Verwaltungsvollstreckungsrecht: Wirkt Anschluss- und Stilllegungsanordnung gegenüber Rechtsnachfolger? VG Dresden, Beschluss vom 17.01.2018, Az.: 13 L 1411/17

Ein Abwasserzweckverband (ZV) verpflichtete eine Grundstückseigentümerin (E) unter Androhung von Zwangsgeld zum Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung sowie zur Stilllegung ihrer dezentralen Abwasserbeseitigungsanlage. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruch und Klageverfahrens erlangte der Bescheid Bestandskraft.
E übereignete das Grundstück an ihren Ehemann (B), weshalb der ZV nunmehr B erfolglos zur Herstellung des Grundstücksanschlusses aufforderte und setzte sodann Zwangsgelder fest. B erhob Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzungen und beantragte, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Zwangsgeldbescheide anzuordnen.
Der Antrag hatte Erfolg. Die Zwangsgeldbescheide seien mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Zwar sei B Rechtsnachfolger im Eigentum von E. Gleichwohl verpflichte die Anschluss- und Stilllegungsanordnung nur E, B könne auf der Grundlage nicht in Anspruch genommen werden. Zwischen der sachlichen Pflicht zum Anschluss bzw. zur Stilllegung und der persönlichen Verpflichtung
durch einen Bescheid sei zu differenzieren.
Eine Erstreckung auf den Rechtsnachfolger im Eigentum bedürfe zwingend einer gesetzlichen Ermächtigung, wie z. B. bei der bauaufsichtlichen Genehmigungen (§ 58 Abs. 3 SächsBO) oder wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 8 Abs. 4 WHG).
Für Anschluss- und Stilllegungsanordnungen existiere keine derartige Ermächtigung.

Quelle: Dr. jur. Volker Schenderlein (Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht)

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