#MITTE{#B{#FG{Satzung der Siedlergemeinschaft „ELSTERLAND“}}}

§1   

  1. Die Siedlergemeinschaft führt den Namen „Elsterland e. V.“.
  2. Sie hat ihren Sitz in 04523 Elstertrebnitz, Siedlung am Wasserturm.
  3. Die Siedlergemeinschaft erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch die Eintragung im Vereinsregister. Dies erfolgt beim Amtsgericht in Borna.
  4. Sie ist über die Mitgliedschaft im „Sächsischen Landesverband Siedler e. V.“ auch Mitglied im „Deutschen Siedlerbund e. V.“.

  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

  1. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  3. Die Mittel der Siedlergemeinschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Siedlergemeinschaft.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3            Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Die Siedlergemeinschaft Elsterland dient dem Gemeinwohl, indem sie sich in jeder zweckdienlichen Weise für die Förderung und Erhaltung des Familienheimes einsetzt. Ihre Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf diesem Gebiet selbstlos zu fördern.

  2. Sie organisiert das gutnachbarschaftliche und gemeinschaftliche Zusammenleben im sozialen, gemeindlichen und kulturellen Bereich.

  3. Sie tritt ein für die Sicherheit des Erhalts von selbstgenutztem Wohneigentum durch Individuelle Beratung und Unterstützung.

  4. Das Ziel aller Betätigungen ist die Förderung der Familie durch Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten und gesunden Lebensraumes für jedermann.

  5. Die Siedlergemeinschaft ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§4               Eintritt und Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung und Beschlüsse des Vereins anerkennt.

  2. Für Ehe- bzw. Lebensgemeinschaften genügt ein Antrag. Trotzdem haben beide die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes, brauchen aber nur einmal Mitgliedsbeitrag zu zahlen. (Das gilt nicht für die Mitgliedschaft im SLS und DSB.)

  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Vorstandschaft des Vereins zu stellen.

  4. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Wird der Antrag abgelehnt, so steht dem Betroffenen die Berufung in der nächstenMitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Die Berufung ist schriftlich binnen zwei Wochen nach Erhalt des Ablehnungs-Bescheides bei der Vorstandschaft des Vereines einzureichen.

§5            Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Freiwilliger Austritt

Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende erfolgen. Das ausscheidende Mitglied behält bis zum diesem Zeitpunkt alle Rechte und Pflichten.

  1. Tod des Mitgliedes

Bei Tod eines Mitgliedes kann die Mitgliedschaft durch seinen Ehe- oder Lebenspartner oder durch die Erben fortgeführt werden.

  1. Ausschließung

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schwerwiegend und schuldhaft gegen die Satzung und Beschlüsse des Vereins verstößt und sein Verhalten auch nach Abmahnung nicht ändert oder wenn ein Mietglied schuldhaft nach mehr als 6 Monaten mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist und trotz Mahnung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Ab diesem Zeitpunkt ruhen alle Verpflichtungen des Vereins. Die Pflicht zur Zahlung der Rückstände bleibt davon unberührt. Den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann jedes Vereinsmitglied an die Vorstandschaft stellen. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied per Einschreiben und mit Begründung zuzustellen. Das Mitglied hat das Recht auf Einspruch innerhalb von 4 Wochen. Die Mitglieder- Versammlung entscheidet endgültig.

§6            Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Rechte

    1. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme am Vereinsleben.

    2. Einbringen von Vorschlägen in die Arbeits- und Vereinsplanung.

    3. Beantragung von Unterstützung innerhalb der Nachbarschaftshilfe.

    4. In der Regel ist das Vereinsmitglied auch Mitglied im SLS und kann alle Leistungen aus dieser Mitgliedschaft auch über den Vereinsvorstand in Anspruch nehmen. (Monatszeitschrift, Rechtsschutz, Versicherungsschutz usw.)


  2. Pflichten

    1. Einhaltung der Satzung.

    2. Anerkennung der Beschlüsse.

    3. Mitwirkung bei deren Erfüllung.

§7            Beiträge

Neben einer Aufnahmegebühr, die in der Jahreshauptversammlung oder einer Mitgliedervollversammlung beschlossen wird, wird auch ein Monatsbeitrag in der Jahreshauptversammlung  oder Mitgliedervollversammlung beschlossen. Die Beiträge können halbjährlich oder als Jahresbeitrag kassiert werden (Termin: 1mal jährlich, spätestens bis 30.06. für das laufende Kalenderjahr).

§8            Organe des Vereins

  1. Vorstandschaft

    1. Die Vorstandschaft besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.

    2. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 des BGB.Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt.

    3. Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleibt
      bis zur Neuwal im Amt.

    4. Die Vorstandschaft beruft regelmäßige Beratungen der Verwaltung ein. Sie
      ist Anlaufpunkt für jeden Siedler. Sie bereitet regelmäßige Zusammenkünfte, Beschlüsse sowie die Mitgliederversammlung vor. Sie knüpft, durch Einbeziehung der Mitglieder, Verbindungen zu Organen, Organisationen wie auch zu anderen Vereinen.


  2. Die Verwaltung

    1. Die Verwaltung setzt sich wie folgt zusammen:

      • die Vorstandschaft

      • den Schriftführer

      • den Kassierer

      • 2 Kassenprüfer

    2. Sie hat folgende Aufgaben:

      • Geschäftsführung des Vereins

      • Vorbereitung der Mitgliederversammlung

      • Organisierung eines aktiven Vereinsleben

      • Verwaltung und Pflege von Gemeinschaftseinrichtungen

    3. In die Vorstandschaft und die Verwaltung kann jedes Vereinsmitglied, das
      auch Mitglied im SLS ist, gewählt werden.

     

  3. Die Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Dazu
      kommt eine Jahreshauptversammlung, die Jeweils im ersten  Halbjahr eines jeden Jahres durchgeführt wird. Ihr obliegt vor allem:

      • die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes

      • die Aufstellung und Bestätigung des Arbeitsplanes und des
        Finanzplanes

      • die Abstimmung über Beschlüsse

      • die Wahl der neuen Vorstandschaft und Verwaltung aller 2 Jahre

    2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins bzw. der Mitglieder es erfordert oder ⅓ aller Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe es schriftlich vom
      Vorstand fordert.

    3. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Einhaltung einer
      Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuberufen. Die Tagesordnung ist in der Einladung zu nennen.

    4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
      Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer ⅔ Mehrheit.

    5. Die in der Vorstandssitzung oder in der Mitgliederversammlung gefassten
      Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§9            Änderung des Vereinszweckes und Auflösung

Die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung kann in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens ⅓ aller Vereinsmietglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf einer ⅔ Mehrheit. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen einer frist von 3 Wochen eine Zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung durchzuführen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.

 

§10          Auflösung und Liquidation oder Wegfall seines bisherigen Zweckes

  1. Die Auflösungsversammlung beschließt über die Verfahrensweise.

  2. Bei der Auflösung der Siedlergemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Siedlergemeinschaft an den Sächsischen Landesverband Siedler e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde unter Vorbehalt der Zustimmung des Amtsgerichts und des Finanzamtes Entworfen und beschlossen.

Elstertrebnitz -Siedlergemeinschaft „Elsterland“, den 23.03.2003

 

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