Elternunterhalt im Pflegefall
Wenn Eltern pflegebedürftig werden und die anfallenden Heimkosten aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht bezahlen können, stehen Eltern und Kinder häufig vor der Frage, wie die kostspielige Heimunterbringung zu finanzieren ist. Die Pflegeversicherung übernimmt nur Aufwendungen für die Pflege, nicht aber für die Wohnkosten im Heim. Insoweit kann - allerdings landesregional unterschiedlich – ggf. ein Pflegewohngeldzuschuss beantragt werden. Auch Leistungen nach dem "Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" (=GSiG) sind bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen möglich.
Die stationären Pflege- und Heimunterbringungskosten betragen derzeit mindestens monatlich 4.000,00 Euro pro Person. Die eigenen Einkünfte (z.B. Renten) zuzüglich Zahlungen aus der Pflegekasse und den vorgenannten weiteren öffentlichen Mitteln werden in der Regel nicht zur vollen Deckung der Heimkosten und des Pflegebedarfs ausreichen. In diesen Fällen ist für die Betroffenen der Gang zum Sozialamt und die Beantragung von ergänzenden Sozialhilfeleistungen meistens unumgänglich.
Sozialhilfe ist nachrangig! Erst Einsatz eigenen Vermögens, dann Sozialhilfe!
Sozialhilfe erhält aber nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer durch Einsatz (Verbrauch bzw. Verwertung) seines Vermögens oder Rückforderung des in den letzten 10 Jahren verschenkten Vermögens seinen eigenen durch den Pflegefall entstandenen erhöhten Unterhaltsbedarf decken kann („Nachrang der Sozialhilfe“).
Ist eigenes verwertbares Vermögen vorhanden?
Bevor jemand Sozialhilfe erlangen kann, hat er sein gesamtes „verwertbares Vermögen“ einzusetzen ( § 90 Abs. 1 SGB XII). Das Sozialamt prüft also zunächst, ob der Betroffene selbst noch über verwertbares Vermögen (z.B. bebaute und/oder unbebaute Grundstücke, Geld, Wertpapiere, Bankguthaben, Bausparverträge etc.) verfügt. Zum Vermögen werden grundsätzlich auch eigene Rechte mit Kapitalwert (z.B Rechte und Forderungen aus Grundschulden, Wohn- und Nießbrauchsrechten, sonstige Dienstbarkeiten und Altenteilsrechten) gerechnet.
Liegt „Schonvermögen“ vor?
Von der Verwertung ausgenommen sind einige durch das Gesetz ausdrücklich geschützte Vermögenswerte (sog. „Schonvermögen“ nach § 90 Abs. 2 Ziffern 1-9 SGB XII), wozu u.a. ein „angemessenes Hausgrundstück“ zählt, das von dem Betroffenen oder seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und/oder minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindern „allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach dessen Tod von dessen Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes“ (§ 90 Abs. 2 Ziffer 8 SGB XII).
Nach der gängigen Sozialhilfepraxis wird ein Hausgrundstück (=bebautes Grundstückseigentum, Erbbaurecht oder Eigentumswohnung) in der Regel nur dann als geschützt angesehen, wenn es sich um ein Einfamilienhaus (Reihenhaus, Doppelhaushälfte, freistehendes Haus), auch mit Einliegerwohnung, oder bei einer Eigentumswohnung nur um eine einzelne Wohnung handelt.
Bei Eigentumswohnungen bleiben die Grundstücksflächen grundsätzlich außer Betracht, da diese im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer stehen. Dort werden nur die Grundstücksflächen berücksichtigt, die dem jeweiligen Sondereigentum als Sondernutzungsrecht zur ausschließlichen Inanspruchnahme zugewiesen sind.
Bei Familienheimen wurden in der bisherigen Sozialhilfepraxis Grundstücksgrößen bei Reihenmittelhäusern bis zu 250 qm, bei Doppelhaushälften oder Reihenendhäusern bis zu 350 qm und bei freistehenden Einfamilienhäusern bis zu 500 qm im städtischen bzw. 800 qm im ländlichen Bereich noch als „angemessen“ angesehen. Als „beanstandungsfreie“ Wohnfläche eines Familienheims wurden in der Vergangenheit Grenzwerte bei Einfamilienheimen bis zu 130 qm Wohnungsgröße, bei Eigentumswohnungen bis zu einer Wohnfläche von 120 qm angesehen. Eine Überschreitung dieser Wohnflächengrößen wurde in begründeten Ausnahmefällen für zulässig erachtet. Nach der neueren Rechtsprechung (insbesondere des Bundessozialgerichts vom 14.05.2008, allerdings zum Arbeitslosengeld II nach SGB II) soll die angemessene Wohnfläche eines Einfamilienhauses ca. 90 qm und die einer Eigentumswohnung ca. 80 qm für jeweils 2 Personen betragen. Kommen darüber hinausgehende Personen hinzu, sind entsprechende Zuschläge möglich.
Der übliche Ausstattungsstandard sollte nicht überschritten sein. Für den Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes ist der örtliche Bezug und dort der untere Bereich der Verkehrswerte vergleichbarer Objekte zugrunde zu legen. Zu DM-Zeiten wurden nach örtlicher Wohnlage durchschnittlich Verkehrswerte bis (höchstens) DM 350.000,- als angemessen akzeptiert.
Liegt ein Härtegrund vor?
Handelt es sich bei dem Haus- und Grundeigentum nicht um „Schonvermögen“, darf die Sozialhilfegewährung ausnahmsweise dann nicht von der eigenen Vermögensverwertung abhängig gemacht werden, wenn ein objektiver Härtegrund vorliegt. Dies ist regelmäßig bei Pflegefällen dann der Fall, wenn die Personen der Bedarfsgemeinschaft (Ehe- oder Lebenspartner, minderjährige unterhaltsberechtigte Kinder) dort wohnen. In diesen Fällen soll die Sozialhilfe als Darlehen gewährt werden, wobei die Art der Sicherung (z.B. Eintragung einer Grundschuld oder Hypothek im Grundbuch des Hausgrundstücks) vom Sozialhilfeträger nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt wird. In Einzelfällen kann das Darlehen sogar zinslos gewährt werden.
Kann der Rückgriff auf das eigene Vermögen durch vorzeitige Übertragung vermieden werden?
Liegen keine Härtegründe (§§ 90 Abs. 3, 91 SGB XII) vor, kann der Sozialhilfeträger grundsätzlich zur Deckung der Heim- und Pflegekosten auf das Hausgrundstück – wie auch auf das weitere verwertbare sonstige Vermögen, welches nicht Schonvermögen ist – Zugriff nehmen. Dem versuchen zahlreiche Hauseigentümer durch vorzeitige Übertragung ihres Hausgrundstücks auf die Kinder zu entgehen. Mit notariell beurkundetem Übertragungsvertrag wird einem oder mehreren Kindern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Hausgrundstück ganz oder teilweise unentgeltlich übertragen. Für die Übergeber werden Nutzungsrechte wie Nießbrauch oder Wohnrecht, verbunden mit einer umfassenden Pflegepflicht, Altenteile und ein durch Vormerkung im Grundbuch gesichertes Recht auf Rückübertragung des Grundstücks in bestimmten Fällen (z.B. bei späterer Veräußerung, Belastung, Tod, Scheidung, Insolvenz etc.) bestellt. Die Geschwister des Beschenkten erhalten häufig Gleichstellungs- bzw. Abfindungsgelder, um Benachteiligungen zu vermeiden.
Aber Vorsicht bei der Vertragsgestaltung! Denn der Sozialhilfeträger kann gesetzliche und vertragliche Ansprüche des Sozialhilfebedürftigen auf sich überleiten und danach gegen den oder die Beschenkten und ggf. auch gegenüber Dritten, die durch den Vertrag begünstigt wurden, geltend machen.
Rückforderung droht bei „Verarmung“!
Ein „verarmter Schenker“ kann sein Geschenk binnen Zehn-Jahres-Frist nach §§ 528 Abs. 1 i.V.m. 529 Abs. 1 BGB zurück fordern, was im jeweiligen Bedarfsfall auch vom zuständigen Sozialamt verlangt und durchgesetzt wird. Ein zuvor vertraglich erklärter Verzicht wäre sittenwidrig!
Die Rückforderung der Schenkung ist aber stets auf die Deckung des Notbedarfs beschränkt. Bei Grundstücken und Haus- bzw. Wohnungseigentum geht der Anspruch nur dann auf vollständige Rückgabe, wenn der bereits entstandene Unterhaltsbedarf den Schenkungswert übersteigt. Die Rückgabe kann aber durch Zahlung einer Leibrente vom Beschenkten abgewendet werden. Liegt der Schenkungswert über dem Unterhaltsbedarf des pflegebedürftigen Schenkers, ist vom Beschenkten nur Wertersatz in Geld in Höhe der Bedürftigkeit – nicht also darüber hinaus - zu zahlen.
Mit einer auf diese sozialhilferechtlichen Fragen orientierten Vertragsgestaltung bei Grundstückübertragungen auf Angehörige kann jedoch in rechtlich zulässiger Weise ( z.B. durch dem Schenker vorbehaltene Versorgungs- oder Nutzungsrechte und weitere Gegenleistungen) eine Wertminderung der „Schenkung“ und damit eine erhebliche Einschränkung der Rückforderungsmöglichkeiten des Sozialamtes erreicht werden. Denn dieses kann nur Ersatz bis zur Höhe des (verbleibenden) Werts der Schenkung verlangen.
Umwandlung des Nießbrauchs- oder Wohnrechts in Geldzahlungsanspruch kann drohen!
In der Sozialhilfepraxis stellt sich bei vorbehaltenen Nutzungsrechten (Wohnungsrecht, Nießbrauch) immer wieder die Frage, ob und inwieweit beim Umzug des Nießbrauchs- oder Wohnberechtigten in ein Pflegeheim statt des Nießbrauchsrechts oder Wohnrechts eine Geldzahlung als finanzielle Abgeltung vom Beschenkten verlangt werden kann. Mögliche Ansprüche werden regelmäßig vom Sozialhilfeträger geltend gemacht, der für die stationären Heimunterbringungskosten aufkommt.
In den landesrechtlichen Regelungen zu Altenteilsverträgen (Leibgedinge) befindet sich meist eine Bestimmung (z.B. für NRW: Art. 96 EGBGB i.V.m. Art. 15 § 8 Pr. AGBGB), wonach eine Geldrente zu leisten ist, wenn der Altenteiler das Altenteilsrecht auf dem Grundstück aus unverschuldeten persönlichen Gründen dauernd nicht mehr ausüben kann, was bei Umzug in ein Pflegeheim grundsätzlich der Fall ist.
Bei einem Wohnrecht besteht nach der Rechtsprechung des BGH allerdings kein Zahlungsanspruch wegen Altenteils im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Zwar erlischt das Wohnungsrecht nicht bei Heimaufnahme. Der Sozialhilfeträger kann aber nicht das Wohnrecht sondern nur etwaige Zahlungsansprüche aus dem Wohnrecht auf sich überleiten. Ein Zahlungsanspruch besteht danach nur, falls der Eigentümer – gegebenenfalls mit Zustimmung des Wohnberechtigten – die Allein- oder Mitbenutzung durch Dritte gestattet hat. Kein Wertersatz ist bei einem Wohnungsrecht zu leisten bei Leerstand, Selbstnutzung oder Überlassung an nahe Angehörige (BGH, Urteil vom 09.01.2009).
Beim Wohnrecht kann eine geschickte notarielle Vertragsgestaltung (z.B. Wegfall des Wohnrechts bzw. vertraglicher Ausschluss einer Geldersatzpflicht bei vorzeitigem Auszug) darüber hinausgehend zukünftige Nachteile vermeiden! Solche Vereinbarungen sind bisher nur in Ausnahmefällen von der Rechtsprechung als sittenwidrig angesehen worden. Dies vor allem dann, wenn zum Zeitpunkt des Verzichts bzw. der Beurkundung der Wegfallklausel die Bedürftigkeit des Verzichtenden bereits bestanden hat, insbesondere der Verzichtende auf Sozialhilfe angewiesen ist oder bereits absehbar ist, dass dieser zukünftig darauf angewiesen sein wird.
Anders stellt sich dies aber mittlerweile bei Nießbrauchsrechten dar. Es liegen mehrere höchstrichterliche Urteile vor, wonach Nießbrauchsrechte (im Gegensatz zu Wohnrechten) im Sozialhilferegressfall nicht mehr dauerhaft durch entsprechende Vertragsklauseln „krisensicher“ gestaltet werden können. Solche Klauseln werden beim Nießbrauch als sittenwidrig bzw. unzulässig angesehen.
Wird Elternunterhalt von Kindern geschuldet?
Ergibt die Prüfung des Sozialamtes, dass der betroffene Elternteil kein verwertbares Vermögen (z.B. Grundstücke, Geld, Wertpapiere, Bankguthaben, Zahlungsansprüche oder sonstige kapitale Werte) besitzt und auch keine Rückforderungsrechte ( z.B. wegen „Verarmung“) hat, übernimmt das Sozialamt vorleistend die nicht gedeckten Kosten der Pflegeheimunterbringung, hat dann aber das Recht, im eigenen Namen von den Kindern Unterhalt für die Eltern zu fordern, sofern ein solcher Unterhaltsanspruch dem Grunde und der Höhe nach besteht. Die Kinder werden daher regelmäßig vom Sozialamt aufgefordert, Auskunft über ihr eigenes Einkommen und Vermögen zu erteilen. Das Auskunftsverlangen des Sozialamtes liegt durchaus auch im Interesse des ggf. unterhaltspflichtigen Kindes, da sich die Unterhaltsverpflichtung ausschließlich nach dessen individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen richtet.
Leistungsfähigkeit des Kindes muss für dessen Inanspruchnahme vorliegen!
Entscheidend ist immer, ob und in welcher Höhe die Kinder wirtschaftlich nach ihrem Einkommen und Vermögen in der Lage sind, Unterhalt für ihre Eltern zu leisten.
Der Eigenbedarf muss dem Unterhaltspflichtigen verbleiben!
Vom Einkommen unterhaltsmindernd abzusetzen sind in begrenztem Umfang bestimmte Verbindlichkeiten und Belastungen des unterhaltsverpflichteten Kindes. So sind z.B. die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber getrennten oder geschiedenen Ehegatten sowie den eigenen unterhaltsberechtigten Kindern, ferner Aufwendungen für das selbst bewohnte Familienheim, berufsbedingte Fahrtkosten, notwendige Versicherungsbeiträge und auch Kredite, die in Unkenntnis der bevorstehenden Unterhaltsverpflichtung eingegangen wurden, vom Einkommen unterhaltsmindernd abzusetzen, nicht aber Konsumentenkredite für „Luxusaufwendungen“. Der Bundesgerichtshof hat auch die Möglichkeit einer Rücklagenbildung für die erst in der näheren Zukunft notwendige Pkw-Ersatzbeschaffung, für notwendige Hausrenovierungen sowie einen 5 Prozentigen Abzug für Altersvorsorgeaufwendungen ausdrücklich anerkannt.
Von dem danach noch verbleibenden Einkommen des Kindes steht diesem gegenüber seinen Eltern ein „angemessener Selbstbehalt“ von derzeit mindestens monatlich 1.500 Euro zu. Hierin sind aber Kosten für Unterkunft und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 450 Euro bereits berücksichtigt. Der Selbstbehalt von mindestens 1.500 Euro erhöht sich, wenn der mit dem unterhaltspflichtigen Kind zusammenlebende Ehegatte über kein eigenes oder nur über ein geringes Einkommen verfügt. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beläuft sich meistens auf monatlich mindestens weitere 1.200 Euro, die das anrechenbare Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes somit unterhaltsmindernd senken. Im Familienbedarf von insgesamt 2.700 Euro (1.500,-€ + 1.200,-€) sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 800 Euro (450,-€ + 350,-€) enthalten.
Das schließlich noch verbleibende Resteinkommen ist in der Regel nur zur Hälfte für den Elternunterhalt einzusetzen.
Vermögenseinsatz des unterhaltspflichtigen Kindes?
Das unterhaltspflichtige Kind hat grundsätzlich auch sein Vermögen zur Erbringung des Unterhalts für die pflegebedürftigen Eltern einzusetzen, wenn die laufenden Einkünfte nicht ausreichen. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze sehen die Gesetze derzeit nicht vor. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass auch die sonstigen Verpflichtungen des unterhaltspflichtigen Kindes zu berücksichtigen sind und es seinen eigenen angemessenen Unterhalt sowie seine eigene Alterssicherung nicht zu gefährden braucht. Eine Verwertung des Vermögensstammes kann also nicht verlangt werden, wenn sie das unterhaltspflichtige Kind von laufenden Einkünften abschneidet, die dieses zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts sowie zur Sicherung seiner eigenen Altersversorgung und zur Bildung von Rücklagen benötigt (BGH vom 23.10.2002). Auch die Verwertung des eigenen angemessenen selbstgenutzten Familienheims (Eigentumswohnung, Ein- oder Zweifamilienhaus) kann vom Kind nicht verlangt werden (BGH vom 11. Juli 2000). Allerdings kann der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Familienwohnheim als fiktives Einkommen des Kindes einkommenserhöhend berücksichtigt werden (BGH vom 19.03.2003). Für weiteres Schonvermögen gibt es beim Elternunterhalt keinen festen gesetzlichen Betrag. Sehr verbreitet ist ein Schonbetrag von ca. 26.000,-€. Gerichte belassen in der Regel auch dem unterhaltspflichtigen Kind das Vermögen, welches das Kind benötigt, um seinen Lebensstandart vom Eintritt der Rente bis zum statistischen Tod halten zu können. Als Faustformel wird insoweit sehr oft ein Betrag von ca. 25 Prozent des Bruttovermögens „geschont“.
Vertreten wird weiterhin die Auffassung, dass die Verwertung eigenen Vermögens durch das Kind nicht zumutbar ist, wenn sie mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre.
Letztendlich hängen Art und Umfang der Pflicht zur Verwertung des Vermögensstammes von den individuellen wirtschaftlichen Umständen des Einzelfalls und dem Umfang der Zumutbarkeit ab.
Unser Tipp:
Meist suchen Betroffene einen mit dieser rechtlichen Spezialmaterie versierten Anwalt erst auf, wenn sie auf Zahlungen in Anspruch genommen werden. Dabei ist gerade bei diesen schwierigen Fragen des Elternunterhalts eine frühe anwaltliche Beratung als „Vorsorgeberatung“ hilfreich. Rechtschutzversicherungen übernehmen allerdings keine Kosten für „vorsorgliche“ Beratungen. Um solche handelt es sich, wenn noch keine konkrete Aufforderung zur Auskunft- oder Unterhaltszahlung seitens des Sozialamtes vorliegt.
In allen anstehenden Fragen sollten Sie sich stets rechtzeitig an uns wenden!
Hans-Michael Schiller
Rechtsanwalt und Notar
Fallbeispiel: