der Vorstandschaft)
Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl soll im gleichen Jahr erfolgen, in dem auch
die Vorstandwahl stattfindet. Die Jugendordnung ist durch die Mitgliederversammlung zu
bestätigen. Die Bestätigung kann versagt werden, wenn sie gegen die Satzung der Siedler-
gemeinschaft, insbesondere deren Sinn und Zweck verstößt.
Die Siedlerjugend führt und verwaltet sich selbständig. Die Siedler- und Gartenbau-
Gemeinschaft stellt Mittel zur Verfügung, über die sie eigenständig entscheidet.
Die Vorstandschaft ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu
unterrichten. Sie kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck
verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben.
Werden sie nicht geändert, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft (Ordentliche Mitgliedschaft)
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die
Eigentümer bzw. am Erwerb von Grund- und Wohneigentum interessiert ist, sowie
die Ziele und Aufgaben des Verbands Wohneigentum durch seine Mitgliedschaft
unterstützen möchte.
Die Mitgliedschaft ist nicht an Haus- und Grundbesitz gebunden.
Der Beitrittsantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen.
Die Aufnahme gilt als bestätigt, wenn dem neuen Mitglied die erforderlichen
Unterlagen des Verbandes ausgehändigt sind. Dies muss innerhalb von acht Wochen
nach Eingang des Aufnahmeantrags der Fall sein. Die Ablehnung des Aufnahmeersuchens
bedarf keiner schriftlichen Begründung. Ein Beschwerderecht steht dem Antragsteller
nicht zu.
Mit der Stellung des Aufnahmeantrags erkennt das eintretende Mitglied an, dass die
erforderlichen persönlichen Daten an den "Verband Wohneigentum" weitergegeben werden.
Dieser nutzt die Daten nur und ausschließlich zur Erfüllung der satzungsmäßigen
Ziele und zur Gewährung der satzungsgemäßen Leistungen.
Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenen Leistungen sind familien- bzw. objektgebunden.
Zum Kreis der Familie gehören der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, der
Lebensgefährte oder der/die eingetragene Lebenspartner(in), sowie die im Objekt
wohnenden Abkömmlinge. Sie können die Leistungen des Verbands Wohneigentum wie
Mitglieder in Anspruch nehmen.
Als Objekte gelten die über den Mitgliedsbeitrag im Rahmen der Haus-und Grundstücks-
Haftpflichtversicherung abgedeckten Häuser, Wohnungen und Grundstücke.

§ 8 Fördernde Mitgliedschaft
Förderndes Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden,
welche die Ziele und Aufgaben des Verbands Wohneigentum durch ihre Mitgliedschaft
unterstützen wollen. Bezüglich der Beitrittsregelung und den Regelungen zur Beendigung
der Mitgliedschaft gelten die §§ 7 und 9 analog. Fördernde Mitglieder haben keinen
Anspruch auf Leistungen des Verbandes Wohneigentum und des Vereins. Sie genießen
jedoch volles Rede- und Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
Juristischen Personen steht ein passives Wahlrecht nicht zu.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) mit dem Tod des Mitglieds
c) durch Ausschluss aus dem Verein

zu a)
Der freiwillige Austritt erfolgt ausschließlich durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand des Vereins. Er ist zum Ende eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig. Einer kürzeren
Kündigungsfrist kann der Vorstand zustimmen.

zu b)
Durch den Tod eines Mitglieds endet dessen Mitgliedschaft. Eine solchermaßen
erloschene objektgebundene ordentliche Mitgliedschaft kann durch den
hinterbliebenen Ehegatten, Lebensgefährten(in) oder eingetragene(n)
Lebenspartner(in) fortgesetzt werden, wenn nicht eine anders lautende Erklärung
innerhalb von sechs Wochen nach dem Tod des Mitglieds schriftlich gegenüber
dem Vorstand abgegeben wird.
Andere Erben/Rechtsnachfolger beginnen eine neue ordentliche Mitgliedschaft.

zu c)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn das Mitglied durch sein sonstiges Verhalten die Interessen oder
das Ansehen des Vereins beschädigt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

a) das Mitglied wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die
Vereinsinteressen verstößt,
b) das Mitglied ehrlose Handlungen begeht,
c) das Mitglied durch sein Verhalten, durch Äußerungen etc. das Ansehen des
Vereins, trotz schriftlich ausgesprochener Abmahnung, weiterhin in der
Öffentlichkeit schädigt.
d) wenn ein Mitglied mindestens zwei Jahresbeiträge in Verzug ist.

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung
einer angemessenen Frist Gelegenheit zur geben, sich persönlich oder schriftlich
vor dem Vorstand zu äußern bzw. zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss
ist von Seiten des Vorstandes mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefs oder durch Niederlegung bekannt zu machen.
Gegen die Ausschließung kann innerhalb eines Monats ab Aufgabe zur Post schriftlich
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Er wird bei
der nächsten Mitgliederversammlung behandelt und endgültig entschieden. Allen
ausscheidenden Mitgliedern stehen Ansprüche an das Vereinsvermögen n i c h t zu.
Insbesondere werden Beiträge, freiwillige Spenden u.a. nicht zurückerstattet.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie Beitragsregelung
1. Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt an den Beschlussfassungen der
Mitgliederversammlungen mit vollem Rede- und Stimmrecht sowie aktiven und
passivem Wahlrecht teilzunehmen. Das Stimmrecht darf bei Mitglieder-
versammlungen, bei gleichzeitiger Anwesenheit, nur von einem Ehegatten oder
Lebensgefährten(in) / eingetragenen Lebenspartner(in) ausgeübt werden, es sei
denn es besteht eine objektgebunde Doppelmitgliedschaft.
2. Die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins und des übergeordneten
Verbands erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge erbracht.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten
Jahresbeitrag (Gesamtbeitrag für die Gemeinschaft und die weiteren Gliederungen)
spätestens bis zum März jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
Bei dem Mitgliedsbeitrag handelt es sich um eine Bringschuld. Der Nachweis der
ordnungsgemäßen Beitragszahlung obliegt dem Mitglied. Die jährlichen
Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren erhoben. Barzahlung ist in
Ausnahmefällen möglich.
Der Verein ist verpflichtet die von den übergeordneten Verbandsstrukturen
festgelegten Weiterleitungsbeiträge zu erheben und abzuführen. Die Details zum
Modus der Festlegung sowie zur Höhe und Fälligkeit der Weiterleitungsbeiträge
sind im Finanzstatut des ?Verband Wohneigentum Landesverband Bayern e.V.?
festgelegt. Abweichend von § 18 Ziffer 2 Buchstabe f der Satzung kann, soweit
sich an den Dachverband zu zahlende Weiterleitungsbeiträge erhöhen, eine Anpassung
des jährlichen Mitgliedsbeitrags - ohne besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung -
maximal in dieser Höhe, durch den Vorstand direkt vorgenommen werden.

§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus 4 Personen und zwar:

a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Kassier/in
d) dem/der Schriftführer/in

Der Vorstand ist befugt Rechtsgeschäfte bis zur Höhe des Vereinsvermögens
zu tätigen.

Der Vorstand kann bei Bedarf, bzw. auf Antrag erweitert werden um:

a) Beisitzer/in (nach Bedarf)
b) die Leiterin der Frauengruppe
c) den/der Jugendleiter/in
d) eine/n Gerätewart/in

Die Erweiterung kann im Rahmen der Mitgliederversammlung gewählt,
bzw. bei Bedarf durch den Vorstand kommissarisch eingesetzt werden

Der Verein wird vertreten durch den/der Vorsitzenden und den/der
stellvertretenden Vorsitzenden. Beide sind allein vertretungsberechtigt.

Die Vertretungsbefugnis des/der stellvertretenden Vorsitzenden wird im
Innenverhältnis auf den Fall der tatsächlichen Verhinderung des/der Vorsitzenden
beschränkt.

§ 13 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Erstellung der Rechenschafts- und Kassenberichte im Rahmen der
Mitgliederversammlung
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
g) Einberufung und Durchführung von Vorstandsitzungen

Der Vorstand hat die ihm obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen
und die Beschränkungen einzuhalten, die durch Gesetz, Satzung oder
Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgelegt sind. Bei der Führung
der Geschäfte ist der Vorstand gehalten, die sich aus der Zugehörigkeit
zum Verband Wohneigentum ergebenden Rechte wahrzunehmen und Pflichten zu
erfüllen.

§ 14 Amtsdauer des Vorstands und Form der Wahl
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied - gleich aus welchem Grund ? aus, so
übernehmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Aufgaben des
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Die Abstimmung bei Wahlen erfolgt im Regelfall geheim durch Stimmzettel.
Nur wenn die Mitgliederversammlung sich mehrheitlich dafür ausspricht kann
die Abstimmung offen per Handzeichen (Akklamation) erfolgen. Als gewählt
gilt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei
Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen
werden nicht gezählt.

§ 15 Beschlussfassung des Vorstands/Dokumentation
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen,
die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden
Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden.
Es soll bei der Einladung zur Vorstandssitzung eine Frist von einer Woche
eingehalten werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die
Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Das Sitzungs-
protokoll ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der
Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis
enthalten. Protokolle werden beim 1. Vorsitzenden verwaltet.

§ 16 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie wird
vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden
oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen wird die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahlausschuss übertragen.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
Die Stimme ist objektgebunden, d.h. pro Objekt eine Stimme. (siehe insoweit
auch § 10 Ziff. 1 der Satzung)
3. Bei Abstimmungen ist die persönliche Anwesenheit bei der Mitglieder-
versammlung zwingend erforderlich. Die Bevollmächtigung anderer Personen als
des Ehepartners, des/der Lebensgefährten(in) oder des/der eingetragenen
Lebenspartners(in) ist nicht zulässig.

§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand jährlich einmal, möglichst
im ersten Vierteljahr nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen. Die
Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
2. Die Einberufung erfolgt in Schriftform unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen. Sie kann außerdem durch Veröffentlichung im Internet,
sowie den Tageszeitungen erfolgen. Bei postalischen Einladungen beginnt
die Einladungsfrist mit dem dritten Tag, an dem die Einladung zur Post
gegeben worden ist. Das Einladungs-schreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekannt gegebene Adresse übersandt worden ist.

§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 10 Protzend (objektgebunden)
der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet
innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.

2. Der Zuständigkeit / Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
a) die Satzung des Vereins (Änderungen/Neufassung)
b) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Revisoren
c) Rechenschafts- und Kassenbericht des Vorstands
d) Revisionsbericht und die Entlastung des Vorstands
e) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Mitglieder-
ausschließungsbeschluss des Vorstands
f) die Festlegung der Höhe des Jahresbeitrags
g) Beschlussfassung über die Ergänzung der Tagesordnung
h) die Auflösung des Vereins

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen,
kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs
die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

4. Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlussfassung über die Auflösung
der Gemeinschaft oder dem Austritt der Gemeinschaft aus dem Dachverband, sowie
über eine mögliche Fusion mit einer weiteren Siedlergemeinschaft bedürfen einer
Mehrheit von drei Viertel der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder.
Bei der Abstimmung über die Auflösung der Gemeinschaft oder dem Austritt aus dem
Dachverband oder einer Fusion muss die Hälfte der gemeldeten Mitglieder anwesend
sein. Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht vorhanden ist wie unter
Ziffer 1 bei Beschlussunfähigkeit zu verfahren. Bei Satzungsänderungen bzw.
Satzungsneufassungen sind die Satzungsbestimmungen des Dachverbands zu beachten.

5. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung von mindestens 75 Protzend der
in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.
6. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel offen durch
Handzeichen, sofern nicht von der Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden
Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt wird. Abstimmungen in Zusammenhang
mit Wahlen sind in § 14 der Satzung gesondert geregelt.

7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das
Sitzungsprotokoll ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer,
die gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis enthalten. Ressortberichte
können dem Protokoll beigefügt werden. Protokolle werden beim 1. Vorsitzenden verwaltet.

§19 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor dem
Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Nicht rechtzeitig eingegangene Anträge können nur behandelt werden, wenn zwei
Drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder die Dringlichkeit des Antrags anerkennen und für die Aufnahme in
die Tagesordnung votieren.
Anträge auf Satzungsänderungen oder -neufassung, Auflösung des Vereins oder
Austritt des Vereins aus dem Dachverband dürfen nicht nachträglich in die
Tagesordnung aufgenommen werden bzw. nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

§20 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 15, 16,17, und 18 dieser
Satzung entsprechend.

§ 21 Datenschutz
Persönliche Daten, wie z. B. Adresse, Alter, Eintrittsdatum, Telefon-Nr.
Bankverbindung werden mit dem Vereinsbeitritt vom Verein aufgenommen und
gespeichert. Personenbezogene Daten werden durch geeignete und
organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Bei Vereinsaustritt werden personenbezogene Daten aus der Mitgliederliste gelöscht.

§ 22 Vereinsdelegierte
Delegierte zu den Veranstaltungen der übergeordneten Verbandsebenen werden
vom Vorstand in der Regel aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder benannt.
Hierbei ist der Delegiertenschlüssel der übergeordneten Verbandsebene zu beachten.

§ 23 Revision
Die Geschäftsführung des Vorstandes einschließlich der Kassen- und Buchführung
ist mindestens einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung
ebenfalls auf drei Jahre gewählte Revisoren einer genauen Prüfung zu unterziehen.
Die Mitglieder des Vorstandes haben den Revisoren jede notwendige Auskunft zu
erteilen. Das Revisionsergebnis ist bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung
durch einen der Revisoren in geeigneter Weise bekannt zu machen. Im Falle einer
positiv verlaufenen Revision schlägt einer der beiden Revisoren der Mitglieder-
versammlung die Entlastung des Vorstands vor. Über diesen Antrag muss die
Mitgliederversammlung entscheiden.
Die Revisoren können n i c h t gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.

§ 24 Auflösung oder Fusion des Vereins und Anfallsberechtigung
a) Die Auflösung oder Fusion des Vereins kann nur in einer besonders dafür
anberaumten Mitglieder-Versammlung mit der in § 18 Ziff. 4 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Eine Auflösung des Vereins ist zwingend ausgeschlossen, wenn Mindestens
sieben Mitglieder bereit sind den bisherigen Verein verantwortlich weiter
zu führen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende im Falle der
Auflösung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
b) im Falle einer Fusion geht das Gemeinschaftsvermögen in die neue
fusionierte Gemeinschaft über.
c) Nach Abschluss der Liquidation oder nach Wegfall des steuerbegünstigten
Zwecks geht das noch vorhandene Gemeinschaftsvermögen auf den Verband Wohneigentum,
Bezirks-Verband Oberfranken über, mit der Auflage, dies für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden.

§ 25 Schlussbestimmung
Die Landesschiedsgerichtsordnung und das Finanzstatut des Landesverbandes
sind Bestandteil dieser Satzung.
Der Landesverbandstag, als oberstes Organ des Verband Wohneigentum Bayern,
hat in Teil I § 18 seiner Satzung bestimmt, dass jeder Satzung der
Vereinigungen der gesamtverbindliche, jeweils gültige Teil I der Satzung
des LV als unabänderlicher Bestandteil voranzustellen ist.

§ 26 Inkrafttreten
Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung
beschlossen am 25. Februar 2023 und ersetzt die bisherige Satzung vom
09. Februar 2019


Neustadt-Ketschenbach, den 25.03.3023
gez. W. Knauer, 1. Vorsitzender


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