Kommunalabgabenrecht: Abgabenfestsetzung: Auslegung einer Tilgungsbestimmung OVG Bautzen, Urteil vom 31.01.2018, Az.: 5 A 361/15

Ein Abwasserzweckverband (ZV) setzte gegenüber der Grundstückseigentümerin (E) Abwassergebühren fest und forderte zur Zahlung auf. E zahlte an ZV monatlich einen festen Betrag, mehr habe sie aufgrund ihrer geringen Rente nicht aufbringen können.
Sie sei "weder bereit, nachträgliche Aufwendungen, noch Zahlungen im Voraus zu leisten". Der ZV verrechnete die monatlichen Zahlungen größtenteils mit alten Rückständen und forderte zur Zahlung der laufenden Gebührenforderungen auf. E erhob Klage gegen den Teil der Zahlungsaufforderung, der nach ihrer Ansicht, bereits durch ihre monatlichen Zahlungen bereits bewirkt sei.
Die Klage hatte größtenteils Erfolg. Die Zahlungsaufforderung des ZV sei in der Höhe der für den Veranlagungszeitraum insgesamt von E geleisteten monatlichen Zahlungen aufzuheben. ZV hätte keine Verrechnung mit alten Rückständen von E vornehmen dürfen. Reiche bei einer freiwilligen Zahlung eines Abgabenpflichtigen, der mehrere Beträge schuldet, der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, werde diejenige Schuld getilgt, die er bei der Zahlung bestimmt. Mit der Erklärung, Zahlungen weder nachträglich noch im Voraus zu leisten, habe E eine Tilgungsbestimmung getroffen.
Die monatlichen Zahlungen hätten demnach nur die Abwassergebührenforderung für den jeweiligen Kalendermonat bedient.


Quelle: Dr. jur. Volker Schenderlein (Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht)

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