Satzung der Siedlergemeinschaft Oberglösingen

Satzung der Gemeinschaft
„ Siedlergemeinschaft Oberglösingen 02/012“
im VERBAND WOHNEIGENTUM NORDRHEIN-WESTFALEN E.V.

§ 1 Name und Sitz
1. Die Gemeinschaft trägt den Namen "Siedlergemeinschaft Oberglösingen"
und führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“.
Sie wird im nachfolgenden Text „Gemeinschaft“ genannt.
2. Der Sitz der Gemeinschaft ist Arnsberg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Gemeinschaft umfasst die von ihr aufgenommenen Mitglieder des VERBANDWOHNEIGENTUM NORDRHEIN-WESTFALEN E.V., dieser grundsätzlich im nachfolgenden Text "VERBAND" genannt. Sie gehört dem VERBAND korporativ als Gliederung und damit zugleich dem örtlich zuständigen Kreisverband im VERBAND an. Die Gemeinschaft wickelt ihre Belange selbstständig und eigenverantwortlich ab. Die geltenden Bestimmungen der Satzung und Vereinsordnungen des VERBAND WOHNEIGENTUM NORDRHEIN-WESTFALEN E.V. sind für die Gemeinschaft und deren Mitglieder verbindlich.

§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Die Gemeinschaft (Körperschaft i.S. der Anlage 1 zu § 60 AO) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gemeinschaft ist die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung der Familien bei Schaffung eines familiengerechten und ökologisch wie ökonomisch nachhaltigen Lebensraums für jedermann.
2. Die Gemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der Gemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaft.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen der Gemeinschaft an den VERBAND WOHNEIGENTUM NORDRHEIN-WESTFALEN E.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Zweck, Aufgaben und deren Verwirklichung
1. Die Gemeinschaft dient dem Zweck, Familien durch Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten, gesunden und ökologisch wie ökonomisch nachhaltigen Lebensraumes für jedermann zu fördern. Sie fördert den Familienschutz bezüglich des Baus, Erwerbs und Erhalts des Wohneigentums in ideeller Weise und setzt sich gegenüber Gesetzgebern, Behörden und Wirtschaft für die Verbraucherrechte und Verbraucherinteressen ein. Die Gemeinschaft informiert und berät in ihrer Familienschutzfunktion unabhängig und marktneutral.
2. Die Gemeinschaft verfolgt diesen Zweck ideell sowie im Zusammenwirken und mit Unterstützung des VERBANDES und dessen Gliederungen insbesondere durch
a) Information der Öffentlichkeit und ihrer Mitglieder unter anderem bezüglich rechtlicher, wirtschaftlicher, wohnungs- und verbraucherpolitischer sowie bautechnischer und gartenpflegerischer Themen;
b) Förderung der Allgemeinheit und ihrer Mitglieder in ihrer Tätigkeit zugunsten der Allgemeinheit, insbesondere der Familien, bezüglich des Erwerbs und Erhalts von selbstgenutztem Wohneigentum;
c) Erarbeiten siedlungs- und wohnungspolitischer Grundsätze, die der Schaffung einer menschengerechten Umwelt, der Stärkung familiärer und nachbarschaftlicher Verbundenheit, der Förderung von Gemeinschaft und Gemeinsinn in Gebieten mit Wohneigentum dienen und ökologische sowie ökonomische Nachhaltigkeit des Wohneigentums anstreben;
d) Vertretung ihrer siedlungs- und wohnungspolitischen Zielsetzung gegenüber Behörden, Verwaltungen und Organisationen sowie den Medien;
e) Unterstützung und Beratung ihrer Mitglieder und der Allgemeinheit in deren mitverantwortlichen Tätigkeit für die Allgemeinheit, vornehmlich im sozialen, kulturellen und gemeindlichen Bereich.
3. Zu den Aufgaben der Gemeinschaft zählen im Einzelnen,
a) in allen Fragen der Nutzung des Wohn- und Garteneigentums ihre Mitglieder und die Allgemeinheit durch Publikationen und eigene Veranstaltungen zu informieren und fachlich zu beraten;
b) die auf das Wohn- und Garteneigentum bezogene Beratung der Allgemeinheit, vornehmlich von Familien sowie Interessenvertretung von Erwerbern, Eigentümern und Familien - ggf. auch im Einzelfall - mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes wahrzunehmen;
c) auf die Gestaltung und Nutzung des Gartens als naturverbundenen Erholungsraum für die Familie und auf die Erhaltung der Artenvielfalt von Flora und Fauna hinzuwirken;
d) für die Umsetzung ökologischer Gesichtspunkte und die Verwendung umweltfreundlicher bzw. umweltverträglicher Stoffe beim Bau und der Instandhaltung von Gebäuden und der Gartennutzung einzutreten;
e) den Gedanken der Selbsthilfe in jeder Form zu fördern;
f) auf die Beteiligung und aktive Mitarbeit der Jugend, Senioren und Frauen in ihrer Gemeinschaft hinzuwirken.
4. Die Gemeinschaft ist demokratisch verfasst. Sie ist neutral sowie parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Die Gemeinschaft ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleichgerichteter Zielsetzung.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person sowie jede Gemeinschaft von natürlichen Personen zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand (z.B. Erbengemeinschaft) erwerben, die objektbezogene Inhaberin von nicht gewerblich genutztem Wohneigentum/-erbbaurecht ist oder am Erwerb solchen Wohneigentums/-erbbaurechts interessiert ist, oder die die Ziele und Aufgaben der Gemeinschaft durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.
2. Die Aufnahme in die bestehende Gemeinschaft erfolgt durch den Vorstand, der über die Annahme oder Ablehnung des Antrages entscheidet. Die Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Die Aufnahme in die Gemeinschaft begründet die Mitgliedschaft im VERBAND sowie in dessen zuständigem Kreisverband, denen die erfolgte Aufnahme unverzüglich zu melden ist. Auch die Ablehnung eines Bewerbers ist dem VERBAND unverzüglich durch den Vorstand der Gemeinschaft zu melden.
3. Die Aufnahme kann nur zum 01.01. oder 01.07. eines Jahres - ggf. auch rückwirkend - erfolgen. Mit dem Beitrittsantrag erkennt das Mitglied die Satzung sowie die Beschlüsse der Gemeinschaft und der höheren Gliederungen des VERBANDES als bindend an.
4. Die Mitgliederdaten werden von der Gemeinschaft und gegebenenfalls von den weiteren höheren Gliederungen des VERBANDES elektronisch gespeichert und entsprechend den jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen verwendet.
5. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
Durch schriftliche Erklärung an den Vorstand der Gemeinschaft oder des VERBANDES, die bis zum 30.09. des Jahres zugegangen sein muss, kann die Mitgliedschaft mit Wirkung zum 31.12. des Kalenderjahres gekündigt werden. Sammelaustrittserklärungen sind unwirksam. Der Vorstand der Gemeinschaft hat den VERBAND über Mitgliedschaftskündigungen, die der Gemeinschaft zugegangen sind, unverzüglich zu informieren.
b) Tod
Der Rechtsnachfolger des Mitglieds tritt auf Antrag mit sofortiger Wirkung ein. Die Mitgliedsjahre des Rechtsvorgängers werden nicht angerechnet, es sei denn, der überlebende Ehepartner wird Rechtsnachfolger. In allen anderen Fällen wird eine neue Mitgliedschaft begründet.
c) Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden aufgrund

  • Vereinswidrigen / vereinsschädigenden Verhaltens in Wort, Schrift und Tat,

  • Verstoßes gegen die Satzung oder Verletzung der durch die Satzung oder rechtmäßige Organbeschlüsse der Gemeinschaft und/oder des VERBANDES begründeten Verpflichtungen zum Nachteil der Gemeinschaft und deren Mitglieder und/oder des VERBANDES WOHNEIGENTUM und dessen Gliederungen und/oder deren Mitglieder,

  • eines Beitragsrückstandes trotz schriftlicher Mahnung mit einer Frist von vier Wochen,

  • sonstiger wichtiger Gründe.

Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand des VERBANDES nach vorheriger Anhörung des Auszuschließenden.
6. Ausgeschiedenen Mitgliedern stehen keinerlei Ansprüche gegen die Gemeinschaft und den VERBAND und dessen Gliederungen zu. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Erstattung des gesamten oder anteiligen gezahlten Mitgliedsbeitrags, wenn die Mitgliedschaft innerhalb des Beitragszeitraums endet.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft
1. Ehrenvorsitzende sowie Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt. Grundsätzlich ist nur die Wahl einer/s Ehrenvorsitzenden möglich.
2. § 4 Abs. 5 Buchstabe c gilt entsprechend für die Aberkennung eines Ehrenvorsitzes bzw. einer Ehrenmitgliedschaft.
3. Die Ehrenordnung des VERBANDES ist für die Gemeinschaft und deren Mitglieder verbindlich.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, die Hilfe und Unterstützung der Gemeinschaft für ihre berechtigen Interessen in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der Meinungsbildung zu beteiligen sowie über die zuständigen Gremien an allen Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet,
a. die Satzung und Vereinsordnungen der Gemeinschaft und des VERBANDES und die in deren Rahmen gefassten Beschlüsse zu befolgen;
b. die Ziele und Aufgaben der Gemeinschaft und des VERBANDES zu fördern und nach besten Kräften zu unterstützen sowie alles zu unterlassen, was dem Verbandszweck und den Verbandsgliederungen und Verbandsorganen schadet;
c. die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen;
d. die von der Landesversammlung des VERBANDES festgesetzten Mitgliederjahresbeiträge und die hierauf von der Gemeinschaft und ggf. dem zuständigen Kreisverband für deren eigene Belange festgesetzten weiteren Zuschläge und Beiträge pünktlich zu zahlen und sonstigen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachzukommen;
e. der Gemeinschaft rechtzeitig, wahrheitsgemäß und vollständig die erforderlichen Angaben zu machen und ggf. die Unterlagen auszuhändigen, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben und Wahrnehmung der Gemeinschaftsinteressen benötigt.

§ 7 Organe
1. Die Organe der Gemeinschaft sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand.
2. Den Organmitgliedern entstandene Kosten und Auslagen sowie Vergütungen - insbesondere für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft - sind nach der Geschäfts- und Kassenordnung unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 4 zu erstatten.
3. Für den Fall, dass die Bestellung eines Organmitgliedes widerrufen wird oder bei sonstigem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem jeweiligen Gemeinschaftsorgan, erlischt damit auch dessen Aufwendungsersatz- und Vergütungsanspruch sowie ein etwa bestehendes Vertragsverhältnis mit der Gemeinschaft.
4. Ansprüche nach Absatz 2) können grundsätzlich nur innerhalb eines Jahres nach der Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung der Gemeinschaft ist deren oberstes Organ nach § 32 BGB. Ihrer Beschlussfassung unterliegen alle Angelegenheiten der Gemeinschaft, soweit diese nicht ausdrücklich durch diese Satzung dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
a. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes für das zurückliegende Kalenderjahr;
b. Wahl und Abberufung des geschäftsführenden Vorstandes, der Beisitzer und der Kassenprüfer;
c. Entlastung des Vorstandes;
d. Wahl der Delegierten zur Kreisversammlung;
e. Beschlussfassung über Gemeinschaftsbeiträge;
f. Entscheidung über Beschlussfassungen des Vorstandes und eingegangene Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden;
g. Beschlussfassungen über die Gemeinschaftssatzung;
h. Beschlussfassung über die Auflösung der Gemeinschaft;
i. Berufung und Abberufung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern;
j. Genehmigung der vom Vorstand erlassenen Geschäfts- und Kassenordnung.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
3. Die Mitgliederversammlung soll jährlich mindestens einmal stattfinden. Einladungen zur Mitgliederversammlung haben unter Angabe der Tagesordnung schriftlichmit einer Frist von mindestens drei Wochen durch den Vorsitzenden - im Verhinderungsfall durch einen seiner Stellvertreter - zu erfolgen. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende der Gemeinschaft oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstandes. Beschlussfähig ist die jeweils satzungsgemäß einberufene Versammlung.
4. Jede Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 1 hat - auch wenn sie aus mehreren Personen besteht - in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme. Eine Vertretung durch ein volljähriges Familienmitglied oder eine in Hausgemeinschaft lebende Person ist zulässig. Hat ein Familienmitglied einer Mitgliedschaft ein Amt in der Gemeinschaft inne, so geht für die Dauer der Amtsinhaberschaft das Stimmrecht auf den Amtsinhaber über.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen vier Wochen durch den Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der Gemeinschaft einen schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe an den Vorstand richtet.
3. Im Übrigen gilt § 8 entsprechend.

§ 10 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

  • der/m Vorsitzenden,

  • der/m stellvertretenden Vorsitzenden,

  • der/m Kassierer/in

  • der/m Schriftführer/in

und ist Vorstand der Gemeinschaft im Sinne des § 26 BGB. Er führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Gemeinschaft nach außen in der Weise, dass je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich zum Handeln befugt sind. Für das vereinsinterne Innenverhältnis kann die vom Vorstand zu erlassende Geschäfts- und Kassenordnung, die durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen ist, nähere Regelungen treffen. Bestimmungen über die Aufgaben- und Ressortverteilung nach Sachgebieten, deren Zuweisung an einzelne Vorstandsmitglieder sowie deren Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, können
durch den geschäftsführenden Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit allein getroffen werden.Zum 1. Vorsitzenden kann nur ein Mitglied, für andere Ämter kann auch ein volljähriges in Hausgemeinschaft mit einem Mitglied lebendes Familienmitglied gewählt werden.
2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Sie endet mit der Wahl des neuen Vorstandes. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem geschäftsführenden Vorstand wird die Bestimmung darüber, ob und wann eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung durchzuführen ist oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes das freigewordene Amt vorübergehend oder längstens für den verbleibenden Rest der Amtszeit übernimmt, durch die verbleibenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes getroffen.
3. Der Gesamtvorstand der Gemeinschaft besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den gewählten Beisitzer/n. Er kann um einen Ehrenvorsitzenden erweitert werden.
4. Die Gemeinschaft stellt den Vorstand mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von der Haftung frei. Nähere Regelungen bleiben der Geschäfts- und Kassenordnung ausdrücklich vorbehalten.

§ 11 Kassenprüfer
1. Die Kassengeschäfte der Gemeinschaft sind von den gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer sind zugleich berechtigt und verpflichtet, die Kassengeschäfte im Hinblick auf die satzungsgemäße Verwendung der Gelder zu überwachen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie in der Mitgliederversammlung zu berichten.
2. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren.
3. Im Kalenderjahr soll mindestens eine Kassenprüfung vorgenommen werden. Mitglieder des Vorstandes dürfen als Kassenprüfer nicht gewählt werden.

§ 12 Beiträge
1. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung der Beitragszahlungen nach § 6 Abs. 2 d), insbesondere der Jahresmitgliedsbeiträge an den VERBAND, verpflichtet. Die Höhe der Jahresmitgliedsbeiträge für den VERBAND wird durch die Landesversammlung festgesetzt.
2. Die Gemeinschaft ist berechtigt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ihrer zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder, für ihre eigenen Belange die Erhebung von Zuschlägen (eigene Jahresmitgliedsbeiträge) auf die Beiträge des VERBANDS (Absatz 1) zu beschließen. Die Höhe dieser eigenen Gemeinschafts-Jahresmitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Die Gemeinschaft kassiert von ihren Mitgliedern die Beiträge (Absätze 1 - 3) per Einzugsermächtigung bis spätestens zum 31.03. des laufenden Jahres ein und führt den Jahresmitgliedsbeitrag für den VERBAND an diesen ab.

§ 13 Auflösung
Die Auflösung der Gemeinschaft kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gemeinschaft gemäß § 2 Absatz 5 an den VERBAND WOHNEIGENTUM NORDRHEIN-
WESTFALEN E.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Verfahrensvorschriften
1. Beschlussfähigkeit
a) Beschlussfähig ist die jeweils satzungsgemäß einberufene Versammlung oder Sitzung.
b) Die Beschlussunfähigkeit bedarf bei einer Mitgliederversammlung der Feststellung durch den Versammlungsleiter.
c) Ist die Beschlussunfähigkeit zu einer Mitgliederversammlung festgestellt worden, ist die nächste Versammlung nach erneuter Einladung an einem anderen Tag durchzuführen.
2. Beschlüsse und Abstimmungen
a) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen zur Annahme einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
b) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Stimmenthaltungen zählen nicht mit und sind keine gültigen Stimmen. Auf Verlangen von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder findet eine geheime Abstimmung statt.
c) Abänderungs- und Zusatzanträge haben bei der Abstimmung den Vorrang. Bei Beschlussfassungen ist über den jeweils inhaltlich weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen.
3. Wahlen
a) Für die Wahlen gelten die vorstehenden Bestimmungen des Absatz 1 entsprechend. Vorbehaltlich einer anders lautenden Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgen Wahlen als Einzelwahlen.
b) Jeder gewählte Bewerber hat unverzüglich die Annahme der Wahl zu erklären. Die Erklärung kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.
c) Bei den Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen, an der nur die Kandidaten teilnehmen, die im ersten Wahlgang die höchste gleich hohe Stimmenzahl erhalten haben. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Stichwahl auf sich vereinigt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
d) Bei geheimen Wahlen bzw. Wahlen en-bloc sind mindestens die Hälfte, höchstens aber so viele Stimmen abzugeben, wie Kandidaten zu wählen sind. Anderenfalls ist der Stimmzettel ungültig. In sämtlichen Stichwahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
e) Wahlen en-bloc sind nur zulässig, wenn maximal so viele Kandidaten zur Verfügung stehen, wie Ämter zu besetzen sind. Die Abstimmung bei Wahlen en-bloc erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Sind danach die Kandidaten nicht en-bloc gewählt, erfolgen Einzelwahlen.
f) Für Nach- und Ergänzungswahlen gelten dieselben Bestimmungen wie für die Wahlen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit aus.
4. Allgemeine Bestimmungen
a) Auf Antrag kann der Versammlungsleiter jederzeit eine Beschränkung der Redezeit und Schluss der Rednerliste anordnen.
b) Beratungen und Beschlüsse der Gemeinschaft können durch Beschluss als "vertraulich" erklärt werden. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Falle zu verstehen ist.
c) Von allen Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss den Sitzungsverlauf nicht wörtlich wiedergeben. Die Feststellung der satzungsgemäßen Ladung zur Sitzung bzw. Versammlung durch den Versammlungsleiter, die gefassten Beschlüsse, Abstimmungen und das Ergebnis der Wahlen sind zu protokollieren und wortgetreu wiederzugeben. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand im Mitgliedschaftsverhältnis ist Arnsberg

§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 01.04.2016 in Kraft.

Arnsberg, 01. April 2016

Gezeichnet: der Gesamtvorstand

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