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Grundsätzlich sind Vereine verpflichtet, die Angaben zu ihren wirtschaftlichen Berechtigten dem Transparenzregister aktiv mitzuteilen (§ 19 GwG).
Das GwG (Geldwäschegesetz) enthält aber eine wichtige Ausnahme für eingetragene Vereine:

Ergeben sich die Angaben zu dem wirtschaftlich Berechtigten bereits aus dem Vereinsregister, gilt die Mitteilung zum Transparenzregister als erfolgt und ist nicht mehr vorzunehmen.

Der Bundesanzeiger kümmert sich um die Eintragungen im Transparenzregister.

Die registerführende Stelle erhebt von allen transparenzpflichtigen Vereinigungen Gebühren für die Führung des Transparenzregisters (§ 24 Abs. 1 GwG). Dies gilt unabhängig davon, ob eine entsprechende Vereinigung aktiv zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet ist oder die Pflicht nach § 20 Abs. 2 GwG auch ohne eigene Mitteilung als erfüllt gilt.

Für die dauerhafte Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende Stelle eine pauschale Jahresgebühr in Höhe von 1,25€ für 2017, 2,50€ für die Jahre 2018 und 2019, und 4,80€ für 2020, zzgl. MwSt. (§ 24 Abs. 1 GwG)
Diese Gebühr wird von allen transparenzpflichtigen Rechtseinheiten, also auch von den Vereinen, erhoben.

Die Gebühr ist rechtens.

Neu ist eine Ausnahmeregelung für gemeinnützige Vereine gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 GwG.
Die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) wurde 2020 entsprechend geändert.
Die betroffenen Vereine können künftig entweder per E-Mail oder über die Internetseite des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen.
Die Befreiung gilt nur für die Jahre, für die ein steuerbegünstigter Zweck nachgewiesen wird, wenn der Verein den Antrag rechtzeitig gestellt hat. Das heißt, der Antrag muss im Lauf des Jahres gestellt werden, dann gilt die Befreiung für das gesamte Gebührenjahr. Eine rückwirkende Befreiung für Jahre vor der Antragstellung ist aber nichtmöglich.
Die Beantragung ist jedes Jahr neu zu stellen.Ein Antrag auf Gebührenbefreiung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes kann nur in einer von der registerführenden Stelle vorgegebenen elektronischen Form gestellt werden.
Die registerführende Stelle stellt hierzu eine Möglichkeit der Antragstellung per E-Mail oder über die Internetseite des Transparenzregisters zur Verfügung.

Bei der Antragstellung per E-Mail ist:

An die E-Mail-Adresse: gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de ist ein E-Mail mit dem Wunsch einer Gebührenbefreiung des Vereines zu stellen.
Die E-Mail muss die genaue Bezeichnung des Vereines und den aktuellen Freistellungsbescheid beinhalten.
Falls ein Gebührenbescheid des Bundesanzeiger Verlages vorliegt das Aktenzeichen mit angeben.

Bei Antragstellung über die Internetseite:

Als erstes muss eine Basisregistrierung vorgenommen werden.
Dazu ist auf der Internetseite www.Transparenzregister.de auf die Schaltfläche "Jetzt registrieren" zu klicken (dies muss zweimal geschehen).
Danach ist eine E-Mailadresse eingegeben und ein Passwort vergeben werden.
Daraufhin erhält man an die angegebene E-Mail-Adresse eine E-Mail, in der man auf den Bestätigungslink klicken muss.
Nach der Bestätigung geht man auf die Internetseite des Transparenzregisters und meldet sich mit den gerade eingegeben Daten an und ruft unter meine Daten die erweiterte Registrierung auf.
Hier muss nun "wirtschaftlich Berechtigte in das Transparenzregister…" (der oberste Punkt) ausgewählt und auf weiter geklickt werden.
Jetzt muss der Punkt Unternehmen/Institutionen gewählt und auf weiter geklickt werden.
Auf der 3. Seite werden alle Felder die mit einem * versehen sind ausgefüllt und anschließend auf weiter klicken
Abschießend werden nochmals alle vorher eingegeben Daten angezeigt und können geändert werden, sind diese korrekt auf Speichern klicken.
Jetzt die Registrierung abgeschlossen.

Hier beginnt die eigentliche Antragstellung zur Gebührenbefreiung, diese muss jährlich durchgeführt werden.

Unter Meine Daten befindet sich der "Antrag gem.§24 Abs.1 Satz 2 GWG", diesen durch Klicken auf "Antragsformular aufrufen" auswählen.

Jetzt wieder die Felder welche mit * gekennzeichnet sind ausfüllen die geforderten Dokumente:

  • Freistellungsbescheid

  • Scan des Personalausweises oder Reisepasses,

  • Einen Nachweis, der die Berechtigung belegt, dass der Antragssteller für die Vereinigung handeln darf (z.B. eine Vollmacht oder ein Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis)

  • Dieser sollte den Namen, E-Mailadresse, Telefonnummer, Datum und Unterschrift und einen Stempel des Vereines enthalten

hochladen und auf Absenden klicken.

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